1.)  Hohe Vergütungszinsen beim Steueramt – das war einmal

Jahrelang profitierte der Steuerzahler von einem grosszügigen Zinssatz, wenn er seine Steuerschuld frühzeitig beglich. Das hat sich inzwischen jedoch geändert: Die allermeisten Kantone haben den Vergütungszins auf 0,5 Prozent oder sogar noch tiefer gesenkt. Es gibt noch ein paar wenige Ausnahmen: Die Glarner erhalten nach wie vor 2 Prozent Jahreszins, wenn sie die mutmasslich geschuldeten Steuern bis zum 30. Juni einzahlen. Ebenfalls relativ grosszügig sind vorläufig noch die Kantone Zürich und Nidwalden mit 1,5 Prozent.

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Deutlich höher sind die Verzugszinsen: Im Kanton Aargau betragen sie zum Beispiel 5,5 Prozent, in Luzern 5,0 Prozent oder in Zürich 4,5 Prozent.

2.)  Vorsicht: Steuerfalle bei Obligationen

Besitzer von Obligationen leiden derzeit nicht nur unter den rekordtiefen Zinsen. Je nach Höhe des Zinscoupons kann die Obligation zudem unerfreuliche Steuerfolgen auslösen. Dazu ein konkretes Beispiel: Die Schweizer Staatsanleihe mit Fälligkeit am 11. Februar 2023 wurde mit einem früher üblichen Zinscoupon von 4,0 Prozent emittiert. Aufgrund des stark gesunkenen Zinsniveaus wird die Anleihe aktuell zu einem Kurs von 132,5 gehandelt. Weil die Rückzahlung der Anleihe im Jahr 2023 jedoch zum Kurs von 100 erfolgen wird, beträgt die Verfallrendite minus 0,07 Prozent. Für den Fiskus massgebend ist aber nicht die Verfallrendite, sondern der Zinscoupon von 4,0 Prozent. Das bedeutet bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent, dass der Inhaber der Obligation 1,0 Prozent an den Fiskus abliefern muss. Somit sinkt die Verfallrendite nach Steuern auf unattraktive minus 1,07 Prozent.

3.)  Kapitalertrag: Aktien übernehmen Funktion der Obligationen

Früher war die Rollenverteilung zwischen Aktien und Obligationen klar: Festverzinsliche Anlagen generieren einen fixen Zinscoupon, welcher der Einkommenssteuer unterliegt. Ausserdem wird auf dem Kapitalertrag eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent abgezogen, die der Anleger mit seiner Steuererklärung allerdings wieder zurückfordern kann. Als steuerlich viel lukrativer galten bislang die Aktien: Denn der über steigende Kurse erzielte Kapitalgewinn ist steuerfrei.

Doch trotz der jüngsten Hausse tendieren die Börsenkurse über die letzten 15 Jahre betrachtet seitwärts. Während die Aktien also für einen limitierten Kapitalgewinn sorgen, ist ihr Kapitalertrag massiv gestiegen: Die Dividendenrendite des Swiss Market Index (SMI) erhöhte sich von 1 Prozent Ende der Neunzigerjahre auf aktuell rund 3 Prozent. Im anderen Fall sind die Zinseinnahmen aus Obligationen und Bankeinlagen massiv geschrumpft. Wenn also Schweizer Blue Chips wie Nestlé, Novartis oder Roche ihre üppigen Dividenden ausschütten, dann verdient auch der Fiskus kräftig mit. Steuerlich lohnt es sich daher, langfristig angelegtes Geld der dritten Säule in einen Vorsorgefonds zu transferieren. Sämtliche Kapitalerträge der Säule 3a sind nämlich steuerfrei. Überdies ist das Guthaben von der Vermögenssteuer ausgenommen. Erst bei der Auszahlung kommt ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung.

4.)  Bei den Aktien auf steuerfreie Dividenden achten

Die unter Punkt 3.) beschriebene steigende Steuerlast auf den Dividendenerträgen wird etwas gemildert, indem zahlreiche Firmen alternativ ihre Ausschüttungen aus den Kapitaleinlagereserven vornehmen. Diese sind im Gegensatz zu den Dividenden nicht einkommenssteuerpflichtig. Solche Reserven stammen zum Beispiel aus dem Agio einer Kapitalerhöhung. Im letzten Jahr haben die kotierten Schweizer Unternehmen Kapitaleinlagereserven von insgesamt 15 Milliarden Franken ausgeschüttet. Derzeit steht diese Form der Ausschüttung rund 80 Firmen offen, wobei nicht alle davon Gebrauch machen. Bei der Auswahl einer Aktie lohnt es sich folglich, nebst der Dividendenrendite auch die Kapitalausschüttungsreserve zu berücksichtigen.

5.)  Wertschriften rechtzeitig kaufen und verkaufen

Auch durch ein geschicktes Timing der Transaktionen lässt sich die Besteuerung des Kapitalertrags reduzieren. Dabei sollte der Verkauf kurz vor der Ausschüttung von Dividenden und Zinsen erfolgen, der Kauf hingegen kurz nach der Ausschüttung. Im Fall der Obligationen liegt der Grund bei den Marchzinsen – das sind die bis zum Zinstermin auflaufenden anteiligen Jahreszinsen. Sie stehen dem Verkäufer zu und bilden steuerfreien Kapitalgewinn. Der Besitzer zum Zeitpunkt des Zinstermins erhält dann die Ausschüttung, muss diese aber als Einkommen versteuern. Analoge Überlegungen gelten für Aktien. Sie lassen sich kurz vor der Dividende zu höheren Kursen verkaufen, weil der Markt bereits die Ausschüttung einpreist. Nach dem Dividendenabgang notiert die Aktie meist tiefer, und sie lässt sich dadurch günstiger erwerben. Aber aufgepasst: Eine allzu kurzfristige Haltedauer ist nicht empfehlenswert: Erstens unterliegt die Transaktion der Stempelsteuer. Und zweitens kann ein systematisches Vorgehen vom Fiskus als Steuerumgehung taxiert werden (vgl. dazu auch Punkt 6.).

6.)  Das Etikett «Gewerbsmässigkeit» als rotes Tuch

Wer allzu fleissig Aktien kauft und verkauft, kann von der Steuerbehörde als «gewerbsmässig tätiger Wertschriftenhändler» eingestuft werden. Gewinne werden dann als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert, und es werden Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV, EO und ALV fällig. Im Fokus stehen Anleger, die häufig hohe Volumina handeln, die ihre Anlagegeschäfte mit erheblichen Fremdmitteln finanzieren oder die in einem grossen Mass Derivate einsetzen. Die Behörden waren vor einigen Jahren noch übertrieben streng in diesem Bereich, doch hat sich nun eine etwas kulantere Praxis durchgesetzt.

7.)  Lotto und Kasino: Das sind die neuen Regeln

Lottogewinne bis 1000 Franken sind seit dem Jahr 2013 verrechnungssteuerfrei. Seit 2014 sind solche Kleingewinne auch von der Einkommenssteuer befreit – zumindest bei der direkten Bundessteuer. Zudem können pauschal 5 Prozent des Lottogewinns als Einsatzkosten abgezogen werden, maximal bis 5000 Franken. Die Kantone müssen bis zum 1. Januar 2016 ebenfalls eine Freigrenze und einen Pauschalabzug für Lottogewinne einführen. Einzelne Kantone wie Zürich haben sich bereits entschieden, die Ansätze der direkten Bundessteuer zu übernehmen. Wichtig zu wissen: Im Unterschied zu Lottogewinnen sind die in Schweizer Kasinos erzielten Gewinne in jeglicher Höhe steuerfrei.

8.)  Die ausländische Quellensteuer als ewiges Ärgernis

Auch wer ausländische Wertschriften ordentlich in der Schweizer Steuererklärung deklariert, erhält nicht automatisch die ganze ausländische Quellensteuer zurück. Dazu muss zusätzlich das beim Steueramt erhältliche Formular DA-1 ausgefüllt werden. Auf diese Weise bekommt der Schweizer Anleger wenigstens eine pauschale Steueranrechnung zurückerstattet, welche in der Regel 15 Prozent der Ausschüttung beträgt. Komplizierter wird es allerdings für den Anteil der Quellensteuer, der diesen pauschalen Prozentsatz übersteigt: Diesen Betrag muss der Steuerzahler mithilfe eines zusätzlichen, vom jeweiligen Land zur Verfügung gestellten Formulars zurückfordern. Manche Länder verlangen zudem eine Originalbescheinigung der Bank – eine normale Dividendenabrechnung genügt in diesen Fällen nicht. Oft dauert dieser Prozess mehrere Monate und ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Nicht wenige Anleger kapitulieren daher angesichts des bürokratischen Spiessrutenlaufs.

9.)  Keine Steuerersparnisse durch Versicherungen

Ein Ratschlag aus früheren Zeiten lautet, festverzinsliche Anlagen im Rahmen von Versicherungen zu halten, etwa in Form einer Lebenspolice mit Obligationenfonds. Denn, die während der Vertragslaufzeit anfallenden Zinsen müssen nicht versteuert werden. Aufgrund der tiefen Zinsen ist jedoch die Steuerersparnis meist geringer als die hohen Kosten einer Versicherungslösung.

10.) Den Pauschalabzug nicht vergessen

Für die Vermögensverwaltung durch Dritte dürfen je nach Kanton bis zu 15‘000 Franken pro Jahr von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Auch Anleger, die kein Vermögensverwaltungsmandat haben und ihre Investments selber managen, können Abzüge geltend machen, nämlich für Depot-, Kontoführungs- und Tresorgebühren sowie für Kosten von Steuerausweisen. Statt Einzelabzüge zu tätigen, lohnt es sich in der Regel, den Pauschalabzug zu nutzen. Dieser beträgt je nach Kanton 0,5 bis 3 Promille des Wertschriftenvermögens.

Hier finden Sie 50 nützliche Steuertipps zu den beruflichen und familiären Abzügen, zur Vorsorge und zum Wohneigentum.

Albert Steck, Experte für Markt- und Produktanalyse bei der Migros Bank