Das Urheberrecht muss sich derzeit verstärkt mit der neuen Kategorie «digital content» befassen, um deren Kommerzialisierung ein harter Kampf entbrannt ist. Was ist erlaubt und was nicht? Darf ich …

… Filme downloaden oder streamen?

Ja, das Downloaden und Streamen von Filmen ist für den Privatgebrauch erlaubt. Nicht darunter fällt daher das Downloaden oder Streamen eines Filmes, um diesen anschliessend beispielsweise im Sportverein den Mitgliedern zu zeigen. Nicht erlaubt ist auch das Uploaden eines geschützten Films zwecks «Sharen» mit verschiedenen Nutzern, da dies als Zugänglichmachen eines geschützten Werkes qualifiziert wird und ausschliesslich dem Urheber vorbehalten ist.

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Aus diesem Grund ist auf sogenannten Filesharing-Websites Vorsicht geboten, da dort oftmals standardmässig mit dem Downloaden gleichzeitig ein Uploaden der bereits teilweise gespeicherten Datei stattfindet. Wer also beim Filesharing oder Streaming das Uploaden deaktiviert und sich auf den Konsum zum Privatgebrauch beschränkt, verletzt das schweizerische Urheberrecht nicht.

… urheberrechtlich geschützte Fotos downloaden und in meinem Blog verwenden?

Nein. Der reine Download zum Privatgebrauch ist zwar unter Schweizer Recht erlaubt, allerdings überschreitet die Verwendung eines geschützten Fotos auf einer persönlichen, öffentlich zugänglichen Website (Blog) die Grenze des Privatgebrauchs und ist nicht zulässig.

Ob mit dem Blog Gewinnabsichten verfolgt werden oder nicht, spielt keine Rolle. Geschützte Fotos Dritter sollten daher ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht in einem Blog verwendet werden.

… urheberrechtlich geschützten Content downloaden und in meinem Online-Shop verwenden?

Nein. Die Verwendung von geschütztem Content (zum Beispiel Bildern, Texten, Anleitungen) in einem Online-Shop sprengt den Rahmen des unter Schweizer Recht zulässigen Privatgebrauchs und ist nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers zulässig. Zu beachten gilt allerdings, dass Content nur dann urheberrechtlich geschützt ist, wenn er das Produkt einer individuellen, geistigen Schöpfung ist.

Das dürfte beispielsweise nicht der Fall sein bei gewöhnlichen Knipsbildern oder bei Standardbeschrieben von Produkten. Solche Bilder und Texte könnten daher theoretisch aus dem Internet heruntergeladen und im eigenen Online-Shop verwendet werden. Ein Restrisiko verbleibt hier allerdings, weshalb zu empfehlen ist, selbst geschaffenen Content zu verwenden.

… urheberrechtlich geschützte Fotos retweeten?

Die Rechtslage dazu ist in der Schweiz noch nicht vollständig geklärt. Nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2014 ist es etwa erlaubt, fremde Fotos als «embedded links» in die eigene Website einzubinden, das heisst mit unmittelbarem Bezug zur Website des Rechteinhabers.

Damit dürfte ein «Sharen» oder eben «Retweeten» auf Social Media zulässig sein. Anders ist die Rechtslage wohl, wenn man geschützte Fotos herunterlädt und dann ohne Einwilligung des Rechteinhabers verbreitet.

… als privater Blogbetreiber einen Hyperlink auf eine fremde Seite mit urheberrechtlich geschütztem Content setzen?

In der EU gilt Folgendes: Ja, sofern der geschützte Content auf der fremden Seite vom Rechteinhaber bereits veröffentlicht und frei zugänglich gemacht wurde. Denn 
durch das Setzen des Hyperlinks wird in diesem Fall 
kein neues Publikum erreicht. Vielmehr war der Inhalt bereits bei der ersten Veröffentlichung potenziell allen Internetnutzern zugänglich.

Deshalb stellt das Setzen eines Hyperlinks auf geschützten Content in diesem Fall keine 
erneute öffentliche Wiedergabe dar. Nicht zulässig wäre anderseits das Setzen eines Hyperlinks auf die fremde 
Seite dann, wenn damit zugangsbeschränkende Massnahmen zum geschützten Content (zum Beispiel Passwortschutz, Zugang nur für Abonnement-Kunden) umgangen 
werden.

Nicht abschliessend geklärt

In der Schweiz ist diese Frage bisher nicht abschliessend geklärt worden. Aufgrund der Tatsache, dass das schweizerische und das europäische Urheberrecht vergleichbare Vorgaben enthalten und sich bereits ein Teil der schweizerischen Lehre den Überlegungen des EuGH angeschlossen hat, darf angenommen werden, dass das Bundesgericht der Argumentation des EuGH folgen und in einem gleich gelagerten Fall analog entscheiden würde.

*Dr. André Wahrenberger, Partner und Rechtsanwalt, Stephanie Bruderer-Lattmann und Nora Guntli, Rechtsanwältinnen, Blum&Grob
Rechtsanwälte AG.