Eigentlich müsste in einem Rechtsstaat wie der Schweiz dafür gesorgt sein, dass jeder ein Gericht anrufen kann, wenn er ein solches braucht. Skandalöserweise ist das nicht immer der Fall, trotz der ausdrücklich so bezeichneten Rechtsweggarantie in der Bundesverfassung.

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das steht in Art. 29a BV. Doch das Kostenrisiko stellt dieses Recht in Frage, wie Pascal Grolimund, Titularprofessor an der Universität Basel, anlässlich der Have-Tagung «Haftpflichtprozess 2015» mahnte.

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Selbst bei «Gratis»-Prozess droht Kostenexplosion

Dass die Rechtsdurchsetzung geradezu unerschwinglich ist, belegte der Basler Rechtsanwalt Markus Schmid anhand der bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus Körperschäden erwachsenden Prozesskosten. Sie setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen, die der Richter nach Massgabe des Obsiegens verteilen muss. Selbst bei der unentgeltlichen Prozessführung besteht ein Kostenrisiko. Auch wer im Armenrecht prozessiert und verliert, muss der Gegenpartei die Kosten ersetzen.

Dass kaum ein Geschädigter einen Prozess wagen kann, zeigte Schmid am Beispiel eines zwölf Jahre dauernden Haftpflichtprozesses – bei Personenschäden keine überlange Zeit – mit einem keineswegs exotischen Streitwert von 845'000 Franken: Klageeinreichung beim Zivilgericht Basel-Stadt am 30. Oktober 2002, Anrufung des Appellationsgerichts, das den Fall an die erste Instanz zurückwies, zweites Zivilgerichtsurteil, Appellation der Beklagten, Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts vom 20. November 2014.

Prozessieren nur noch für Wohlhabende?

Das von der Beklagten letztendlich verlorene Verfahren generierte 147'000 Franken Gerichtskosten, 9800 Franken Gutachterkosten und 216'000 Franken Parteientschädigungen zugunsten des Klägers, insgesamt also 372'800 Franken. Schmid addierte dazu die Kosten des von der Beklagten mandatierten Anwalts und kam auf Gesamtkosten des Prozesses von rund 590'000 Franken. Das sind 70 Prozent des geltend gemachten Schadens.

Das Beispiel zeigt, dass sich mittelständische Personen gar nicht mehr leisten können, ihre berechtigten Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Das wird heutzutage von gewissen Versicherern gemäss Schmid «gnadenlos» ausgenützt, indem sie die Geschädigten auf den Gerichtsweg verweisen.

Prozesskosten können um 100 Prozent steigen

Nach Schmids Tabellen erreichen bei einem Streitwert bis zu einer Million Franken bereits die Kosten für das Schlichtungsverfahren in den Kantonen AG, BS, BE, LU und ZH 5300 bis 7000 Franken. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren bewegen sich zwischen 22'000 und 60'000 Franken und für das zweitinstanzliche Verfahren in der gleichen Grössenordnung. Die Beträge können bei ausserordentlichen Aufwendungen oder bei rechtlich und tatsächlich komplizierten Prozessen um 50 bis 100 Prozent aufgestockt werden.

Wer verliert, muss der obsiegenden Partei durch eine Parteientschädigung deren Rechtsanwaltskosten ersetzen. Diese belaufen sich im erstinstanzlichen Verfahren in den genannten Kantonen auf 31'400 bis 60'000 Franken plus gegebenenfalls Zuschläge von bis maximal 280 Prozent (in BS) für das erstinstanzliche Verfahren. Im zweitinstanzlichen Verfahren werden die Anwälte etwas erschwinglicher.

Kostenvorschüsse von 40'000 Franken

Für medizinische Expertisen verlangen die Gerichte Kostenvorschüsse von 9000 bis 11'000 Franken. Die vom Handelsgericht des Kantons Zürich einmal verlangten 40'000 Franken geisselte Schmid zu Recht als «prohibitiv». Dem Bundesgericht attestiert er hingegen «nicht nur kostengünstige, sondern auch äusserst speditive Arbeit». Es erledige eine Beschwerde in Zivilsachen durch sein Urteil in der Regel innert durchschnittlich sechs bis neun Monaten nach dem Eingang.

Schmid bedauert, dass die Gerichte bei der Verteilung der Prozesskosten vom Ermessen, das ihnen Art. 107 der Zivilprozessordnung (ZPO) einräumt, viel zu wenig Gebrauch machen. Grundsätzlich muss gemäss Art. 106 ZPO die unterliegende Partei die Prozesskosten tragen, also die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Wenn keine Partei vollständig obsiegt, verteilt das Gericht die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens. Die ZPO erlaubt dem Gericht die Verteilung nach Ermessen, u.a. wenn «besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen» (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Richterliches Ermessen zählt

Darin erkennt Schmid einen Anwendungsfall für den Haftpflichtprozess, der wesentlich vom richterlichen Ermessen abhängt und bei dem regelmässig ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen der beklagten Versicherung und dem Kläger bestehe. Nur so lasse sich «der Unsitte wirksam begegnen, dass vor allem eine Versicherungsgesellschaft ihre wirtschaftliche Überlegenheit gnadenlos ausnützt».

Als geradezu unerschwinglich für KMU und Privatpersonen werden Klagen mit hohem Streitwert vom Zürcher Professor Isaak Meier und MLaw Riccarda Schindler, wissenschaftliche Assistentin an der Universität Zürich, bezeichnet. Streitwerte von über einer Million Franken sind bei Unfälle betreffenden Haftpflichtprozessen sowie bei Bauprozessen, Erbteilungsprozessen etc. nicht ungewöhnlich. Punkto Zugang zum Gericht gebe es eine Dreiklassengesellschaft. Umfassenden Zugang haben nur vermögende natürliche und finanzkräftige juristische Personen. Sie können es sich auch leisten «wegen drei Franken bis vor Bundesgericht zu prozessieren».

100'000 Franken Schuld im Falle einer Niederlage

Minderbemittelte natürliche Personen riskieren beim Unterliegen in einem Prozess den Ruin. Zwar müssen sie weder Kostenvorschüsse noch Gerichtskosten oder den eigenen Anwalt zahlen. Doch bleiben sie auf der happigen Parteientschädigung an die Gegenpartei sitzen. Minderbemittelten juristischen Personen ist der Zugang zum Gericht ohnehin verwehrt, weil es für sie kein «Armenrecht» gibt.

Von den mittelständischen Personen und den KMU werde «erwartet, dass sie beim Unterliegen im Prozess abgesehen von einem Notgroschen ihre gesamten Ersparnisse aufbrauchen, womöglich ein Haus verkaufen oder belasten und/oder während ein bis zwei Jahren auf einem erhöhten Existenzminimum leben». Zwar werden 60 Prozent aller Gerichtsfälle durch Vergleich beendet. Meier/Schindler verweisen aber darauf, dass die Position einer Person in einem Vergleichsverfahren weniger gut ist, wenn ihr nicht die Weiterführung des Verfahrens auf dem Prozessweg als realistische Alternative offen steht, sondern aus Kostengründen faktisch verwehrt ist.

Mittelständler und Minderbemittelte ausgeschlossen

Die enorm hohen Prozesskosten verbarrikadieren den Gerichtszugang für Mittelständler und Minderbemittelte. Meier/Schindler listeten sie für einen Haftpflichtfall in der Höhe von 1,5 Millionen Franken in den Kantonen ZH, TG, LU, SG und SZ auf. Bis und mit Bundesgericht belaufen sie sich auf 283'000 bis 476'000 Franken, davon Gerichtskosten von 87'000 bis 124'000 Franken. Das sind jeweils 78 bis 125 Prozent der Parteientschädigungen. Dank unentgeltlicher Prozessführung können minderbemittelte Personen einen Prozess über 1,5 Millionen Franken zwar theoretisch wagen. Doch können sie im Falle einer Niederlage über 100'000 Franken Schulden davontragen.

An den hohen Kostenvorschüssen der Gerichte können Prozesse scheitern. Und das trotz Art. 29a BV und Art. 6 EMRK, (Europäische Menschenrechtskonvention), wonach Prozesskosten den Zugang zum Gericht nicht übermässig erschweren dürfen. Das Bundesgericht schützt hohe Kostenvorschüsse und sagte beispielsweise, ein Kostenvorschuss über 160'000 Franken, um ein Gerichtsverfahren für 4 Millionen Franken einleiten zu können, verstosse nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

Selbst einfachste Texte kosten mehrere 10'000 Franken

Dieses verlangt, dass staatliche Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur beanspruchten Dienstleistung des Staates stehen. Wird dem Gesuchsteller um unentgeltliche Prozessführung das Armenrecht verweigert, weil das Gericht entweder nicht davon überzeugt ist, dass ihm die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen oder weil es die Erfolgsaussichten seiner Klage negativ bewertet, dann setzt ihm das Gericht eine Frist an, um einen Kostenvorschuss zu erbringen. Gemäss Meier/Schindler kann er diesen im Regelfall nicht erbringen.

Selbst wenn er keine Mittel hat und sein Gesuch nur wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, wird er für den ablehnenden Gerichtsentscheid kostenpflichtig. Falls diese Gebühr hoch ist, kann eine minderbemittelte Partei «nicht einmal das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen, ohne den finanziellen Ruin zu riskieren». Ein solcher Kostenvorschuss kann nämlich je nach Streitwert mehrere 10'000 Franken ausmachen, obwohl die dafür nötige Dienstleistung, wie Meier/ Schindler betonen, «mit einem vorgegebenen Text mit nur wenigen Mausklicken und Tastenschlägen erfolgen kann».

Angewiesen auf Zahlungsbereitschaft des Gegners

Und sie erwähnen einen Handelsgerichtsentscheid, der eine voraussichtlich über keine oder ungenügende Mittel verfügende Person zu einem Kostenvorschuss von 46'000 Franken verurteilte. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und auferlegte der minderbemittelten Partei Kosten von 21'000 Franken für die Abschreibung des Prozesses. Das hat das Bundesgericht dann immerhin korrigiert.

Doch wartet noch ein weiteres Problem auf den minderbemittelten Prozessführer: Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses muss er gemäss Meier/Schindler auch eine Parteientschädigung an die Gegenpartei leisten. Unhaltbar sei auch, dass die kostenbefreite Partei ihre Vorschüsse bei der kostenpflichtigen Partei selbst eintreiben muss und auf deren Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit angewiesen ist.

Vorabklärung der Prozesskosten fehlt

Vom Verfahren der vorsorglichen Beweisaufnahme sind Personen, die im Armenrecht prozessieren, aufgrund der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich ausgeschlossen. Das veranlasste Rechtsanwalt Alfred Bühler zur Frage, wie ein mittelloser Rechtssuchender vermeiden könne, dass sein Begehren um unentgeltliche Prozessführung am Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit scheitert, wenn er sogar von der vorherigen Klärung seiner Prozessaussichten ausgeschlossen wird.

Das Bundesgericht verletzt gemäss Bucher auch noch das Verfahrensgrundrecht der Fairness, das auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruht. Die Waffengleichheit fehle, wenn ein Rechtssuchender nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten und die hohen Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens vorzuschiessen, während eine grosse Versicherung diese aus der Portokasse zahlen könne.

Dringendes Anliegen

Die Have-Tagung zeigte, dass die von Politikern hochgespielten Gruppen- und Sammelklagen nur eine kleine und eher selten akut werdende Problemzone der Rechtsdurchsetzung sind. Dringend wäre hingegen, den Rechtszugang für die mittelständischen und minderbemittelten Individualkläger zu verbessern, die nicht auf Unterstützung durch die Massenmedien zählen können.

Dieser Artikel ist zuerst in der «Schweizer Versicherung» erschienen unter dem Titel «Ruinöser Zugang zum Gericht».