Die Klage eines Vorarlbergers gegen die Schweizer Nationalbank ist vom Obersten Gerichtshof (OGH) Österreichs endgültig abgeschmettert worden. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Gerichte in Feldkirch und Innsbruck, die sich für nicht zuständig erklärt hatten.

Staaten sind in Ausübung der Hoheitsgewalt von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen, befand nun auch der OGH rechtskräftig.

Umstrittener Franken-Kredit

Der OGH entschied am 17. August in nicht-öffentlicher Sitzung, wie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachzulesen ist. Als erstes Medium griff die «Neue Vorarlberger Tageszeitung» den Fall auf.

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Der Mann hatte die Gerichte wegen seines Franken-Kredits bemüht. Er wollte seinen endfälligen Kredit über 230'000 Euro in Schweizer Franken begleichen.

58'000 Franken Schaden

Zunächst gab die Schweizer Nationalbank am 6. September 2011 bekannt, im Verhältnis zum Euro einen Mindestkurs von 1,20 Franken zu halten. Am 15. Januar 2015 jedoch gab sie den Mindestkurs auf, woraufhin der Wechselkurs Franken-Euro starken Turbulenzen unterworfen war. Der Kläger konvertierte schliesslich am 23. Januar 2015 seinen offenen Kreditbetrag von rund 310,155 Schweizer Franken in Euro – bei einem Kurs von 0,985 Euro.

Für den Mann trug die Schweizer Nationalbank die Schuld an seinem Schaden in Höhe von rund 58'000 Euro, den er von dem Geldinstitut einforderte. Er argumentierte damit, dass die Aufgabe des Mindestkurses völlig überraschend erfolgt sei. Die zuvor verbreiteten Informationen, wonach der Mindestkurs gehalten werde, seien bewusst falsch und irreführend gewesen.

Geldpolitik ist Staatssache

Wegen diesen Mitteilungen habe er von einer früheren Konvertierung seines Kredits in Euro abgesehen, argumentierte der Vorarlberger. Der OGH hielt in seiner schriftlichen Begründung am 17. August jedoch fest, dass keine inländische Gerichtsbarkeit vorliege.

Gemäss dem Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität seien die Vertragsstaaten in Ausübung der Hoheitsgewalt von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Darunter fielen insbesondere auch Nationalbanken, und wenn die Schweizer Nationalbank über ihre Geld- und Währungspolitik informiere, so sei dies als hoheitliches Handeln zu qualifizieren.

(awp/sda/apa/chb)