20.01.2010 | 05:30
ERLEICHTERUNGEN
Von:
Peter Uebelhart, Susanne Schreiber und Andreas russi
 

Änderungen bei der Mehrwertsteuer

Durch die Revision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes, die seit dem 1. Januar 2010 gilt, ergeben sich für Mergers & Acquisitions verschiedene positive Neuerungen.

Das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) bringt für Holdinggesellschaften grundlegende Verbesserungen mit sich. Das bis heute bestehende Vorsteuerproblem wird entschärft. Die Holdinggesellschaft qualifiziert in Zukunft als Unternehmerin für Mehrwertsteuerzwecke, da das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen (mindestens 10% Kapitalbeteiligung) ausdrücklich als unternehmerische Tätigkeit gilt.

Höherer Vorsteuerabzug

Dadurch, dass sich in Zukunft die Holdinggesellschaft ins Register der MWST-Pflichtigen eintragen lassen kann, hat sie grundsätzlich auch das Recht zum Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen, und zwar unabhängig von sonstigen steuerbaren Tätigkeiten oder einer Gruppenbesteuerung. Anders als bisher qualifizieren zudem Dividendeneinkünfte aus Beteiligungen nicht mehr als vorsteuerschädlich. Nach dem neuen MWSTG kann die Holding für ihren Vorsteuerabzug auch auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Unternehmen abstellen. Je nach Tätigkeit der Tochtergesellschaften kann dieses Konzept zu einem höheren Vorsteuerabzug als unter bisherigem Recht führen.

Als bedeutende Neuerung für M&A-Projekte wird der Vorsteuerabzug auf Transaktionskosten ausgedehnt. Bisher wurde Käufern wie Verkäufern der Vorsteuerabzug bei Anteilsverkäufen mit dem Argument versagt, dass ein ausgenommener Umsatz vorliegt. Künftig berechtigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von qualifizierten Beteiligungen beziehungsweise im Rahmen von Umstrukturierungen prinzipiell zum Vorsteuerabzug, sofern diese Kosten im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit anfallen sowie die Zielgesellschaft ebenfalls unternehmerisch tätig ist und zumindest teilweise steuerbare Leistungen erbringt. Sowohl beim Asset als auch beim Share Deal können nun Käufer wie Verkäufer grundsätzlich Vorsteuern auf eingekaufte Beratungsleistungen geltend machen. Fallen Transaktionskosten beim Käufer oder Verkäufer im Zusammenhang mit geplanten Projekten an und werden diese Projekte später abgebrochen, so sind die Vorsteuern auf den Transaktionskosten trotzdem grundsätzlich abzugsfähig. Die Verkäufe von qualifizierten Beteiligungen sind von den Wertschriftenverkäufen abzugrenzen, da diese Umsätze weiterhin den Vorsteuerabzug ausschliessen.

Neues bei Umstrukturierungen

Das Meldeverfahren bezweckt, dass bei Gesamt- oder Teilvermögensübertragungen, Reorganisationen oder Immobilientransaktionen keine Mehrwertsteuer zu entrichten ist, sodass ein zusätzlicher Cash-out für den Käufer vermieden wird. Neu kommt das Meldeverfahren ab einem Steuerbetrag von 10000 Fr. oder bei Vermögensübertragungen zwischen eng verbundenen Personen zwingend zur Anwendung. Durch den Verweis auf die Vorschriften zu direktsteuerlichen Reorganisationen sind auch konzerninterne Übertragungen von Betriebsteilen, Beteiligungen oder betrieblichem Anlagevermögen erfasst.

Im Bereich der Gruppenbesteuerung wird die Haftung für die austretende Gesellschaft beschränkt. Neu haftet die austretende Gesellschaft nur noch für Steuerforderungen, welche sich aus der eigenen unternehmerischen Tätigkeit ergeben haben. Es entfällt die solidarische Haftung für Steuerforderungen der übrigen Gruppengesellschaften. Dies führte bisher beim Erwerb eines Unternehmens aus einer Mehrwertsteuergruppe oft zu Problemen, da nicht vorhersehbare Haftungsrisiken mit dem Unternehmen übernommen wurden.

Das Verfahrensrecht und die Strafbestimmungen erfahren grundlegende Anpassungen, was zur Verbesserung der Rechtssicherheit in der Praxis beiträgt. Die neu eingeführte Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung sowie das Recht zur straflosen Selbstanzeige schränken die Begehung von Steuerhinterziehungen teilweise ein. Als wichtiger Punkt ist im Rahmen von M&A-Projekten die Einführung des Rechts auf amtliche Kontrolle zu erwähnen. Diese Neuerung tritt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Mit einem Gesuch können Unternehmen die Durchführung einer Steuerrevision verlangen, die dann innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat.

So wird es möglich sein, in den Vorbereitungen eines Firmenverkaufs Klarheit über allfällig bestehende Steuerrisiken zu erlangen und das Risk-Management zu verbessern. Der Käufer kann verlangen, dass für unbestimmte MWST-Risiken ein Betrag auf einem Treuhandkonto zurückbehalten wird, das nach Durchführung der amtlichen Kontrolle aufgelöst wird. Während bisher Rechtssicherheit teilweise erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eintritt, kann dieser Zeitraum durch den Antrag auf Durchführung einer amtlichen Kontrolle innert zwei Jahren erheblich verkürzt werden.

Top 2011

Die Listen der 1300 grössten Unternehmen in der Schweiz sind eine einzigartige Sammlung von Daten und Kennzahlen.
Zu den neuen Listen

SMI6.153,388,9plus1,5%
SPI5.579,978,7plus1,4%
SLI944,614,9plus1,6%
SMIM1.202,316,3plus1,4%
DAX 306.766,7111,0plus1,7%
EURO STOXX 502.515,237,0plus1,5%
Dow Jones Ind.12.862,2156,8plus1,2%
S&P 5001.263,013,4plus1,1%
NASDAQ Composite Index2.648,4-0,4minus-0,0%
Nikkei 2258.831,9-44,9minus-0,5%
EUR/CHF1,20740,0plus0,2%
USD/CHF0,91790,0plus0,1%
Ölpreis (WTI)97,81,4plus1,5%
Goldpreis1.737,9-31,7minus-1,8%

Top und Flops

NameKurs+/-+/- %
48,431,713,66
13,450,463,54
25,710,672,68
156,903,902,55
227,604,902,20
417,708,202,00
290,005,001,75
36,370,571,59
52,600,801,54
37,85-0,05-0,13
NameKurs+/-+/- %
45,461,363,08
69,981,982,91
142,204,002,89
31,590,862,78
106,452,852,75
11,320,272,44
39,760,902,32
75,831,632,20
7,610,152,04
47,27-0,04-0,08
NameKurs+/-+/- %
24,031,536,79
69,782,083,07
106,503,123,02
45,251,312,98
6,450,192,97
143,50-4,13-2,80
15,24-0,18-1,15
0,78-0,01-0,89
47,13-0,19-0,40

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