24.02.2009 | 21:00
MOBILFUNK
Von:
Nicole Kircher
 

Gezänk um Handy-Antennen

Noch bis Ende Februar läuft die Anhörung für die Revision der Verordnung, welche die Mobilfunkstrahlung festlegt. Die Anbieter Swisscom, Sunrise und Orange beklagen, dass die Grenzwerte schleichend verschärft werden.

Die Antwort auf die Frage scheint einfach zu sein: Wann gilt eine Mobilfunkantenne als eine Anlage? Jede Antenne ist für sich eine eigene Anlage, würde man meinen. Aber weit gefehlt: Oft zählt zur Anlage auch die Antenne eines Konkurrenten mit, die auf dem gleichen Hausdach steht. Und auch noch eine dritte Antenne, die auf dem Hausdach 100 Meter entfernt steht.

Was genau zu einer Mobilfunkanlage «gezählt» werden soll, ist Gegenstand der laufenden Anhörung zur sogenannten Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Die Frist dauert noch bis Ende Februar. Der Grund für das Gezänk rund um die Anlagendefinition ist klar: Je mehr Antennen im Umfeld eines Sendemastes mitgerechnet werden, desto tiefer darf die einzelne Antenne noch strahlen.

Höhere Grenzwerte als die EU

So finde schleichend eine Verschärfung der Grenzwerte statt, bemängeln die Mobilfunkbetreiber. Swisscom-Sprecher Sepp Huber: «Seit 1999 hat sich eine verschärfte Praxis etabliert: Als Anlage werden alle Antennen aller Betreiber auf demselben Mast oder Dach sowie in einer Distanz betrachtet, die bis 100 m weit reichen kann. Damit wird die ursprüngliche Zielsetzung untergraben.»

Auch Michael Burkhardt, Mobilfunkexperte bei Sunrise, sagt: «Der Anlagegrenzwert sollte eigentlich für die Immissionen einer einzelnen Anlage gelten. Nun sind aber in einigen Fällen auch Antennen der Konkurrenz, die hundert Meter entfernt stehen, zu berücksichtigen. Dies kommt einer indirekten Verschärfung gleich.» Und Orange-Sprecherin Therese Wenger ergänzt: «Der gleich durch mehrere Antennen einzuhaltende Anlagegrenzwert wird faktisch zu einem strengeren Immissionsgrenzwert für eine Antennengruppe ‹umfunktioniert›.»

Dass sich die Mobilfunkbetreiber wehren, kommt nicht von ungefähr: Es gibt bereits einen Immissionswert an elektromagnetischer Strahlung, der überall und jederzeit eingehalten werden muss. Zusätzlich wird in der NIS-Verordnung geregelt, wie stark eine einzelne Anlage empfindlich genutzte Räume, etwa Wohnungen, bestrahlen darf. Diese Grenzwerte sind in der Schweiz um den Faktor 10 schärfer als in der EU.

Jürg Baumann, Sektionschef Nichtionisierende Strahlung beim Bundesamt für Umwelt (Bafu), dazu: «Das Umweltschutzgesetz verpflichtet den Bundesrat, das Vorsorgeprinzip anzuwenden. Eventuelle Risiken für die Gesundheit, über die noch keine Klarheit herrscht, sollen im Sinne der Vorsorge frühzeitig vermindert werden. Um diesen Grundsatz praktikabel zu machen, hat der Bundesrat in der NISV die Anlagegrenzwerte festgelegt.» Diese seien gemäss den Vorgaben im Umweltschutzgesetz so bemessen, dass die zur Einhaltung notwendigen Massnahmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

Nicht gesetzlich geregelt war die Frage, ob Antennen auf benachbarten Gebäuden den Anlagegrenzwert je für sich allein oder gemeinsam einhalten müssen. Die Vollzugspraxis orientierte sich an einer Empfehlung des Bafu. Das Bundesgericht erachtete diese in einem Urteil als zweckmässig, stellte aber Mängel fest und forderte, in der NIS-Verordnung eine Rechtsgrundlage zu schaffen.

«Wettbewerb ist gefährdet»

Durch die schleichende Verschärfung in der Praxis gefährde man den Wettbewerb, kritisieren die Mobilfunkbetreiber: «Das Fernmeldegesetz fordert einen Infrastrukturwettbewerb. Mit der aktuellen Praxis der Anlagedefinition wird dieser Wettbewerb behindert, da «künstliche» Abhängigkeiten zwischen den Betreibern geschaffen werden», so Huber. Und Orange-Sprecherin Wenger erklärt: «Das Zusammenfassen mehrerer Sendeanlagen als eine Anlage widerspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Infrastrukturwettbewerb bei Mobilfunknetzen.»

Diametral zu den Bedürfnissen der Provider stehen die Ängste vor Antennenstrahlung. Bafu-Sektionschef Baumann sagt über die laufende Anhörung denn auch: «Wir stellen fest, dass recht viele besorgte Bürger zusätzlich eine drastische Verschärfung des Anlagegrenzwertes fordern.»

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25,710,672,68
156,903,902,55
227,604,902,20
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52,600,801,54
37,85-0,05-0,13
NameKurs+/-+/- %
45,461,363,08
69,981,982,91
142,204,002,89
31,590,862,78
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11,320,272,44
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75,831,632,20
7,610,152,04
47,27-0,04-0,08
NameKurs+/-+/- %
24,031,536,79
69,782,083,07
106,503,123,02
45,251,312,98
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0,78-0,01-0,89
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