Mit der Revision des Vormundschaftsrechts im Jahr 2013 wurden die Befugnisse der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) in bestimmten Situationen deutlich erweitert. Sie können so weit reichen, dass sie die finanzielle Unabhängigkeit von Privatpersonen und Unternehmen beschneiden. Bei Urteilsunfähigkeit einer Person überprüfen die Behörden von Gesetzeswegen, ob diese einen gesetzlichen Beistand benötigt. Bereits während der Zeit dieser Abklärungen und vor allem nach einer Beistandsbestellung ist die Entscheidbefugnis von Familienangehörigen oder Vertrauens- und Vertretungspersonen stark eingeschränkt. Dieser Aspekt sollte im Rahmen einer umfassenden Vermögensberatung mit Ihren Kunden thematisiert werden.  

Wie weit reichen die Befugnisse der KESB?

Ein Ehemann ist zum Beispiel altersdement; ein Arzt stellt seine Urteilsunfähigkeit fest. Das gemeinsame eheliche Einfamilienhaus wird der Ehefrau zu gross, sie möchte es daher verkaufen und in eine Mietwohnung ziehen. Die Liegenschaft kann in einem solchen Fall nicht ohne die Zustimmung der KESB verkauft werden. Bereits die Erhöhung der Hypothek bedarf der Mitwirkung und Zustimmung durch die KESB, wenn sich die Immobilie im (Mit-) Eigentum des urteilsunfähigen Ehemannes befindet.  

Auch andere Finanzgeschäfte wie etwa Anlagen in Aktien oder strukturierte Produkte sind erschwert bis unmöglich. Die Wahlmöglichkeiten für Finanzanlagen sind von Gesetzes wegen stark eingeschränkt, wenn die KESB eine Beistandschaft für die Vermögensverwaltung anordnet. Die KESB hat sogar die Befugnis, die Vermögenswerte einer urteilsunfähigen Person ohne Zustimmung der Betroffenen oder deren Angehörigen auf eine andere Bank zu transferieren.  

Zu Schwierigkeiten kann es auch bei kleineren und mittleren Unternehmungen (KMU) kommen. Erkrankt oder verunfallt ein Unternehmer, ist der Betrieb häufig lahmgelegt oder nur beschränkt handlungsfähig. Bestehen keinerlei Vollmachten und Handlungsbefugnisse, sind auch engsten Familienangehörigen die Hände gebunden. Dann liegt es in der Verantwortung der KESB, geeignete Massnahmen zu ergreifen. Dabei besitzt die KESB kaum die spezifischen Fachkenntnisse, die nötig sind, diesen Betrieb erfolgreich weiterzuführen.  

Vorsorgeauftrag schafft Handlungsspielraum

Mit einem rechtzeitig erstellten Vorsorgeauftrag lassen sich solche und ähnliche Situationen vermeiden. Dem Ehepartner steht zwar bereits von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht zu. Dieses umfasst aber nur Rechtshandlungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Einkommens und Vermögens. Für weitergehende Rechtshandlungen – zum Beispiel den Verkauf oder die Belastung des Eigenheims ist der Ehepartner auf die Zustimmung der KESB angewiesen. Liegt dagegen ein Vorsorgeauftrag vor, kann der Ehepartner alle wichtigen Entscheide selbst treffen und sämtliche Rechtshandlungen ohne Mitwirkung der KESB vornehmen. 

Noch wichtiger ist ein rechtzeitiger Vorsorgeauftrag für alle alleinstehenden, unverheirateten oder verwitweten Personen (auch wenn Nachkommen vorhanden sind). Falls vermieden werden soll, dass bei einer dauernden Urteilsunfähigkeit eine Beistandschaft durch die KESB errichtet wird, müssen diese Personen zwingend einen Vorsorgeauftrag erstellen.      

Was ist ein Vorsorgeauftrag? 

Mit dem Vorsorgeauftrag erteilt eine handlungsfähige Person einer natürlichen oder juristischen Person den Auftrag, sie ab Eintreten der eigenen Urteilsunfähigkeit in bestimmten Bereichen zu vertreten. Der Vorsorgeauftrag erlaubt es im Gegensatz zur allgemeinen Vollmacht, einen Auftrag zu erteilen, der erst mit Verlust der Urteilsunfähigkeit wirksam wird. 

Aus dem schriftlichen Auftrag muss hervorgehen, dass er für den Fall und mit Wirkung des Eintritts der eigenen Urteilsunfähigkeit erteilt wird und welche möglichen Bereiche er umfasst. Es ist zu empfehlen, dass die einzelnen Aufgabenbereiche möglichst präzise umschrieben werden, damit das Selbstbestimmungsrecht grösstmöglich ausgeschöpft wird. Der Vorsorgeauftrag kann kumulativ oder alternativ folgende Bereiche umfassen:  

  • Personensorge: Dieser Bereich beinhaltet insbesondere Aufgaben in Bezug auf medizinische Massnahmen sowie die alltägliche Betreuung, Begleitung und den persönlichen Kontakt (so z.B. auch Entscheide über die Unterbringung in einem Pflegeheim).
  • Vermögenssorge: Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens und des Einkommens sowie die Finanzierung des Lebensbedarfs aus den vorhandenen Mitteln. Der Beauftragte hat die Vertretungsbefugnis in diesen Bereichen.
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Dieser Bereich umfasst die Stellvertretung vor Behörden und Gerichten.  

Wer einen Vorsorgeauftrag verfasst, trifft somit wichtige Entscheidungen für die Zukunft. Für viele kann das auch ein guter Zeitpunkt für weitere Verfügungen sein, die den Angehörigen einen grossen Dienst erweisen. Dazu gehören beispielsweise eine Patientenverfügung und zusätzliche Vorkehrungen für den Todesfall. 

UBS unterstützt Sie gern

Sind sich Ihre Kunden der neuen und weitreichenden Befugnisse der Erwachsenenschutzbehörden bewusst? Haben sie sich für den oft unerwarteten Fall einer Urteilsunfähigkeit gewappnet? Klären Sie diese Fragen mit ihren Kunden ab. Der Vorsorgeauftrag ist besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen und bei Immobilieneigentum empfehlenswert. Zudem ist er insbesondere für Personen wichtig, die keine nahen Angehörigen, Ehepartner, eingetragene Partner oder Nachkommen haben, welche erforderliche Entscheidungen treffen können. Bei der Formulierung des Vorsorgeauftrags sollte unbedingt fachmännischer Rat eingeholt werden.  

Die Spezialisten der UBS nehmen sehr gerne an Kundengesprächen zwischen Ihnen und dem Endkunden teil, um die Thematik detailliert zu besprechen. Gemeinsam können wir für Ihren Kunden umfassende und verlässliche Lösungen erarbeiten. Damit können Sie Ihren Kunden und dessen Angehörige im Falle einer Urteilsunfähigkeit vor negativen Folgen bewahren.  

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen. Ein UBS Business Developer wird sich diesbezüglich gerne mit Ihnen in Verbindung setzen.