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Google Street View: Datenschützer mit Urteil «sehr zufrieden»

Entscheid des Bundesgerichts: Google muss Gesichter und Fahrzeugkennzeichen auf Street View nicht restlos anonymisieren. Der Schweizer Datenschützer Hanspeter Thür kann damit aber gut leben.

08.06.2012

Der oberste Schweizer Datenschützer Hanspeter Thür ist mit dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Google Street View «sehr zufrieden», wie er in einer Stellungnahme schreibt.

Das Gericht hat unter anderem entschieden, dass Google Gesichter und Fahrzeugkennzeichen auf Street View nicht restlos anonymisieren muss. Laut dem Urteil genügt es, wenn Google die wenigen Bilder in seinem Kartendienst Street View, die der automatischen Verpixelung entgehen, auf Verlangen betroffener Personen nachträglich von Hand verwischt.

Thür hatte strenge Auflagen für die Veröffentlichung von Bildern auf Google Street View verlangt. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) kritisierte unter anderem, die hochstehenden Kameras liessen auch Einblicke in private Bereiche wie umfriedete Höfe oder Gärten zu. Und er verlangte die Verpixelung sämtlicher Gesichter auf Street View.

Diese Kritik stützte nun das Bundesgericht weitgehend: Privatbereiche, die von gewöhnlichen Passanten nicht eingesehen werden könnten, dürften nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden, heisst es im Urteil. Zudem müssen nicht nur Gesichter verpixelt werden, sondern auch andere Merkmale, die Rückschlüsse auf die Person zuliessen. Also etwa Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von Körperbehinderten und dergleichen. Dafür sei eine manuelle Bearbeitung der Bilder erforderlich.

Laut Gericht ist in Kauf zu nehmen, dass rund ein Prozent der Bilder unverwischt ins Internet gelangen und Google diese erst auf Verlangen Betroffener von Hand verpixeln lässt. Das Unternehmen müsse allerdings die Software laufend verbessern mit dem Ziel, die Fehlerquote weiter zu reduzieren. Diese Verbesserungen muss Google laufend dem EDÖB dokumentieren.

Besser sichtbarer Link

Nötig sei ausserdem eine regelmässige und klar erkennbare Information über die Widerspruchsmöglichkeiten. Die zurzeit auf Street View kaum erkennbare Schaltfläche zur Meldung von Problemen genüge nicht. Es sei vielmehr ein gut sichtbarer Link, etwa mit dem klaren Hinweis «Anonymisierung verlangen», zur Verfügung zu stellen.

Zudem sei eine Postadresse für Beanstandungen bekannt zu geben und über die Widerspruchsmöglichkeiten regelmässig in den Medien zu informieren. Berechtigte Anonymisierungswünsche seien kostenlos und unbürokratisch auszuführen. Die automatische Verwischung sei zudem laufend zu verbessern und dem Stand der Technik anzupassen.

Die weiteren Vorgaben an Google hat das Bundesgericht im Wesentlichen bestätigt. So muss im Bereich von sensiblen Einrichtungen - insbesondere vor Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen - von vornherein eine vollständige Anonymisierung der ganzen Person vorgenommen werden.

Schliesslich sei Google verpflichtet, in regionalen und lokalen Medien über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren. Ein blosser Hinweis auf der Homepage von Google werde dem Informationsanspruch der Bevölkerung nicht gerecht.

Google erfreut

Erfolglos blieb der Einwand von Google, dass der EDÖB gar nicht zuständig sei, da die in Street View verwendeten Bilder von den USA aus veröffentlicht würden. Laut Bundesgericht werden die Bilder in der Schweiz gemacht und sind hier abrufbar. Damit liege ein überwiegender Anknüpfungspunkt zur Schweiz vor.

«Wir freuen uns, dass uns das Schweizerische Bundesgericht in einem Hauptbestandteil unserer Beschwerde bestätigt hat», hält Daniel Schönberger, Chef der Schweizer Rechtsabteilung von Google, in einer Pressemitteilung fest.

Das Gericht erkenne damit an, dass Google umfangreiche Datenschutzmassnahmen in Street View integriert habe. Man werde das Urteil nun genau ansehen, mit dem EDÖB besprechen und die sich bietenden Möglichkeiten prüfen.

(Urteil 1C_230/2011 vom 31.5.2012; BGE-Publikation)

(tno/muv/chb/sda)

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Der oberste Schweizer Datenschützer Hanspeter Thür ist mit dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Google Street View «sehr zufrieden», wie er in einer Stellungnahme schreibt.

Das Gericht hat unter anderem entschieden, dass Google Gesichter und Fahrzeugkennzeichen auf Street View nicht restlos anonymisieren muss. Laut dem Urteil genügt es, wenn Google die wenigen Bilder in seinem Kartendienst Street View, die der automatischen Verpixelung entgehen, auf Verlangen betroffener Personen nachträglich von Hand verwischt.

Thür hatte strenge Auflagen für die Veröffentlichung von Bildern auf Google Street View verlangt. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) kritisierte unter anderem, die hochstehenden Kameras liessen auch Einblicke in private Bereiche wie umfriedete Höfe oder Gärten zu. Und er verlangte die Verpixelung sämtlicher Gesichter auf Street View.

Diese Kritik stützte nun das Bundesgericht weitgehend: Privatbereiche, die von gewöhnlichen Passanten nicht eingesehen werden könnten, dürften nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden, heisst es im Urteil. Zudem müssen nicht nur Gesichter verpixelt werden, sondern auch andere Merkmale, die Rückschlüsse auf die Person zuliessen. Also etwa Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von Körperbehinderten und dergleichen. Dafür sei eine manuelle Bearbeitung der Bilder erforderlich.

Laut Gericht ist in Kauf zu nehmen, dass rund ein Prozent der Bilder unverwischt ins Internet gelangen und Google diese erst auf Verlangen Betroffener von Hand verpixeln lässt. Das Unternehmen müsse allerdings die Software laufend verbessern mit dem Ziel, die Fehlerquote weiter zu reduzieren. Diese Verbesserungen muss Google laufend dem EDÖB dokumentieren.

Besser sichtbarer Link

Nötig sei ausserdem eine regelmässige und klar erkennbare Information über die Widerspruchsmöglichkeiten. Die zurzeit auf Street View kaum erkennbare Schaltfläche zur Meldung von Problemen genüge nicht. Es sei vielmehr ein gut sichtbarer Link, etwa mit dem klaren Hinweis «Anonymisierung verlangen», zur Verfügung zu stellen.

Zudem sei eine Postadresse für Beanstandungen bekannt zu geben und über die Widerspruchsmöglichkeiten regelmässig in den Medien zu informieren. Berechtigte Anonymisierungswünsche seien kostenlos und unbürokratisch auszuführen. Die automatische Verwischung sei zudem laufend zu verbessern und dem Stand der Technik anzupassen.

Die weiteren Vorgaben an Google hat das Bundesgericht im Wesentlichen bestätigt. So muss im Bereich von sensiblen Einrichtungen - insbesondere vor Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen - von vornherein eine vollständige Anonymisierung der ganzen Person vorgenommen werden.

Schliesslich sei Google verpflichtet, in regionalen und lokalen Medien über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren. Ein blosser Hinweis auf der Homepage von Google werde dem Informationsanspruch der Bevölkerung nicht gerecht.

Google erfreut

Erfolglos blieb der Einwand von Google, dass der EDÖB gar nicht zuständig sei, da die in Street View verwendeten Bilder von den USA aus veröffentlicht würden. Laut Bundesgericht werden die Bilder in der Schweiz gemacht und sind hier abrufbar. Damit liege ein überwiegender Anknüpfungspunkt zur Schweiz vor.

«Wir freuen uns, dass uns das Schweizerische Bundesgericht in einem Hauptbestandteil unserer Beschwerde bestätigt hat», hält Daniel Schönberger, Chef der Schweizer Rechtsabteilung von Google, in einer Pressemitteilung fest.

Das Gericht erkenne damit an, dass Google umfangreiche Datenschutzmassnahmen in Street View integriert habe. Man werde das Urteil nun genau ansehen, mit dem EDÖB besprechen und die sich bietenden Möglichkeiten prüfen.

(Urteil 1C_230/2011 vom 31.5.2012; BGE-Publikation)

(tno/muv/chb/sda)

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