03.02.2010 | 05:30
BANKGEHEIMNIS
Von:
Synes Ernst
Foto:
flickr.com, $(LEhttp://www.flickr.com/photos/veisto/2847542769/:veisto|_blank)$
 

Warum die Schweiz unter Druck ist

In der Schweiz soll das Bankgeheimnis mit einer Initiative in der Verfassung verankert werden, das Ausland hingegen strebt den gläsernen Bankkunden an: Eine Übersicht zu den Gründen des Streits ums Bankgeheimnis.

Datenklau, Steuerbetrug, Doppelbesteuerungsabkommen, Bankgeheimnis, Amtshilfe - kein Tag vergeht, ohne dass diese Begriffe in den Schlagzeilen auftauchen. Die Verunsicherung ist gross: Was gilt? Was wird diskutiert? Wo gibt es Veränderungen? Das sind die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Das Bankgeheimnis kommt von mehreren Seiten her unter Druck. Wie ist es rechtlich überhaupt abgesichert?

In der Bundesverfassung (BV) ist das Bankgeheimnis oder Bankkundengeheimnis nicht ausdrücklich genannt. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen berufen sich auf den Artikel 13 der BV, welcher den Schutz der Privatsphäre gewährleistet. Wer als Angestellter, VR-, GL-Mitglied einer Bank oder als Vertreter der Prüfgesellschaft Daten von Kunden «offenbart», wird mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder mit einer Busse bis zu 250000 Fr. bestraft. Verstösse gegen das Bankgeheimnis sind Offizialdelikte. So lauten die Bestimmungen im Bankengesetz und im Börsengesetz. Derzeit laufen Bestrebungen, das Bankgeheimnis als «Teil der schweizerischen Identität» in der Verfassung zu verankern. Die Lega dei Ticinesi und die Junge SVP haben seit vergangenem Frühsommer 40000 Unterschriften für eine Volksinitiative gesammelt, nötig sind 100000. Die Sammelfrist läuft am 1. Oktober 2010 ab.

Schützt das Bankgeheimnis den Kunden in jedem Fall?

Nein. Auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Aufsichtsbehörden kann das Bankgeheimnis gegen den Willen des Kunden aufgehoben werden, sofern ein Verdacht auf ein Delikt (Betrug, Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung) vorliegt.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug in der aktuellen Debatte von derart grosser Bedeutung?

Die Schweiz unterscheidet in der Tat zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person in der Steuerdeklaration steuerrelevante Informationen vergisst oder verschweigt. Wenn aber jemand die Steuererklärung bewusst fälscht, indem er beispielsweise unwahre oder gefälschte Urkunden (Bilanzen, Lohnausweise) verwendet, begeht er Steuerbetrug, der mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder einer Busse bestraft wird. Demgegenüber gilt die Steuerhinterziehung in der Schweiz nur als Übertretung. Wer erwischt wird, erhält eine Busse. Nach Schweizer Rechtsauffassung rechtfertigt eine Übertretung die Aufhebung des Bankgeheimnisses nicht.

In über 70 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird geregelt, welche Steuerdaten ausgetauscht werden dürfen. Trotz dieser vertraglichen Regelung steht unser Land unter Beschuss, zum Beispiel von der OECD, der EU oder den G20-Staaten. Warum?

Das ist zum einen die Folge der zunehmenden Vernetzung der internationalen Finanzmärkte, der wachsenden Konkurrenz sowie des gestiegenen Finanzbedarfs in den Industriestaaten. Deshalb wurde in den vergangenen Jahren immer mehr in Frage gestellt, was die Schweiz in ihren DBA mit den einzelnen Staaten ausgehandelt hatte: Den Vorbehalt gegenüber Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Dieser Vorbehalt bedeutete konkret, dass die Schweiz nur bereit war, bei Steuerbetrug und dergleichen die Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden zu gewähren, nicht aber bei Steuerhinterziehung. Besonders gross wurde der ausländische Druck im vergangenen Jahr, als die OECD und die G20 die Schweiz als Steueroase auf schwarze oder graue Listen setzten. Das Risiko von Gegen- oder Druckmassnahmen ist insofern fürs Erste abgewendet, als die Schweiz gemäss Entscheid des Bundesrats vom 13. März 2009 eine Reihe von DBA abgeschlossen hat, in welchen der frühere Vorbehalt gegen Artikel 26 des OECD-Musterabkommens fehlt. Damit würde Amtshilfe auch bei Steuerhinterziehung möglich.

Sind die revidierten DBA schon in Kraft?

Nein. Einige sind erst paraphiert, so mit den Niederlanden, Japan, Polen, Türkei und Kasachstan. Zehn weitere DBA - mit Dänemark und den Färöer-Inseln, Luxemburg, Frankreich, Norwegen, Österreich, Grossbritannien, Mexiko, Finnland, USA und Katar - hat der Bundesrat unterzeichnet und zur Verabschiedung an das Parlament weitergeleitet. Fertig ist auch das Abkommen mit Spanien. Verhandelt wird derzeit unter anderem mit Deutschland, Italien und Indien. Da der Bundesrat die DBA dem fakultativen Referendum unterstellen will, ist es durchaus möglich, dass das Volk über die DBA in der neuen Form entscheidet.

Hat der Druck aus dem Ausland zur Folge, dass auch das Bankgeheimnis im Inland fallen wird?

Vorerst gilt, dass die Staaten, welche den Standard von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens umgesetzt haben, den Informationsaustausch nur auf Anfrage hin anwenden. Das heisst, der Staat, der Informationen will, muss ein Gesuch stellen, in dem er die betroffene steuerpflichtige Person und die einzelne Bank bezeichnet. Das Bankgeheimnis bleibt weiter bestehen. Für Schweizer Steuerpflichtige soll sich laut Bundesrat nichts ändern. Einfache Steuerdelikte wie Hinterziehung werden demnach auch in Zukunft nicht kriminalisiert. Das schweizerische Bankgeheimnis gilt auch für Kunden aus dem Ausland, die ihre Steuerpflicht korrekt erfüllen. Allerdings muss man sich auch fragen, wie lange sich die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im Inland noch halten lässt, nachdem man sie dem Ausland gegenüber fallen lässt.

Heisst das, dass der Druck auf das Bankgeheimnis bestehen bleibt?

Erst unter dem massiven Druck aus dem Ausland hat sich die Schweiz bereit erklärt, ihre restriktive Haltung beim Informationsaustausch zu lockern. Doch die entsprechenden DBA sind noch nicht in Kraft, und ob sie vom Volk gutgeheissen werden, ist noch lange nicht sicher. Allein deswegen hält das Ausland den Druck hoch, wie die Auseinandersetzungen mit den USA, Frankreich und Deutschland beweisen. Auf eine Atempause oder gar längere Erholungsphase kann unser Land auch in Zukunft nicht hoffen. Denn die Schweiz muss früher oder später damit rechnen, dass sie von der EU aufgefordert wird, beim automatischen Austausch von Kontoinformationen mitzumachen, wie dies als Standard unter den EU-Ländern angestrebt wird.

 
Deutschland handelt - die Schweiz sucht eine Antwort

Darf ein Staat Informationen verwerten, die er illegal erlangt hat? Das ist die Frage der Stunde. Obwohl sie auch in Deutschland höchst umstritten ist und sich noch kein Gericht abschliessend dazu geäussert hat, hat Bundeskanzlerin Angela Merkel entschieden: «Vom Ziel her sollten wir, wenn diese Daten relevant sind, auch in den Besitz dieser Daten kommen.» Im Klartext heisst das: Die Jagd nach Steuerflüchtlingen steht für die Bundesregierung zuoberst, rechtsstaatliche Bedenken hin oder her.

Wie sie diesen Totalangriff auf das Bankgeheimnis für ausländische Anleger parieren wollen, wissen Bundesrat und bürgerliche Regierungsparteien noch nicht genau. Finanzminister Hans-Rudolf Merz hat in den vergangenen Tagen mehrfach betont, dass er nicht daran denke, einen Passus in die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aufzunehmen, wonach die Schweiz aufgrund gestohlener Daten keine Amtshilfe leiste. Stattdessen solle dies in einem eigenen Gesetz festgeschrieben werden.

Demgegenüber fordert FDP-Präsident Fulvio Pelli, in den DBA müssten solche «Hehler-Praktiken» unterbunden werden. Die CVP ihrerseits überlegt sich, ob sie ihre Fraktionsmotion vom März 2008 nochmals einreichen will. In diesem Vorstoss hatte die Partei eine schärfere Bestrafung von illegalen Aktionen gegen das Bankgeheimnis gefordert, er war aber im Dezember 2008 vor allem mit den Stimmen von FDP und SP knapp abgelehnt worden. Auch der Bundesrat hatte sich dagegen ausgesprochen.(syn)

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SMIM 1'118.6 -20.7 -1.8%
DAX 30 6'285.8 -149.9 -2.3%
EURO STOXX 215.2 -5.9 -2.7%
FTSE 100 5'266.4 -136.9 -2.5%
Dow Jones 30 Industrial 12'432.4 -70.4 -0.6%
NASDAQ 100 2'531.1 -8.1 -0.3%
S&P 500 1'316.6 0.6 0.1%
Nikkei 225 8'556.6 -172.7 -2.0%

Top und Flops

Name Kurs +/- +/- %
155.80 -0.60 -0.38
54.65 -0.30 -0.55
1'709.00 -16.00 -0.93
49.05 -0.53 -1.07
864.50 -9.50 -1.09
37.89 -1.03 -2.65
30.49 -0.83 -2.65
40.23 -1.14 -2.76
56.25 -2.45 -4.17
375.50 -18.90 -4.79
Name Kurs +/- +/- %
75.63 0.04 0.05
23.75 -0.08 -0.31
47.38 -0.43 -0.90
52.58 -0.50 -0.94
37.91 -0.45 -1.17
29.34 -1.16 -3.79
39.32 -1.64 -3.99
MAN
78.14 -3.30 -4.05
8.39 -0.37 -4.26
14.64 -0.77 -5.00
Name Kurs +/- +/- %
14.35 0.53 3.84
14.40 0.48 3.41
25.14 -0.12 -0.46
67.79 -0.61 -0.89
47.38 -0.43 -0.90
0.70 -0.04 -4.80
9.50 -0.49 -4.90
4.71 -0.26 -5.14
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