Die fortschreitende Globalisierung sorgt für immer mehr Mobilität bei den Arbeitskräften. Mittendrin steht die Schweiz als zwar kleines, aber wirtschaftlich starkes Land. Allein im letzten Jahr sind 170 000 Personen eingereist, und im gleichen Zeitraum haben 126 000 Leute die Alpenrepublik verlassen. Die Personenfreizügigkeit mit der EU hat die Ein- und Ausreise erleichtert.

Seit Jahren steigt die Zahl der Schweizerinnen und Schweizer, die ins Ausland auswandern, um dort zu leben, zu arbeiten, zu studieren oder den Ruhestand zu verbringen. Damit stellt sich die Frage, wie die Versicherungen und die Altersvorsorge zu gestalten sind. Speziell die Entsendung von Arbeitskräften ins Ausland wird für international tätige Firmen laufend wichtiger. Studien zeigen, dass dynamische Arbeitgeber auf Einsätze ausserhalb der eigenen Landesgrenzen setzen, um technische Fähigkeiten bereitzustellen, die lokal nicht verfügbar sind. Ebenso wichtig sind ihnen der Transfer von Know-how sowie der Erwerb spezifischer Managementfähigkeiten an einem fremden Ort. Die Karriereplanung ist oft mit einem oder mehreren Auslandaufenthalten gekoppelt.

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Mit oder ohne Sozialabkommen

Die globalisierte Wirtschaft verlangt zwar von den Arbeitskräften mehr Mobilität und Flexibilität, doch wenn es um die Vorsorge geht, sehen sie sich eher starren und oft wenig kompatiblen Arbeitsmarktregulierungen gegenüber. Kommt dazu, dass die Schweiz im internationalen Vergleich über ein vorbildliches Dreisäulensystem für die Altersvorsorge verfügt. Entsprechend sind ins Ausland entsandte Mitarbeitende herausgefordert. Sehr viele Pensionskassen sind gar nicht auf die Bedürfnisse dieser zunehmend mobilen Arbeitnehmerschaft ausgerichtet. Auch für die Firma kann sich das Dossier zu einer komplexen Angelegenheit entwickeln. Zunächst ist es wichtig, eine Bestandsaufnahme zur aktuellen Vorsorge und der Kranken- und Unfallversicherung zu machen. Die Aufwendungen für den Einsatz dieser sogenannten Expatriates können sich je nach Einsatzort bedeutend höher gestalten als für einen Mitarbeitenden mit gleichartigem Pflichtenheft in der Schweiz.

Es ist vom gewählten Aufenthaltsland abhängig, ob ein Sozialabkommen mit der Schweiz existiert. Dabei wird in drei Kategorien unterschieden. Im ersten Fall handelt es sich um den EU/Efta-Raum. In diesen Staaten sind die ausgewanderten Schweizerinnen und Schweizer bis auf einige Ausnahmen dem Sozialversicherungssystem des Gastlandes unterstellt. Eine freiwillige Weiterversicherung in der AHV und meist auch in der beruflichen Vorsorge ist nicht mehr möglich. Das in der Pensionskasse angesparte Geld wird in der Regel auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice übertragen. Zur zweiten Kategorie gehören Länder ausserhalb von EU/Efta, mit denen die Schweiz bilaterale Verträge bezüglich der Sozialversicherung abgeschlossen hat. Diese Abkommen regeln, ob die Auswanderer im Gastland, weiterhin in der Schweiz oder den Pensionssystemen in beiden Staaten unterstellt sind. Derzeit profitieren bereits über 80 Prozent aller Auslandschweizer und deren Angehörige von solchen Sozialversicherungsabkommen. In der dritten Gruppe sind Staaten, bei denen es keine Koordination mit der Schweiz gibt. Da gilt es, anhand der bestehenden Vorsorgesysteme zu analysieren, ob später Lücken in der Sozialversicherung möglich sind.

Echte oder unechte Entsendung

Gibt es kein bilaterales Abkommen, so besteht bei der AHV trotzdem eine Möglichkeit, die bisherige Lösung weiterzuführen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Person für eine Schweizer Firma im Ausland arbeitet und von ihr bezahlt wird. Auch muss der Mitarbeitende unmittelbar vor der Entsendung während mindestens fünf Jahren in die AHV einbezahlt haben. Bei der beruflichen Vorsorge ist die Art der Entsendung das Kriterium. Man spricht von einer echten Entsendung, wenn der Arbeitsvertrag beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt. Das Altersguthaben ist weiterhin Teil der bisherigen Pensionskasse. Bei der unechten Entsendung verlässt der Mitarbeitende versicherungstechnisch die Schweiz. In solchen Fällen erlischt die obligatorische AHV-Pflicht, eine freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Pensionskasse ist ohne die Unterstellung bei der 1.  Säule nicht mehr zulässig. Die Gelder der beruflichen Vorsorge gehen in der Regel teilweise oder ganz auf ein Freizügigkeitskonto.

Beim definitiven Wegzug kann der Versicherte sein Altersguthaben auch bar beziehen. Allerdings darf das Kapital aus dem obligatorischen Teil der 2.  Säule bei einem Wohnsitz im EU/Efta-Raum nur in Ausnahmefällen ausbezahlt werden. Zudem gilt es, zu klären, wie die Konditionen für die Altersvorsorge im Gastland sind. In einigen Ländern können Expatriates nicht von einem Beitritt zur obligatorischen Sozialversicherung befreit werden. Oft sind die Sozialversicherungsleistungen jedoch deutlich tiefer als in der Schweiz. Entsprechend können Vorsorgelücken entstehen. Diese sind mit Versicherungs- und Banklösungen genauso zu schliessen wie mit Absicherungen gegen Tod und Invalidität.

Dauerhafte Expatriates

Oft ist die Altersvorsorge für Expatriates, die dauerhaft im Ausland verbleiben, weder im Heimat- noch im Gastland sinnvoll durchführbar. Gleiches trifft auch auf die Entsandten aus Drittländern zu, die sogenannten «Third Country Nationals». Für solche Fälle bietet sich eine internationale Vorsorgestiftung oder Versicherung an, die dauerhaften Expatriates die notwendige Kontinuität und Sicherheit gewährt. Diese Deckung kann umfassend oder als Ergänzung zu lokal erworbenen Vorsorgeansprüchen gestaltet werden. Aus der Sicht des Unternehmens sind drei Varianten möglich: Der Home Country Plan, der Host Country Plan oder eine Offshore-Lösung. Beim Home Country Plan werden die Expatriates im Sitzstaat des Konzerns bei den lokalen Vorsorgeeinrichtungen des Stammhauses versichert. Das drängt sich auf, wenn nur für wenige Personen jeweils vorübergehend ein Auslandeinsatz geplant ist und die Sozialversicherungssituation im Gastland als ungenügend eingestuft wird. Beim Host Country Plan werden die Expatriates im jeweiligen Arbeitsstaat versichert. Diese Lösung kommt bei Unternehmen zum Zug, die lediglich über Niederlassungen in einigen ausgewählten Staaten mit einem guten lokalen Sozialversicherungssystem verfügen.

Komplexer gestalten sich die Offshore-Lösungen. Für diese sogenannten Employment-Gesellschaften mit Sitz an Offshore-Orten wie den Bermudas oder den Kanalinseln braucht es umfangreiche Vorgaben. Möglich sind aber auch Offshore-Lösungen, die dem Mutterhaus angegliedert sind, etwa als Vorsorgestiftung in der Schweiz. Ein Offshore-Domizil ist sinnvoll, sobald eine grosse Zahl von Expatriates involviert ist. Die Personen im Auslandseinsatz entscheiden dabei, in welcher Form sie Beiträge in die Altersvorsorge investieren möchten. Mit einer echten Offshore-Lösung ergeben sich nebst der Altersvorsorge auch flexible Möglichkeiten für das gesamte Lohnpaket eines Expatriates. Die individuelle Aufteilung in Lohn und Vorsorge ist nicht mehr an fixe Vorgaben gebunden.

Weltweiter Versicherungsschutz

Bei Arbeitnehmern, die vom Ausland in die Schweiz zurückwechseln, stellt sich oft die Frage, ob und wie sie das im Herkunftsland angesparte Altersguthaben verschieben sollen. Häufig fallen bei einer Übertragung der Gelder beträchtliche Steuern an. Einzig Grossbritannien ermöglicht einen steuerneutralen Transfer von Vorsorgegeldern. Erfolgt die Überweisung des Altersguthabens bei Arbeitskräften aus diesem EU-Mitgliedsland in eine von der britischen Steuerbehörde als «Qualifying Recognised Overseas Pension Scheme» (QROPS) eingestufte Vorsorgeeinrichtung, wird ein Steueraufschub gewährt.

Nebst der Altersvorsorge ist auch die Kranken- und Unfallversicherung von grosser Bedeutung. Im Ausland wohnhafte Personen können nicht mehr oder nur zeitlich begrenzt in einer schweizerischen Kranken- Grundversicherung bleiben. Je nach Land ist es sinnvoll, sich einer lokalen Krankenversicherung anzuschliessen. Generell brauchen Expatriates einen lebenslangen, weltweiten Versicherungsschutz für sich und ihre Familie, auch wenn sie das Unternehmen verlassen oder in den Ruhestand treten. Privatpersonen werden zur Abdeckung der Risiken standardisierte Versicherungslösungen angeboten. Weil es bezüglich Beitrags- und Leistungsgestaltung zwischen den einzelnen Versicherern beträchtliche Unterschiede gibt, sind die einzelnen Angebote für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz sorgfältig gegeneinander abzuwägen.