Wer vor dem 1. Januar 2002 in Rente geht, kann von Glück reden. Seine Pensionskassenrente wird bis zum Lebensende nur zu vier Fünfteln steuerbar sein. Nach diesem Datum hingegen werden Pensionierte zu hundert Prozent steuerpflichtig. So will es die Übergangsregelung des 1985 eingeführten Gesetzes über die berufliche Vorsorge. Diese gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Einkommenssteuer der Kantone.

Dem Glück kann man durch die Vorverlegung der Pensionierung auch etwas nachhelfen. Voraussetzung ist freilich, dass das Reglement der Pensionskasse diese Möglichkeit vorsieht. Wie aus dem Kasten «Steuerersparnis bei Frühpensionierung» ersichtlich ist, können die Einsparungen erheblich sein. In unserem Beispiel bringt eine Vorverlegung um ein Jahr eine Steuerreduktion von jährlich 1901 Franken oder 26 Prozent. Diese Zahl ist natürlich abhängig vom steuerbaren Einkommen beziehungsweise vom Grenzsteuersatz. Die Berechnungen gelten für die Stadt Zürich, in Zug würde der Frührentner nur 1482 Franken einsparen, in Genf hingegen 2194 Franken.

Die Steuerersparnis muss freilich mit einer tieferen Rente erkauft werden. Bei einer Vorverlegung um ein Jahr zum Beispiel fehlen in der Endabrechnung der Pensionskasse zwölf Monatsbeiträge, ebenso die Verzinsung des Altersguthabens während dieser Zeit. Beide Faktoren zusammen bewirken ein um 5,5 Prozent tieferes Altersguthaben. Die effektive Kürzung beträgt aber 8,2 Prozent oder 2890 Franken, weil jetzt ein tieferer Umwandlungssatz, nämlich 7 statt 7,2 Prozent, angewendet wird. Dieser Satz stellt auf die mutmassliche Bezugsdauer eines angehenden Rentners ab.

Der Kasten «Teure Frühpensionierung» zeigt die Kürzung der Jahresrente bei einer Vorverlegung der Pensionierung um mehr als ein Jahr. Wer sich mit 60 statt wie vorgesehen mit 65 pensionieren lässt, kriegt gerade noch 64 Prozent der Rente. Fünf Jahre bedeuten also eine Kürzung um beinahe ein Drittel, obwohl der Sparprozess bereits mit 25 beginnt. Rund ein Drittel des gesamten Zinsertrages fällt eben zwischen 60 und 65 an.

 Die Steuerreduktion muss also mit einer Verringerung der lebenslänglichen Pensionskassenrente erkauft werden, und zwar steigt der Rentenverlust mit der zunehmenden Anzahl Monate oder gar Jahre, die zwischen dem ordentlichen Pensionierungsalter und dem Zeitpunkt der vorgezogenen Pensionierung liegen. Der Rentenverlust ist deshalb umso geringer, je näher dieser Moment beim Jahresende 2001 liegt. Gleichwohl sei wegen des Fiskus ein «Sicherheitsabstand» zum Termin des Systemwechsels empfohlen, damit die Vorverlegung nicht als Steuerumgehung ausgelegt wird. Dies erübrigt sich natürlich in jenen Fällen, wo die ordentliche Pensionierung ohnehin in die Zeit vor dem Jahresende 2001 fällt.

Der Fiskus hat ohnehin eine Hürde eingebaut. Der tiefere Steuersatz gilt nur, wenn das Vorsorgeverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1987 bestanden hat. In den Kantonen St. Gallen und Thurgau gilt sogar der 1. Januar 1985, in Zürich und weiteren Kantonen der 1. Januar 1986 als Stichtag. Vorerst ist freilich abzuklären, ob die Pensionskasse die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung überhaupt vorsieht. Da das BVG hier nichts regelt, gilt das Pensionskassenreglement. Sieht dieses den vorzeitigen Ausstieg ausdrücklich vor und überlässt es zudem die Wahl des Zeitpunkts dem Versicherten, dürfte alles schlank über die Bühne gehen. Hingegen ist zumindest Verhandlungsgeschick gefragt, wenn der Zeitpunkt mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist. Ganz eng dürfte es werden, wenn darüber nichts im Reglement steht. Jetzt ist der Stiftungsrat zuständig, und dieser könnte nur dann zu Gunsten des Antragstellers entscheiden, wenn dadurch alle anderen Versicherten gleichgestellt würden.

Ebenfalls im Reglement festgelegt sind die Möglichkeiten der finanziellen Überbrückung einer Frühpensionierung. Die im Beispiel vorgesehene Überbrückungsrente von 32480 Franken gilt zugleich bis zum Tod des Versicherten (siehe Kasten «Steuerersparnis bei Frühpensionierung» auf Seite 155). Auch andere Varianten, etwa eine halbe Überbrückungsrente, sind denkbar. Auch hier liegt Ärger drin, wenn darüber nichts im Reglement steht. In einem solchen Fall kann die Rente nämlich erst ab dem ordentlichen Pensionierungsalter zu laufen beginnen. Der Versicherte muss also diese Zeit mit eigenen Mitteln überbrücken, wenn nicht der Arbeitgeber einen Zuschuss gewährt.

Auch eine Finanzierung durch den Vorbezug der AHV-Rente ist möglich. Bis Ende Jahr können Männer ihren Rentenbeginn um ein Jahr vorverlegen, ab 2001 wird die Möglichkeit auf zwei Jahre erweitert (Frauen erstmals ein Jahr). Diese Vorverlegung ist aber mit Haken versehen. Abgesehen von der Kürzung der Rente um 6,8 beziehungsweise 13,6 Prozent für zwei Jahre (hingegen gilt für Frauen bis 2010 nur ein Kürzungssatz von 3,4 Prozent pro Jahr), ist ein Vorbezug nur für ganze Jahre möglich. Wer also sechs Monate vor dem 65. Geburtstag in Rente geht, muss die AHV gleichwohl ab dem 64. Geburtstag beziehen. Zudem fällt die Kürzung der AHV-Rente bei verheirateten Männern mit plafonierter Rente einiges höher aus und beträgt zum Beispiel bei einem Vorbezug von zwei Jahren zwischen 17 und 18 Prozent. Plafoniert wird in jenen Fällen, in denen die Rente der beiden Ehepartner zusammen den vorgesehenen Maximalbetrag übersteigt. Bei maximaler Beitragsdauer sind das derzeit für ein Ehepaar 3015 Franken. Ein AHV-Vorbezug ohne vorherige genaue Abklärungen könnte sich deshalb als teures Abenteuer herausstellen.

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