Der Fiskus kennt bei der Erbschaftssteuer kein Pardon: Beim Tod des Partners interessiert er sich weder für die Dauer einer solchen Gemeinschaft, noch ob sich die Partner gegenseitig Beistand geleistet haben. Konkubinatspartner zahlen automatisch den höheren Satz für Nichtverwandte. Im Hochsteuerkanton Glarus zum Beispiel gehen bei einer Hinterlassenschaft von einer halben Million gerade mal 59 Prozent oder 293 000 Franken weg. Hingegen profitieren Verwandte von einem Spezialtarif. Würde in Glarus ein entfernter Neffe die halbe Millionen erben, gäbe sich der Fiskus mit 27 Prozent zufrieden.

Was dem Fiskus recht ist, ist dem Sozialstaat billig. Auch in der staatlich geregelten Vorsorge haben Konkubinatspartner prinzipiell das Nachsehen. Das für die Pensionskassen massgebliche Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) setzt gänzlich auf den Eheschein und ignoriert die ausserhalb der Ehe geführte Lebensgemeinschaft. Das geht so weit, dass beim Tod des Versicherten vor Antritt der Rente das ganze Freizügigkeitsguthaben selbst dann an die Pensionskasse fallen kann, wenn ein langjähriges Konkubinatsverhältnis bestanden hat.

Anrecht auf eine Kapitalabfindung haben in der Regel nur Personen, die vom Versicherten massgeblich unterstützt worden sind. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der hinterbliebene Partner den Haushalt geführt hat und selber keinem Broterwerb nachging. Der Begriff der «mass-geblichen Unterstützung» lässt allerdings einen weiten Interpretationsspielraum. Es ist deshalb unbedingt notwendig, die Berechtigung des Partners zu Lebzeiten mit der Pensionskasse abzuklären und dies auch schriftlich festzuhalten.

Diese rigide Regelung lässt sich auch nicht durch einen Vorbezug für Wohneigentum umgehen, wie folgender Fall zeigt: Nicolas Pillet und Silvia Märki wohnten während zwölf Jahren zusammen, als Pillet überraschend vier Jahre vor seiner Pensionierung starb. Fünf Jahre vor seinem Tod hatten sie eine Eigentumswohnung gekauft und das erforderliche Eigenkapital von 120 000 Franken überwiegend mit der Freizügigkeitsleistung aus Pillets Pensionskasse finanziert. Nach seinem Tod forderte die Pensionskasse den Betrag zurück. Dazu ist sie gemäss BVG berechtigt, wenn keine Hinterlassenenleistungen fällig werden. Das bittere Ende der Geschichte: Da Silvia Märki das Eigenkapital aus eigenen Mitteln nicht aufbringen konnte, musste sie die Wohnung aufgeben.

Ähnlich sieht es aus, wenn der versicherte Partner während des Pensionsalters stirbt. Auch hier sieht das BVG nur eine Rente für die Witwe und allenfalls Waisenrenten vor. Für diesen Fall lassen sich freilich vorsorgliche Gegenmassnahmen treffen. Das Kapital kann vor Antritt der Rente bezogen und selbst angelegt werden, zum Beispiel in eine Rente auf zwei Leben. Der Kapitalvorbezug ist allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. Zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen sollten deshalb frühzeitig die einschlägigen Vorschriften im Reglement nachgelesen werden.

Die 1985 mit dem BVG eingeführte Kapitaloption ist zudem für die Pensionskassen fakultativ. Deshalb ist sie längst nicht überall eingeführt worden. Viele Kassen geben überdies nur einen Teil des angesparten Kapitals frei, während der andere Teil in eine Rente umgewandelt werden muss. Hier bietet sich als Ausweg ein Vorbezug zur Finanzierung eines Eigenheims oder zur Rückzahlung einer bestehenden Hypothek an. Die damit automatisch eintretende Verringerung der Todesfall- und Invaliditätsleistungen der Pensionskasse lassen sich durch eine Zusatzversicherung kompensieren.

In den letzten ein bis zwei Jahren hat bei den Pensionskassen eine zögerliche Wandlung zugunsten des Konkubinats eingesetzt. So ermöglichen seit kurzem die Pensionskassen von Migros und SIG Partnerrenten. Einzige Bedingung ist der Nachweis eines ununterbrochenen Zusammenlebens während fünf Jahren. Die Partnerrente wird auch bei der laufenden Revision des BVG diskutiert. Vor allem für gleichgeschlechtliche Paare scheint die Zeit aber noch nicht reif. Wo immer in den letzten Jahren eine Pensionskasse Konkubinatspartner bessergestellt hat, blieb sie in der Regel auf halbem Weg stehen. Vorbildlich sind die Pensionskassen der Migros und der TA-Media AG, wo homosexuelle Paare neuerdings gleichgestellt sind.

Auch die steuerbegünstigte gebundene Vorsorge 3a ignoriert das Konkubinat völlig. Neben des getrennt lebenden Ehepartners geniessen die Kinder absoluten Vorrang. Gleiche Rechte wie die Kinder haben auch hier nur Personen, die vom Verstorbenen massgeblich unterstützt wurden. Homosexuelle Paare haben einen Vorteil, weil ihnen die Begünstigungsordnung kaum Kopfzerbrechen bereiten dürfte. Der Tod löst in der Säule 3a automatisch die Auszahlung der Leistung an den Begünstigten aus.

Auch beim Vererben gibt’s Hindernisse. So können die Pflichtanteile der Kinder aus früheren Verbindungen den Partnern einen dicken Strich durch die Rechnung machen. Durch eine Todesfallrisikoversicherung, abgeschlossen auf das Leben des ökonomisch gutgestellten Partners, lässt sich allerdings Abhilfe schaffen. Weil in diesem Fall der Kapitalanspruch erst durch den Tod des Versicherten entsteht, geht die Leistung der Lebensversicherung nämlich nicht in die Pflichtanteilsberechnung ein. Hingegen unterliegt sie der kantonalen Erbschaftssteuer sowie der Einkommensbesteuerung durch den Bund. Da Risikopolicen im Vergleich zu gemischten Versicherungen wenig kosten, kann die Steuer durch eine höhere Versicherungssumme gewissermassen vorweggenommen werden, wie folgendes Beispiel zeigt.

Ein 40jähriger mann zahlt für eine Todesfallrisikopolice von 25 Jahren Dauer mit einer Versicherungssumme von konstant 100 000 Franken eine Jahresprämie von 496 Franken. Stirbt der Mann, so muss der Konkubinatspartner im Kanton Zürich eine Erbschaftssteuer von 19 200 Franken entrichten (Tarif für Nichtverwandte). Durch eine Erhöhung der Versicherungssumme auf 125 000 Franken (Jahresprämie 620 Franken) lies-se sich die Steuer kompensieren (Tarif Providentia).

Wenn die Police über die gebundene Vorsorge 3a abgeschlossen wird, löst der Todesfall anstelle der Erbschaftssteuer die für die Säule 3a geltende, vergleichsweise niedrige Steuer aus. Im Kanton Glarus zum Beispiel würden 100 000 Franken mit relativ bescheidenen 5640 Franken besteuert (Tarif für Ledige) anstelle von happigen 15 295 Franken bei der Erbschaftssteuer (Satz für Nichtverwandte). Bei vielen Konkubinatspaaren scheitert diese Variante aber an der oben beschriebenen Begünstigungsordnung, die Kinder und eine getrennt lebende Ehefrau bevorzugt. Homosexuelle Paare haben in diesem Fall für einmal einen Vorteil.

Einige Kantone haben indessen diese Möglichkeit verbaut. So müsste zum Beispiel ein Konkubinatspartner im Kanton Luzern eine dreimal so hohe Steuer bezahlen, wenn er nicht massgeblich vom verstorbenen Partner unterstützt wurde. Im obigen Beispiel gingen 19 458 Franken an den Fiskus.

Bei der Steuerplanung von Konkubinatspartnern spielt demnach auch der Standort eine Rolle. Vor diesem Ärgernis ist befreit, wer ins Steuerparadies Schwyz zieht. Was einem Ebner recht ist, kann einem Konkubinätler nur billig sein.
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