Mit dem ersten regelmässigen Einkommen – oft dem Lehrlingslohn − beginnt in den meisten Kantonen die Steuerpflicht. Viele Kantone verlangen ab dem 16. Lebensjahr eine eigene Steuererklärung. Bis zur Volljährigkeit bleiben Vermögen und Nebeneinkommen aber bei den Eltern steuerpflichtig. Wer seine Lehre beispielsweise erst im September antritt, muss auch nur vier Monate versteuern. Dies allerdings zum Steuersatz, der für eine ganzjährige Anstellung anfallen würde.

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Kinder- und Ausbildungsabzüge dürfen die Eltern noch vornehmen, solange der Nachwuchs in Erstausbildung ist. Dabei gilt der 31. Dezember als Stichtag. Ist die Ausbildung vorher abgeschlossen – zum Beispiel im November –, fallen diese Abzüge für das ganze Jahr weg.

Zieht die Jungmannschaft aus, haben die Eltern in etwa der Hälfte der Kantone das Recht, einen anteiligen Unternutzungsabzug auf ihre Wohnung oder ihr Haus vorzunehmen. So etwa im Kanton Zürich und den beiden Halbkantonen Basel, nicht aber im Kanton Bern. Dies allerdings nur für die Monate, in denen die ehemaligen Kinderzimmer wirklich ungenutzt blieben.

Doppelverdiener mit hohem Einkommen zahlen als Ehepaar mehr

Steht die Heirat an, ändert sich die Steuersituation fundamental. Denn Ehegatten werden gemeinsam besteuert. Das ist steuerlich meist von Vorteil, denn Ehepaare profitieren vom günstigeren Steuertarif für Verheiratete. Dafür wird ihr Einkommen zusammen besteuert, was zu einer höheren Progression führt. Unter dem Strich geht die Rechnung für die meisten Ehepaare aber auf. Einzig Doppelverdiener mit sehr gutem Einkommen sind bei der Bundessteuer wegen der stark progressiven Besteuerung noch im Nachteil. Verheirateten- und Doppelverdienerabzug mildern aber auch diesen Effekt. Für die erste gemeinsame Veranlagung gilt der 31. Dezember als Basis. Die gemeinsame Besteuerung für das volle vergangene Jahr gilt auch dann, wenn die Ehe erst kurz davor geschlossen wurde. Eine Ausscheidung oder gar eine Zwischenveranlagung gibt es nicht.

Kommen Kinder, so hat das Paar Anspruch auf den Kinderabzug und den günstigeren Steuertarif für Verheiratete mit Kindern sowie auf einzelne kleinere Abzüge (zum Beispiel zusätzliche Versicherungsabzüge in den meisten Kantonen). Alle diese Abzüge gelten mit Stichtag 31. Dezember für das ganze abgelaufene Jahr. Zusätzlich erhalten die Eltern neu Kinderzulagen. Diese werden jedoch erst ab Geburt ausgerichtet. Bei nicht verheirateten Paaren profitiert in der Regel jener Elternteil vom günstigeren Tarif, bei dem das Kind in Obhut ist.

Je nachdem kann es sich lohnen, erst nach dem Jahreswechsel zu zügeln.


Bei einem Wohnortwechsel ändert sich auch die Höhe der Besteuerung, denn sie variiert von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde. Das Besteuerungsrecht hat meist jene Gemeinde, in der man am 31. Dezember lebt – und dies gleich für das gesamte zurückliegende Jahr. Je nachdem kann es sich also lohnen, erst nach dem Jahreswechsel zu zügeln, um noch ein letztes Mal vom günstigeren Steuertarif für das Vorjahr zu profitieren, weil man ja am letzten Tag des Vorjahres noch am steuergünstigeren bisherigen Wohnort gemeldet war. Umgekehrt gilt: Wer in einer Steuerhölle lebt, sollte nach Möglichkeit im Dezember noch schnell zügeln, um schon für das ganze vergangene Jahr nach dem tiefen Satz des neuen Steuerparadieses besteuert zu werden. Einzelne Kantone nehmen den 1. Januar als Stichtag für das Besteuerungsrecht, allerdings nur bei einem Wohnortwechsel innerhalb des eigenen Kantons, oder sie teilen die Steuern unter den Gemeinden auf. Bei Zuzug oder Wegzug über die Kantonsgrenze hinweg gilt auch bei ihnen der 31. Dezember als Stichtag.

Zieht man in ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung, so zahlt man künftig Steuern auf den Eigenmietwert. Im Umzugsjahr aber anteilsmässig, also nur für jene Monate, in denen man wirklich in seinem Eigenheim gelebt hat. Der Pauschalabzug für Unterhalt und Reparaturen berechnet sich meist mit 10 oder 20 Prozent des effektiv zu versteuernden Eigenmietwerts. Fallen die effektiven Kosten höher an, so sind sie gegen Nachweis auch im Kaufjahr voll abzugsfähig.

Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in der Schweiz am Tag der Abreise. Für den Teil des Jahres, den man noch in der Schweiz gelebt hat, muss man eine Steuererklärung einreichen. Ab dem Folgetag gilt dann die – ebenfalls unterjährige – Steuerpflicht in der neuen Heimat. Die Wertverminderung auf das neue Auto darf im Anschaffungsjahr voll geltend gemacht werden, selbst wenn man es erst im Dezember gekauft hat.

Gewinne aus dem Verkauf von Wertschriften sind für Private steuerfrei und müssen auch nicht deklariert werden. Hingegen sind die Dividenden auf Aktien und die Zinsen auf Obligationen steuerpflichtig. Das Besondere daran: Verkauft man Obligationen vor dem Zinstermin, erhält man den anteiligen Marchzins von der Bank beziehungsweise vom Schuldner steuerfrei. Der neue Besitzer muss den Jahreszins dagegen voll versteuern, auch wenn er effektiv nur noch wenig restlichen Marchzins erhält.

Eine Erbschaft ist sofort zu versteuern

Tritt man aus der Kirche aus, fallen die Kirchensteuern in den meisten Kantonen für die Zeit danach weg. Im Austrittsjahr berechnet sich der Steuersatz allerdings so, als ob man noch das ganze Jahr der Kirche angehört hätte. In einigen Kantonen entfällt die Steuerpflicht für das ganze Austrittsjahr. Der Kirchenaustritt gilt nur für die betreffende Person. Tritt der Ehepartner nicht aus, so halbiert sich die Kirchensteuer lediglich, selbst wenn der austretende Partner Alleinverdiener war. Einzelne Kantone fordern für die volle Steuerbefreiung sogar den Austritt der Kinder.

Ein Stellenverlust hat keinen direkten Einfluss auf die Besteuerung. Das Ersatzeinkommen aus der Arbeitslosenkasse ist normal als Lohn zu versteuern. Allerdings fallen die allgemeinen Berufsabzüge sowie der Abzug für den Berufsweg oder auswärtiges Essen für die Zeit der Arbeitslosigkeit weg.

Eine Schenkung oder eine Erbschaft ist getrennt vom übrigen Einkommen sofort zu versteuern. Der Erbanteil und der Vermögensertrag daraus sind mit der nächsten Steuererklärung selbst dann zu deklarieren, wenn das Erbe noch nicht aufgeteilt wurde.

 

Fakten zum Thema Steuern

4,4 Milliarden Franken direkte Bundessteuern haben die Zürcher 2017 bezahlt. In Appenzell Innerrhoden waren es 27 Millionen.

400 Millionen Franken Stempelsteuern haben Anleger 2017 auf Aktien bezahlt. Das Jahr davor waren es nicht einmal halb so viel.

399 Milliarden Franken Vermögen wurden 2017 im Kanton Zürich versteuert. Im Kanton Genf waren es 115 Milliarden.

0,3 Prozent der Schweizer haben 2017 mehr als 10 Millionen Franken Vermögen versteuert. 24,8 Prozent keinen einzigen Franken.

Kommt es zur richterlichen Trennung oder Scheidung, so müssen beide Ex-Partner künftig je eine eigene Steuerklärung ausfüllen. Sie werden ab dann wieder getrennt zum Ledigentarif besteuert. Dabei gilt der 31. Dezember als Stichtag, egal, wann im Jahr die Trennung erfolgt ist.

Anfallende Kapitalleistungen aus der Pensionskasse, ab Freizügigkeitskonto oder aus der Säule 3a sind den Steuerbehörden gesondert zu melden, spätestens aber in der nächsten Steuererklärung zu deklarieren. Sie werden dann getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Vorzugssatz besteuert.

Einen grösseren Einschnitt bedeutet die Pensionierung: Viele Kantone kennen einen günstigeren Steuertarif oder spezielle Abzüge für Rentner ab Eintritt ins Rentenalter. Hingegen dürfen Neurentner (auch Frührentner) die berufsbedingten Abzüge nur noch anteilsmässig für die Monate vor der Pensionierung vornehmen. Einzahlungen in die Säule 3a sind im Pensionierungsjahr nochmals im vollen Umfang möglich. Die Einzahlung muss aber vor dem Pensionierungsdatum erfolgt sein.

Im Todesfall müssen die Erben eine Steuererklärung per Todesdatum erstellen. Es ist – nebst dem definitiven Verlassen des Landes − die einzige Form der Zwischendeklaration, die das harmonisierte Schweizer Steuerrecht noch kennt. Die verstorbene Person wird für ihre Restlebenszeit im betreffenden Jahr noch einmal besteuert. Und dies zum Satz, wie wenn sie das ganze Jahr über gelebt hätte. Der überlebende Ehepartner wird ab Todesdatum als Alleinstehender besteuert.