Wer eine Einzelfirma in eine Steueroase verlegt, kann stark Steuern sparen. Der Grund dafür liegt darin, dass das Einkommen aus der Einzelfirma komplett am Sitz der Gesellschaft und nicht am Wohnsitz des Besitzers besteuert wird. Die grossen Steuerunterschiede in den Kantonen und die kleinräumigen Schweizer Verhältnisse haben in den letzten Jahren manchen Einzelfirmeninhaber dazu verleitet, solche Steuersparmodelle in die Tat umzusetzen.

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Leidtragende der Sitzverlegungen sind vor allem die grossen Wirtschaftskantone Zürich und Aargau, die an die steuergünstigen Innerschweizer Kantone angrenzen. In letzter Zeit ist aber zu beobachten, dass die Steuerbehörden – insbesondere jene von Zürich und Aargau – verdächtige Konstruktionen genau prüfen. In recht unzimperlicher Weise, oft allein auf Indizien gestützt, wird dabei den Steuerpflichtigen unterstellt, der ausserkantonale Firmensitz sei nur virtuell vorhanden und deshalb ein nicht akzeptables Scheindomizil. Die Folge davon ist, dass die Geschäftseinnahmen steuerlich dem Wohnsitz zugerechnet werden. Da eine interkantonale Doppelbesteuerung verfassungsmässig nicht zulässig ist, führt dieses Vorgehen zu einer Auseinandersetzung des Steuerpflichtigen mit der Steuerverwaltung an seinem Wohnsitz. Es entsteht auch ein Interessenkonflikt zwischen den zwei involvierten Kantonen – wobei sich die Gegenwehr der Steueroasen erfahrungsgemäss in Grenzen hält.

Wer also denkt, allein mit der Einrichtung eines Briefkastens in den Kantonen Obwalden, Schwyz oder Zug Steuern sparen zu können, ist auf dem Holzweg. Der Geschäftssitz wird nur dann als solcher anerkannt, wenn dort tatsächlich eine adäquate Infrastruktur vorhanden ist und auch eine angemessene Arbeitszeit geleistet wird.

Dazu kommt, dass die Anforderungen an die entsprechenden Nachweise in letzter Zeit deutlich gestiegen sind. Ist etwa am Wohnsitz ein weiteres Büro vorhanden, wird es für den Steuerpflichtigen schon gefährlich. Post- und Telefonumleitungen gelten als klare Indizien dafür, dass es sich um einen virtuellen Firmensitz handelt.

Arbeitet der Steuerpflichtige hauptsächlich direkt beim Kunden, muss er nachweisen können, dass er zumindest die Vorbereitungsarbeiten und die Administration am Geschäftssitz erledigt. Es ist deshalb zu empfehlen, alle Belege und Indizien zu sammeln, die für die Anwesenheit sprechen. Dazu gehören Bahnbillette, Belege über Benzinbezüge oder Essensbelege. Auch das Aufbewahren der Agenda oder das Sammeln von Besprechungsprotokollen kann sich bei der Überzeugungsarbeit gegenüber den Steuerbehörden als nützlich erweisen.