Vor zehn Jahren brach die Finanzkrise los, in deren Folge unzählige Anleger grosse Verluste erlitten. In kollektiver Erinnerung bleiben insbesondere spektakuläre Fälle wie Lehman Brothers und Madoff. Doch gab es zu dieser Zeit auch hierzulande unzählige weitere Fälle, in denen Banken und Vermögensverwalter ungeeignete Anlagen gewählt beziehungsweise empfohlen haben. Viele Geschädigte haben von ihrem Geld seither nichts mehr gesehen.

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Und sie werden auch nichts mehr sehen, wenn sie nicht rasch reagieren: Denn jetzt, zehn Jahre nach denrelevanten Handlungen, tritt im Schweizer Recht die Verjährung der Ansprüche von Anlegern gegen dieverantwortlichen Banken und Vermögensverwalter näher. Höchste Zeit also für Geschädigte, sich Gedanken über die Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderungen zu machen.

Drei Hauptgründe für wenige Klagen

Doch wieso zögerten so viele geschädigte inländische und ausländische Anleger mit Konti und Wertschriftendepots bei Schweizer Banken überhaupt so lange, gegen ihre Banken beziehungsweise Vermögensverwalter zu klagen? Nach Ansicht von Paul Peyrot, Rechtsanwalt und Dozent für Wirtschaftsrecht an der ETH Zürich, waren vor allem drei Gründe dafür ausschlaggebend: Die Schwarzgeldproblematik, Prozessaufwand und -kosten sowie die ungenügende Informationslage.

Zur Schwarzgeldproblematik sagt Peyrot: «Hatten ausländische Anleger auf ihren Konten nicht versteuerte Gelder gebunkert, fürchteten viele, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht die Existenz desSchwarzgeldkontos gegenüber den ausländischen Steuerbehörden offenlegen würde. Die Angst, dass das Konto auffliegen konnte, war grösser als der Wunsch nach Entschädigung.»

Aufwendige Klagen

Ein weiterer Punkt ist, dass Anlegerklagen notorisch aufwendige Verfahren sind, weil sich die Banken umfassend gegen solche Klagen zu schützen versuchen. Dies nicht nur mit einseitigen AGB, sondern auch, indem sie sich von den Anlegern allerlei Bestätigungen ausstellen lassen, die die Erfüllung ihrer Pflichten bestätigen. Dazu zählen etwa Bestätigungen, dass Anleger vollständig über die Risiken einer Anlage informiert wurden oder dass ein Anleger gänzlich aus eigener Initiative und ohne jegliches Zutun der Bank ein bestimmtes Finanzprodukt gekauft habe.

«Es ist sehr aufwendig, im konkreten Fall zu beweisen, dass diese Bestätigungen unzutreffend sind», weiss Peyrot. Dies führe zu hohen Kosten für die beauftragten Anwälte und wirke entsprechend abschreckend. Weiter schrecken die Prozesskosten ab: Der Anleger, der mit seiner Klage unterliegt, muss die Gerichtskosten bezahlen und die eingeklagte Bank für deren Anwaltskosten entschädigen.

Schwierige Informationslage für Kunden

Diese Prozesskosten richten sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderungen und können bei hohen Streitwerten grosse Beträge erreichen. «Für die Gerichtsgebühr muss der Kläger gleich mit der Einreichung der Klage Sicherheit leisten, was zusätzlich abschreckend wirkt.»

Nicht zuletzt ist auch die ungenügende Informationslage oft ein Problem. Erfahrungsgemäss versuchen die Banken oder Vermögensverwalter vor Gericht, mithilfe von internen Notizen und Dokumenten zu beweisen, dass sie ihre Pflichten dem Anleger gegenüber erfüllt haben. «Zum Beispiel führen sie Kundenjournale, in denen die Berater festhalten, was bei telefonischen oder persönlichen Besprechungen diskutiert worden sein soll», beobachtet Peyrot.

Diese lägen den Klägern nicht vor, und sie könnten sich nicht darauf vorbereiten, was die Bank aus dem Hut zaubern würde. Zudem verfügten Kläger häufig gar nicht mehr über die wesentlichen Bankunterlagen.

Geänderte Umstände

Wie sieht die Situation heute aus? «Die Umstände haben sich gründlich geändert», so Peyrot. So habe sich die Schwarzgeldproblematik buchstäblich in Luft aufgelöst: Die meisten ausländischen Anleger haben ihre Situation inzwischen bereinigt oder die Verjährung auf Steuernachforderungen ist eingetreten. Diese Anleger bräuchten eine Klage gegen Schweizer Banken kaum mehr zu fürchten.

Auch habe sich die Informationslage von Anlegern gegenüber Schweizer Banken massiv verbessert. Diese müssten heute im Rahmen von Datenschutzauskunftsersuchen auch bisher zurückgehaltene Dokumente wie etwa interne Notizen von Kundenbesprechungen oder Kundenjournale herausgeben. «Die Banken kommen diesen Ersuchen umfassend nach und liefern Dossiers, die zahllose wesentliche Informationen zu den internen Vorgängen enthalten», sagt Peyrot.

Auch seien Klagen entscheidend einfacher geworden, weil die Kosten von Klagen seit der Einführung derneuen Zivilprozessordnung tiefer gehalten werden könnten. Die nun zulässige Teilklage erlaube es, in einem «Pilotprozess» nur einen Teil des ganzen Schadens einzuklagen. Weil sich die Gerichtsgebühren und die im Falle des Unterliegens geschuldete Entschädigung an die Gegenpartei für deren Anwaltskosten nach dem Streitwert richteten, könne das Kostenrisiko gering gehalten werden.

Erfolgsbeteiligung für Anwälte

Anderseits könnten auch die Anwaltskosten tiefer gehalten werden, da ein relativ tiefes Stundenhonorar heute mit einer Erfolgsbeteiligung kombiniert werden könne. Weiterhin verboten seien indes reine Erfolgshonorare. Zudem hat sich dieProzessfinanzierung auch in der Schweiz so weit etabliert, sodass die Kosten von Verfahren keine Hürde mehr sein müssen. Allerdings berechnen die Prozessfinanzierer einen Erfolgsanteil von mindestens 30 Prozent.

Anlegern, die auch angesichts der gesunkenen Kosten noch mit Klagen gegen ihren Vermögensverwalter zögern, sei gesagt, dass auch die zu erwartenden Gewinne im Steigen begriffen sind. So ist heute durch Urteile des Bundesgerichts klargestellt, dass Banken und Vermögensverwalter verpflichtet sind, die von Fondsanbietern erhaltenen Kickbacks wie «Retrozessionen», «Bestandespflegekommissionen» und so weiter der letzten zehn Jahre herauszugeben – sofern die Kläger nicht zuvor darauf verzichten, wozu viele gedrängt wurden. Diese können durchaus ansehnliche Beträge erreichen, etwa jährlich 1 Prozent des investierten Betrags.