Das Obergericht verurteilte Carl Hirschmann wegen sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Der ehemalige Clubbesitzer kassierte dafür 32 Monate Freiheitsstrafe, wovon er 12 Monate absitzen muss. Die restlichen 20 Monate werden mit einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Bis zu einer Bestrafung von 12 Monaten ist der Strafvollzug in der Halbgefangenschaft möglich. Das heisst, dass der Verurteilte tagsüber seiner normalen Arbeit nachgehen kann und nur für den Abend und die Nacht hinter Gitter muss. Wie der Gerichtspräsident bei der Urteilseröffnung erklärte, wolle man ihm diese Möglichkeit nicht verbauen.

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«Im Zweifel für den Angeklagten»

Die Strafreduktion rührt in erster Linie daher, dass Hirschmann in einem Fall von sexueller Nötigung freigesprochen wurde. Das Gericht hielt den erzwungenen Oralsex auf der Terrasse seines Clubs «Saint Germain» für nicht bewiesen an. Es gebe keine Augenzeugen und die Frau habe sich in Widersprüche verstrickt. Die Anzeige wegen Körperverletzung hatte sie ohnehin zurückgezogen.

«Im Zweifel für den Angeklagten», begründete das Gericht den Entscheid, Hirschmann in diesem Punkt freizusprechen. Das heisse nicht, dass man von seiner Unschuld überzeugt sei. Nur könne man ihn aufgrund der Fakten nicht schuldig sprechen.

Einen zweiten Fall von sexueller Nötigung gab Hirschmann bereits am Dienstag zu. Für den erzwungenen Oralsex auf einer Toilette wurde er am Mittwoch denn auch verurteilt. Schuldig gesprochen wurde er auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einer 15-Jährigen.

Hirschmann räumte ein, sich nicht genügend über das tatsächliche Alter des Mädchens informiert zu haben. Er forderte eine Einstellung des Verfahrens, weil er eine Wiedergutmachung zahlte und sich «mit ehrlichen Gefühlen» bei den Eltern entschuldigt habe. Das Gericht wollte von einer Einstellung des Verfahrens jedoch nichts wissen.

Mit Geld könne man nicht alles erledigen, sagte der Gerichtspräsident. Eine Einstellung würde dem Kindesschutz massiv zuwiderlaufen.

Freisprüche gab es hingegen für die Anklagepunkte Körperverletzung und Nötigung. Bei der Körperverletzung, weil sich diese in Frankreich ereignete, bei der Nötigung, weil es sich dabei nur um "grossmaulige SMS" gehandelt habe. Man könne nicht jede Äusserung zu einem Straffall machen. Der Gerichtspräsident benutzte in diesem Zusammenhang sogar das Wort "Kindergarten".

ADHS wirkte nicht strafmildernd

Strafmildernd wirkte das Geständnis, eine Frau zum Oralsex gezwungen zu haben, sowie die gemäss Gericht «emotionale Verwahrlosung» des Beschuldigten, weil die Mutter die Familie früh verlassen habe. Zudem habe Hirschmann wegen der medialen Verurteilung gelitten. «Gewisse Medienhäuser haben ihm damit indirekt einen Gefallen getan, weil ihre Berichterstattung strafmildernd wirkte», so das Gericht.

Keine Strafreduktion erreichte Hirschmann mit seinem Argument, er leide an ADHS und sei nur wegen dieser neurologischen Störung mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das Gericht stützte sich bei der Verurteilung auf das amtliche Gutachten - und dieses sah bei Hirschmann keinerlei verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Ob die Oberstaatsanwaltschaft das Urteil ans Bundesgericht weiterzieht, ist noch unklar.

(tke/rcv/sda)