Neu sollen alle in der Schweiz tätigen Unternehmen verpflichtet werden, ein Schweizer Bankkonto zu führen. Der Bundesrat hatte einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt, welche bis zum 24. April 2018 andauerte.

Absicht dieser Gesetzesnovelle ist die weitere Verhinderung von Geldwäscherei und Erzielung von noch mehr Transparenz. Sie kam aufgrund einer Empfehlungen des Global Forum und der GAFI zustande, welche sich hauptsächlich um eine Verbesserung des Informationsaustausches in Steuerfragen bemühen. Gemäss den internationalen Gremien werden die Aktienbücher bei Schweizer Gesellschaften zu wenig kontrolliert und es mangelt an einer Offenlegung der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten.

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Mit einer gesetzlich verankerten Bankkontopflicht würden implizit Schweizer Banken mit der Aufsicht über entsprechende Gesellschaftsverzeichnisse verpflichtet werden. Dies hätte, gemäss dem mit dem Gesetzesentwurf beauftragten Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), den Vorteil, dass diese Kontrollfunktion nicht auch noch dem Staat aufgebürdet werden müsste. Dies wäre zum Beispiel bei Einreichung des Aktienregisters mit der Steuererklärung oder der Einführung eines öffentlichen eidgenössischen Zentralregisters anders. Beide Alternativen hätten zudem massive Kostenfolgen für den Staat, was der Bundesrat unbedingt vermeiden möchte.

Bankkontopflicht nicht ganz fremd

 Auch eine Kontrolle durch externe Revisionsstellen wurde aus Kostenüberlegungen abgelehnt. Nicht zuletzt, weil seit kurzer Zeit kleinere Aktiengesellschaften die Möglichkeit des Opting-Out haben, also den Verzicht auf eine Revisionsstelle.

Eine Bankkontopflicht ist allerdings dem Schweizer Gesellschaftsrecht nicht ganz fremd. Sie besteht unter anderem bei der Gründung von Gesellschaften. Dabei geht es aber nicht um Transparenz, sondern um die Sicherstellung, dass bei der Bargründung einer Aktiengesellschaft sämtliche Aktiennennbeträge auch wirklich gedeckt sind.Nach entsprechender Bestätigung der Bank muss der hinterlegte Geldbetrag zuhanden der Gesellschaft freigegeben werden.

Danach steht es der neugegründeten Gesellschaft offen, ihr Aktienkapital (theoretisch) in bar zu beziehen oder auf ein ausländisches Konto übertragen zu lassen. Mit der Einführung einer Schweizer Bankkontopflicht wäre dies allerdings nicht mehr möglich. Deshalb ist dies abzulehnen.

Regelung weltweit einzigartig

Die nun vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung ist weltweit praktisch einzigartig und würde insbesondere die Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz schwächen. Denn um ihren zusätzlichen Aufsichtspflichten gerecht zu werden, müssten die Banken die in den letzten Jahren ohnehin schon massiv aufgeblähten Compliance-Abteilungen weiter aufstocken. Dies würde zwangsläufig zur Verteuerung der Bankdienstleistungen führen.

Auch müssten die Banken selbst diesbezüglich beaufsichtigt werden, was wiederum zu einer Mehrbelastung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma führen würde. Es ist ohnehin fraglich, ob die Finma die richtige Instanz dafür wäre.

Abwanderung von Gesellschaften droht

In gewissen Konstellationen wie zum Beispiel bei einer Gründung einer Schweizer Tochtergesellschaft einer ausländischen Firma mit bestehender Bankbeziehung lehnen zahlreiche Schweizer Banken die Eröffnung eines Bankkontos ab. Dies wäre mit der geplanten Bankkontopflicht nicht vereinbar. Zudem profitieren solche Tochtergesellschaften von der bereits bestehenden Bankbeziehung der Muttergesellschaft, weshalb sie auch selbst wenig Interesse an einem Schweizer Bankkonto haben, da sie aus Effizienzüberlegungen zur selben ausländischen Bankbeziehung tendieren.

Die durch den neuen Gesetzesartikel verursachten Unsicherheiten für die betroffenen Unternehmen, die mutmassliche Verteuerungen von Bankdienstleistungen und die damit verbundene Beschränkung bei der Bankwahl wären Faktoren, die Gesellschaften dazu drängen könnten, ihr Domizil aus der Schweiz weg zu verlegen. Umgekehrt dürften ausländische Firmen dies als Standortnachteil werten und einen Schritt in die Schweiz nochmals überdenken.

Andere europäische Länder haben jedenfalls die Kontrolle über die Gesellschaftsverzeichnisse anders sichergestellt: Grossbritannien zum Beispiel mittels einem öffentlichen Verzeichnis und Deutschland mittels einer Überprüfung durch die Steuerbehörden.

Heutige Regelungen reichen

Der neue Gesetzesartikel ist vor allem auch deshalb unnötig, weil in der Schweiz die relevanten Verzeichnisse der Gesellschaften bereits ausreichend kontrolliert werden. Mit der 2015 in Kraft getretenen Verschärfung des Aktienrechts (GAFI-Gesetz) wurde bereits eine zwingende Meldepflicht für Aktionäre, Gesellschaftern und wirtschaftlich Berechtigte eingeführt und deren Nichteinhaltung sanktioniert. Ausserdem hat das Aktienverzeichnis Urkundecharakter, so dass Falschangaben strafrechtlich geahndet werden können.

Die Aktionäre und Verwaltungsräte haben somit bereits heute genügend Anreize, ihren Meldepflichten auf Stufe Gesellschafter und Gesellschaft nachzukommen. Da zudem genannte Revision noch nicht einmal drei Jahre in Kraft ist, lässt sich noch gar nicht abschätzen, wie deren Wirkung ist.

Unabhängig davon scheint eine Regelung, wie sie der Bundesrat jetzt vorsieht, nicht zweckmässig zu sein. Wenn schon, dann müssten die kantonalen Handelsregisterämter diese Kontrollfunktion ausüben und allfällig Verstösse ahnden. Mittels digitalem Handelsregister, basierend auf der Blockchain-Technologie, könnte dabei der staatliche Mehraufwand in Grenzen gehalten werden und die Organisations-, Prozess- und Infrastrukturkosten tief gehalten werden.

Kein Swiss Finish

Zusammenfassend geht die vorgeschlagene Einführung eines Bankkontozwangs für Schweizer Gesellschaften zu weit. Banken und der Finma würden sachfremde Aufsichtspflichten aufgebunden. Zudem sind die Folgen sowie mögliche Risiken für den Finanzplatz und Wirtschaftsstandort Schweiz unabsehbar.

Eine noch grössere Regeldichte in diesem Bereich und einen weiteren Swiss Finish braucht es nicht, weshalb der bundesrätliche Gesetzesvorschlag abzulehnen ist.

Cécile Maier, Juristische Mitarbeiterin Kohli & Urbach Rechtsanwälte

Guido E. Urbach, Partner Kohli & Urbach Rechtsanwälte