Der Bundesrat rüttelt am Bankgeheimnis im Inland. Auch bei Verdacht auf blosse Steuerhinterziehung sollen die Steuerverwaltungen künftig Bankauskünfte verlangen können. Die Regierung schickt eine entsprechende Revision des Steuerstrafrechts in die Vernehmlassung.

Im Steuerstrafrecht gelten heute unterschiedliche Regeln und Verfahren, je nach dem welche Steuer betroffen ist. Das System habe Schwächen, da beispielsweise Kantone trotz klaren Verdachts auf Steuerhinterziehung keine Bankkonti einsehen könnten, hielt das Finanzdepartement (EFD) fest. Der Bundesrat strebe deshalb eine Vereinheitlichung der Steuerstrafverfahren an.

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Der bundesrätliche Plan bringt es mit sich, dass Kantone künftig bei eingeleiteten Verfahren auch Bankdaten einsehen könnten. Heute ist dies für die Eidgenössische Steuerverwaltung bei Verfahren zu indirekten Steuern wie der Mehrwertsteuer möglich. Die Vernehmlassung zu den Vorschlägen läuft bis Ende September 2013.

Erlaubnis ist zwingend einzuholen

Damit die Steuerbehörden Einblick in Bankdokumente erhalten, muss ein Verfahren eröffnet worden sein. Dafür ist ein hinreichender Tatverdacht nötig, eine reine Vermutung auf nicht-deklarierte Einkünfte genügt nicht. Im Veranlagungsverfahren ändere sich nichts, betonte das EFD. Es ist auch keine Rede von einer automatischen Lieferung von Daten wie beim Informationsaustausch in der EU.

Über den Zugang zu Bankinformationen entscheidet ausserdem nicht der Sachbearbeiter alleine. Es ist zwingend die Erlaubnis des Vorstehers der Steuerverwaltung einzuholen. Informiert wird der betroffene Bankkunde erst im Nachhinein. Er kann dann auch Beschwerde einlegen, was im Erfolgsfall dazu führt, dass die Bankunterlagen nicht verwendet werden dürfen.

Verknüpft ist die Vorlage mit einer Neuordnung der Steuerstraftatbestände, die auf Empfehlungen des internationalen Geldwäschereibekämpfungs-Gremiums GAFI zurückgeht. Neu definiert wird dafür der Steuerbetrug: Wer Steuer mit Hilfe von Urkundenfälschung oder arglistigem Verhalten hinterzieht, begeht ein Verbrechen. Heute ist dafür nur Urkundenfälschung nötig. 

Vernehmlassung dauert bis zum 1. Juli

Ab einer hinterzogenen Summe von 600'000 Franken ist die Rede von einem qualifizierten Steuerbetrug, der ausserdem als Vortat zur Geldwäscherei gilt. Mit diesem qualifizierten Steuerbetrug würde die Schweiz die GAFI-Empfehlungen erfüllen. Die Vernehmlassung zu dieser Vorlage dauert noch bis zum 1. Juli.

(muv/vst/sda)