Die Musikverwertungsgesellschaft Gema hat im Streit mit Wohnungseigentümern eine herbe Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erlitten. Die Gema ist das Pendant zur Schweizerischen Suisa.

Das Gericht entschied, dass die Gema von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die Radio- und TV-Sendungen über eine Gemeinschaftsantenne empfangen und per Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen weiterleiten, keine Lizenzgebühren mehr verlangen darf. Das gelte auch für grosse WEG mit mehreren hundert Wohneinheiten. Die Versorgung der Wohnungen mit den Programmen stelle «keine öffentliche Wiedergabe» urheberrechtlich geschützter Werke dar, sondern geschehe letztlich in «privatem» Rahmen, betonte der BGH (Az. I ZR 228/14).

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Schlappe wegen Wohnhochhaus mit 343 Wohnungen

Die Gema hatte geklagt, weil sie auch die Gebühren einzieht, wenn Urheberrechte von Radio- und Fernsehsendern betroffen sind, deren Programm per Kabel weiter übertragen wird. Im vorliegenden Fall scheiterte die Schadenersatzklage der Gema gegen die WEG eines Wohnhochhauses in München mit 343 Wohnungen. Diese WEG hatte sich geweigert, für die Zeit von 2007 bis 2013 Gema-Gebühren von insgesamt 7548 Euro zu zahlen, also rund 1078 Euro pro Jahr.

Die Gema hatte argumentiert, die Wiedergabe der Sendungen per Kabel geschehe «öffentlich», weil in den Wohnungen auch Besucher der Eigentümer oder Mieter fernsehen könnten. Das Publikum bestehe daher aus einer «unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten». Dem widersprach der BGH. Die Wiedergabe sei nicht öffentlich, denn sie sei «auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören». Auch die Grösse der WEG spiele keine Rolle. Die Gema hatte bislang argumentiert, bei mehr als 75 Wohneinheiten handle es sich nicht mehr um einen «Privatempfang».

(reuters/chb/mbü)