Dabei gilt es einerseits, nicht in die ausgelegten Steuerfallen zu tappen, und andererseits den gewünschten Vermögensübergang auf die nächste Generation sicherzustellen.

Bei der Finanzberatung ist immer wieder festzustellen, dass dem erhöhten Beratungsbedarf gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vielfach keine oder nur geringfügige Beachtung geschenkt wird. Dies kann sich wegen der zum Teil immensen Steuerfolgen sehr nachteilig auswirken. Was nützt so die beste Jahresperformance auf den Anlagen, wenn bei der Vererbung des Vermögens auf die Nachkommen bis zur Hälfte und mehr an den Fiskus abgeführt werden muss?

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Grundsätzlich ist festzuhalten, dass zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen im Ausland zu unterscheiden ist. So unterliegen Liegenschaften und Beteiligungen an Personengesellschaften als unbewegliches Vermögen im Ausland generell einzig der Besteuerung am Ort der gelegenen Sache, während das bewegliche Vermögen in der Regel dem Wohnsitzstaat zur Besteuerung zugewiesen wird. Dieses Prinzip wird jedoch von einzelnen Staaten durchbrochen, indem sie ihre Staatsbürger und teilweise Aufenthaltsberechtigte auch nach einem Wegzug weiterhin ihrer Steuerhoheit unterwerfen. Neben den Folgen für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt es insbesondere die Auswirkungen auf drohende Erbschaftssteuern im Auge zu behalten.

Im Normalfall versteuern Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Vermögen im Ausland ihr gesamtes Vermögen und Einkommen in der Schweiz, ausgenommen die im Ausland gelegenen, unbeweglichen Werte und die daraus erzielten Einkünfte, die in der Schweiz im Zeichen des Progressionsvorbehalts lediglich zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass allfällige auf allen in- wie ausländischen Vermögenserträgen angefallene Quellensteuern vollumfänglich inklusive Geltendmachung der pauschalen Steueranrechnung in der Schweiz zurückgefordert werden.

NACHLASSPLANUNG

Bei den Erbschaftssteuern verhält es sich analog, indem in der Schweiz das Nachlassvermögen der kantonalen Steuerhoheit am letzten Wohnsitz untersteht, wiederum mit Ausnahme des unbeweglichen Vermögens im Ausland, das ebenfalls am Ort der gelegenen Sache besteuert wird. (Auf die diesbezüglichen Optimierungsmöglichkeiten innerhalb der Schweiz und die Gestaltungsmöglichkeiten vor einem Zuzug in die Schweiz wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.)

Dabei gilt es zu beachten, dass einzelne Staaten wie Deutschland die Steuerfolgen nicht nur an den letzten Wohnsitz des Erblassers, sondern darüber hinaus auch an den inländischen Wohnsitz der Erben knüpfen. Unerfreulich hohe Erbschaftssteuersätze (wie etwa Spanien mit bis zu 80%!) können vermieden werden, indem das Grundeigentum nicht direkt gehalten wird. Hinzu kommen weitere Abweichungen in Bezug auf Erbschaftssteuern. So gelten etwa in den USA neben Liegenschaften insbesondere auch Aktien amerikanischer Gesellschaften oder verbriefte Forderungen von US-Personen wie inländische Anleihen und Treasury Bonds sowie die in den USA hinterlegten Vermögenswerte als in den USA steuerbar. Damit entsteht eine «Vermögensvernichtung» von rund 50%.

Nach Gesetz unterliegt der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich dem Schweizer Recht. Ausländer haben hingegen aus Schweizer Sicht die Möglichkeit, die Regelung des Nachlasses dem Recht ihres Heimatstaates zu unterstellen. Zu beachten gilt es dabei, dass einzelne Staaten wie beispielsweise Spanien für dort gelegene Liegenschaften ausschliesslich die Anwendbarkeit ihres Landesrechts vorsehen. Deutschland geht noch weiter und schreibt ihren Staatsbürgern das deutsche Recht in Bezug auf den ganzen Nachlass vor, ausgenommen Grundeigentum im Ausland. Aufgrund dieser uneinheitlichen Ausgangslage ist es dringend angezeigt, dass Personen mit Vermögen im Ausland sich dahingehend informieren, ob die von ihnen beabsichtigte Verteilung ihres Nachlassvermögens auch in Bezug auf die im Ausland liegenden Werte gewährleistet ist. Allgemein lässt sich festhalten, dass trotz des in der Schweiz geltenden Pflichtteilsrechts für Spezialfälle in Kombination mit einem Erbverzichtsvertrag alle erdenklichen, auch ausländische Instrumente für die Nachfolgeregelung zur Verfügung stehen.

STAATSBüRGERSCHAFT

Einzelne Staaten erheben von ihren Staatsbürgern Steuern auch dann, wenn diese ihren Wohnsitz im Ausland haben. So besteuert Deutschland in Anwendung des Aussensteuergesetzes deutsche Wegzüger in die Schweiz (und in andere Staaten) unter gewissen Umständen während weiteren fünf, in Spezialfällen sogar zehn Jahren. Dies gilt für die Einkünfte aus allen deutschen Quellen, also neben den Erträgen aus Grundeigentum werden auch diejenigen aus dem beweglichen Vermögen davon erfasst. Dieselben Kriterien finden Anwendung auch bei der Erbschaftssteuer, wobei diese unbeschränkt auf dem gesamten Nachlassvermögen erhoben, jedoch unter Anrechnung einer allfälligen Erbschaftssteuer in der Schweiz eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

Die USA knüpfen die unbeschränkte Steuerpflicht sowohl für die Einkommens- wie auch für die Nachlasssteuer neben der US-Staatsbürgerschaft auch an das Aufenthaltsrecht in den USA (Green Card). Die Doppelbesteuerung wird mittels Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Steuern vermieden. Da in der Schweiz bei der Einkommenssteuer realisierte Kapitalgewinne auf Privatvermögen steuerfrei sind, hat dies zur Folge, dass Kapitalgewinne zusätzlich zu den Schweizer Steuern in den USA voll besteuert werden. Aufgrund der happigen Steuerfolgen sollten Personen mit Schweizer Wohnsitz, die ihre Green Card noch nicht zurückgegeben haben, dies schleunigst nachholen. Sofern ein Green-Card-Inhaber die Kriterien eines Langzeitaufenthalters in den USA erfüllt, sind dabei besondere Punkte zu beachten, ansonsten unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von zehn Jahren die US-amerikanische Steuerpflicht zumindest teilweise bestehen bleibt. Diese Weiterbesteuerung gilt ebenfalls bei der Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft, die aber in aller Regel aus emotionalen Gründen nicht in Frage kommt. Bei erwerbstätigen oder eben erst pensionierten Zuzügern in die Schweiz kann es vorkommen, dass aufgrund noch laufender Mitarbeiterbeteiligungsprogramme Vermögenswerte steuerlich im Ausland verhaftet bleiben. Weil die Besteuerung vor allem von Mitarbeiteroptionen je nach Heimatstaat sehr unterschiedlich gehandhabt wird und die anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen gerade diese Thematik zumindest bis heute und in naher Zukunft nicht eindeutig regeln, kann daraus ohne rechtzeitige Abklärung im Einzelfall eine nicht vermeidbare Doppelbesteuerung resultieren.

In der Praxis hingegen scheitert die Durchsetzung des Steueranspruchs des Heimatstaates vielfach an der fehlenden Information über die Verwirklichung des Steuertatbestandes. Eine seriöse Beratung kann jedoch nicht darauf abstellen, um so mehr als dass der Informationsaustausch unter den EU-Staaten stetig ausgebaut wird.

PAUSCHALBESTEUERUNG

Personen, die in der Schweiz der Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) unterliegen, müssen unabhängig von den effektiven Lebenshaltungskosten im Rahmen der so genannten Kontrollrechnung mindestens die Einkünfte und Vermögenswerte deklarieren und versteuern, die sie aus schweizerischer Quelle erzielen bzw. die sie in Schweizer Titel investiert haben. Will die pauschalbesteuerte Person ausländische Quellensteuern zurückfordern, gehören die entsprechenden Werte und Erträge ebenfalls in die Kontrollrechnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Schweizer Wert, beispielsweise UBS Namen, gehalten in einem Depot im Ausland, etwa UBS London, oder gehalten innerhalb einer transparenten Struktur (Stiftung, Trust usw.) in die Kontrollrechnung mit einbezogen werden muss. Dagegen fällt ein in der Schweiz gehaltener ausländischer Wert ausser Betracht.