Der hinterbliebene Ehepartner hat ein gesetzliches Vorrecht auf das gemeinsame Eigenheim. Im Normalfall gehört es aber nicht ihm allein, sondern der Erbengemeinschaft, an der auch die Kinder beteiligt sind. Wenn der hinterbliebene Ehepartner das Haus behalten möchte, den Kindern ihren Anteil aber nicht auszahlen kann, darf er zumindest das Wohn- bzw. Nutzniessungsrecht beanspruchen. In so einem Fall gehört ihm das Haus allerdings nicht. Er darf es ohne Einverständnis der übrigen Erben weder verkaufen noch die Hypothek erhöhen, falls er in Geldnot gerät. Wer möchte, dass sein Ehepartner frei über das gemeinsame Haus verfügen kann, sollte ihn so weit wie nur möglich begünstigen. Je nach Zusammensetzung des ehelichen Vermögens drängt sich dazu ein Ehevertrag, ein Testament oder Erbvertrag bzw. eine Kombination davon auf.

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Problematischer wird es, wenn der Hausbesitzer keinen Ehepartner hinterlässt. Häufig können sich die Erben nicht einigen, ob sie das Haus verkaufen oder vermieten wollen, ihre Preisvorstellungen gehen weit auseinander oder mehrere Erben möchten das Haus selber übernehmen. Die Folge sind oft jahrelange Auseinandersetzungen, die je nachdem sogar vor Gericht ausgetragen werden. Während dieser Zeit steht das Haus meistens leer, und die auflaufenden Hypothekarzinsen und Unterhaltskos-ten schmälern das Erbe. Wenn eine Einigung unter den Erben aussichtslos scheint, ordnet der Richter einen Zwangsverkauf bzw. eine öffentliche Versteigerung an. Ein vom Erblasser im Testament eingesetzter professioneller Willensvollstrecker kann verhindern, dass es so weit kommt.Der Willensvollstrecker vermittelt zwischen den Erben und erarbeitet Lösungsvorschläge, die für alle Beteiligten akzeptabel sind. Er sorgt zudem dafür, dass die Erbschaft bis zur Teilung optimal verwaltet und im Wert nicht geschmälert wird.

Streit zwischen Erben vermeiden

Zeichnet sich schon heute ein Streit unter den Erben ab, kann der Hausbesitzer in seinem Testament mit einer sogenannten Teilungsvorschrift bestimmen, welcher Erbe die Liegenschaft unter Anrechnung an seinen Erbteil übernehmen darf. Oder er überträgt das Eigenheim schon zu Lebzeiten an einen Erben und sichert sich im Gegenzug ein lebenslängliches Wohn- oder Nutzniessungsrecht. Als Entgelt für dieses Recht vereinbaren die beiden Parteien, dass sich der Kaufpreis um das kapitalisierte Wohn- bzw. Nutzniessungsrecht reduziert. Ist der betreffende Erbe nicht in der Lage, den Kaufpreis aufzubringen, kann er sich den Kaufpreis als Erbvorbezug an sein späteres Erbe anrechnen lassen.

Sowohl im Falle einer Teilungsvorschrift als auch bei einem Erbvorbezug gilt der jeweilige Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers als Anrechnungswert bei der Erbteilung. Wer einen tieferen Wert vereinbart, sorgt zusätzlich für böses Blut unter den Miterben. Schliesslich dürften sich einzelne Erben bereits dadurch benachteiligt fühlen, dass einer ihrer Miterben die Liegenschaft übernehmen darf. Das Gleiche gilt natürlich auch bei einem vorzeitigen Verkauf der Liegenschaft an einen der Erben, wenn ihr Wert bis zum Tod des Erblassers erheblich steigt. Grundsätzlich liegt es jedoch im freien Ermessen des Erblassers, einzelne Erben zu bevorzugen, solange dadurch die Pflichtteile der übrigen Erben nicht verletzt werden.