Dieser Tage beschliessen in Bern die Politiker der nationalrätlichen Fernmelde-Kommission neue Regeln für das Verbreiten von Fernsehsendungen. Was nach trockener Regulierung tönt, hat handfeste Auswirkungen auf den Alltag vieler Schweizer. Denn Teil der FMG-Revision sind Bestimmungen zum «Replay-TV» – der Möglichkeit, das bereits ausgestrahlte TV-Programm noch einmal anschauen zu können.
Faktisch soll dieses in seiner heutigen Spielart verboten werden. Bereits im Juli hat die Kommission diese Absicht bekundet. Es fehlt nur noch die Unterschrift unter dem Gesamtpaket. Es wird erwartet, dass diese heute Montag oder am Dienstag gesetzt wird.
Worum geht es? Im Gesetz soll neu eine Bestimmung über die «Signalintegralität» stehen. Fernsehprogramme dürfen gemäss Gesetzesentwurf nur noch «zeitgleich, unverändert und vollständig» weiterverbreitet werden. Das Gesetz soll vorschreiben, dass nur mit Zustimmung der Sender Funktionen angeboten werden dürfen, die eine zeitversetzte Nutzung ermöglichen. Ohne Erlaubnis von SRF, Pro7 und Co. gibt es dann kein Replay-TV mehr.
Dahinter stehen wirtschaftliche Interessen: Die Sender stören sich daran, dass Konsumenten Werbeblöcke überspulen können und dass gleichzeitig andere Firmen wie UPC, Swisscom oder Zattoo an dieser Dienstleistung verdienen. Zwar konnten Konsumenten auch früher schon Sendungen aufzeichnen – etwa mit Videokassetten oder Harddisk-Rekordern. Doch mit Replay wurde das Spulen einfacher. Der virtuelle Videorekorder zeichnet alles auf. Keine Werbung zu schauen, ist heute so einfach wie nie zuvor.
In Europa ist die Schweiz mit dieser Regelung eine Insel. Virtuelle Speicher und Replay-Funktionen laufen bei uns als Privatkopie zum Eigengebrauch und unterscheiden sich juristisch nicht von einer Aufzeichnung auf Kassette (siehe Box am Ende des Texts). In den meisten anderen Ländern dagegen werden die Grenzen enger gezogen. Wer in Deutschland TV-Sendungen zwischenspeichert, braucht eine Bewilligung der Sender.
Medienjurist Steiger: «Fragmentierung und zu höhere Kosten.»
Für die NGO «Digitale Gesellschaft» (DG) ist klar, dass die Gesetzesänderung zu einer Einschränkung des Angebots führen würde. «Heute müssen die Sender liefern und die Provider können sich aus diesem Programm bedienen», sagt Sprecher Martin Steiger. «In Zukunft muss dann jeder mit jedem verhandeln. Das führt zu einer Fragmentierung des Markts und zu höheren Kosten für die Konsumenten.» Es bestehe die Gefahr, dass kleine TV-Verbreiter mit wenig Marktmacht schlechteren Zugang zu Replay erhalten.
Denkbar ist, dass sich einzelne Sender ganz aus dem Replay verabschieden. Zum Beispiel solche, die viele eingekaufte Filme und Serien verbreiten. Filmstudios willigen nur ungern in Replay-Angebote ein, da sie ihre Inhalte selber auf Vide-on-Demand-Portalen vermarkten wollen.
Unklar ist die Rechtslage auch bei Sendern, die gar keine Rechte für die Schweiz besitzen, deren Inhalte aber hierzulande verbreitet werden. Ein Beispiel dafür ist der österreichische ORF, der für seine Filme jeweils nur Rechte für Österreich und Südtirol erwirbt. Im Kabel ist der ORF in der Schweiz nur deshalb empfangbar, weil er im Grenzgebiet zu Österreich und Italien aus der Luft abgegriffen und – nach Schweizer Recht legal – ins Kabelnetz eingespeist werden kann. Wie soll der ORF einem Replay in der Schweiz zustimmen, für das er eigentlich gar keine Rechte hat?
TV-Verband: «Gesetz bedroht Replay-Angebote nicht.»
Der Sender-Interessenverband IRF hält diese Bedenken für übertrieben. Er gehe davon aus, dass es in den meisten Fällen eine vertragliche Lösung gebe, da beide Parteien ein Interesse daran haben, sagt Geschäftsführerin Andrea Werder. Es sei auch möglich, dass stillschweigend eine Zustimmung erteilt werde, wenn ein Sender sich nicht melde. «Wir sind der Meinung, dass die vorgeschlagene Regelung die Replay-Angebote nicht bedroht», sagt Werder. «Die Sender wollen ja Reichweite, und da gehört zeitversetztes Fernsehen dazu.» Man wolle nur über die Rahmenbedingungen reden.
Und so geht es vor allem um Geld. Heute bezahlen TV-Kunden über ihre Anbieter zwischen 70 Rappen und 1.60 Franken pro Monat zusätzlich, wenn sie Replay-Funktionen nutzen wollen.. 35 Millionen Franken zog die Urheberrechts-Organisation Suissimage 2017 auf diesem Weg ein. 2016 waren es noch 28 Millionen Franken (siehe Grafik). Von den 35 Millionen flossen je nach Quelle zwischen 8 und 10 Millionen an die Sender. Der Rest ging an Künstler, deren Werke von den Sendern verbreitet werden – Musiker, Schauspieler, Drehbuchautoren.
Rund 8,3 Millionen Franken Ertrag aus den Gebühren stünden jedoch 110 Millionen Franken gegenüber, die man aufgrund der übergangenen Werbung verliere, sagt Fernseh-Lobbyistin Werder. Ein Drittel des Programms werde heute nicht mehr live, sondern per Replay geschaut, sagt sie. Vor allem für die von der Werbung lebenden Privatsender sei das verheerend. Deren Geschäftsmodell ist bedroht. «Wenn wir in der Schweiz ein privates Free-TV wollen, braucht es neue Regeln», so Werder.
Es könne nicht sein, dass Firmen wie Swisscom mit den Inhalten der Sender Geld verdienen und die Sender durch diese Angebote gleichzeitig massiv Werbeeinahmen verlieren, so Werder. «Unseren Berechnungen zufolge generierten die TV-Verbreiter vergangenes Jahr alleine mit der Replay-Funktion Zusatzumsätze von 246 Millionen Franken pro Jahr», sagt Werder. Das lasse sich aus den Replay-Abgaben errechnen.
Eigengebrauch: Abgaben für die Privatkopie
Die Nationalräte kratzen mit ihrer FMG-Revision an einem komplexen System. In der Schweiz gilt: Jeder kann privat Musik, Filme oder eben Fernsehprogramme speichern und kopieren. Im Gegenzug schuldet er eine Kopier-Abgabe, die den Künstlern zugute kommt. Fünf Urheberrechts-Organisationen ziehen diese Abgaben ein und verteilen sie an Künstler und Künstlerverbände.
Die Bezahlung geschieht oft unbewusst: Wer einen Film auf dem Handy speichert, hat beim Kauf des Geräts bereits für den Speicher bezahlt. Steht im Restaurant ein Fernseher, so bezahlt der Beizer dafür eine Abgabe. Und wer einen Artikel der «Handelszeitung» im Firmen-Intranet abspeichert, bezahlt ebenfalls eine Gebühr. Insgesamt werden so pro Jahr 230 Millionen Franken von den Konsumenten an die Künstler verschoben (siehe Grafik unten). Dabei stammten auch 2017 noch immer 16'000 Franken aus dem Verkauf von VHS-Kassetten und Minidisks.
Kommt das Vorhaben der Fernmelde-Kommission durch, wäre das der bisher grösste Eingriff in das Recht auf Privatkopie, ohne dass dabei das Urheberrecht explizit geändert würde. Das missfällt DG-Sprecher und Rechtsanwalt Steiger. Der Privatgebrauch sei seit Jahrzehnten eine harte Schranke im Urheberrecht, hält er fest. Privatkopien von Fernsehsendungen seien immer unbestritten gewesen. Die «digitale Revolution» könne kein Grund sein, das zu ändern. Die Stiftung für Konsumentenschutz warnt ebenfalls vor der «Einführung einer Regulierung durch die Hintertür, welche die Probleme einmal mehr auf dem Buckel des Endkonsumenten löst».
Verbot, Fernsehsendungen aufzuzeichnen
Auch die Copyright-Verbände, die heute die Abgaben verteilen, schlagen Alarm. Die Gesetzesänderung zwinge nicht nur die TV-Verbreiter zu Verhandlungen mit den Sendern, schreiben sie in einem Brief an die Kommissionsmitglieder, welcher der «Handelszeitung» vorliegt. Mit der Bestimmung, dass nur im Einverständnis mit den Sendern Replay-Funktionen angeboten werden dürfen, werde die Privatkopie auch grundsätzlich eingeschränkt. «Resultat wäre ein Verbot der Privatkopie von Sendungen, egal ob diese vom Kabelverbreiter angeboten oder auf privaten Geräten gemacht werden.» Eigentlich wären damit dann selbst VHS-Videorekorder bewilligungspflichtig.
Das Schweizer Urheberrecht kennt eine bedeutende Einschränkung. In Artikel 19 hält das Urheberrechts-Gesetz fest, dass geschützte Werke für den Eigengebrauch kopiert werden können. Dazu gehört nicht nur die Verwendung in Betrieben und Schulen, sondern auch " jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde". Die Privatkopie geht damit explizit auch über den familiären Rahmen hinaus.
Bedeutend ist Absatz 2 des Artikels. Darin heisst es: "Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen." Damit ist es auch kommerziellen Anbietern erlaubt, für Konsumenten Privatkopien zu erstellen.
Privatpersonen können nach Schweizer Recht von Drittanbietern Kopien herstellen lassen oder Inhalte durch sie speichern lassen. Aufgrund dieser Bestimmung fällt auch das Replay-Angebot der Fernsehverbreiter unter die Eigenverbrauchs-Regelung. Beim Replay handelt es sich um eine Kopie des gesamten Programms, die der Fernsehverbreiter im Auftrag des Kunden erstellt.