Die Schlinge um mutmassliche Steuerhinterzieher aus den Niederlanden zieht sich in der Schweiz zu. Nach einem Entscheid des Bundesgerichts darf die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Daten von UBS-Kunden an die Niederlande liefern.

Die Richter in Lausanne haben ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgestossen. Sie machten damit den Weg frei für Gruppenanfragen ohne Namensnennung zur Ermittlung von Steuerdelinquenten.

Amtshilfegesuch gestellt

Die niederländische Steuerbehörde hatte im Juli 2015 gestützt auf das Abkommen zwischen beiden Staaten (DBA-NL) ein Amtshilfegesuch an die Schweiz gestellt. Konkret ging es um in der Niederlande wohnhafte Personen, die zwischen Februar 2013 und Dezember 2014 Konten bei der UBS hatten und der Bank keinen Beleg vorgelegt hatten, dass ihr Geld versteuert war. Die Niederlande verlangte Informationen wie Namen, Adressen, Geburtsdaten und Kontostände der mutmasslichen Steuersünder.

Die ESTV schlug sich auf die Seite der Niederlande und erteilte im November den Auftrag, Amtshilfe zu leisten und listete die zu übermittelnden Informationen auf. Das veranlasste einen niederländischen Kunden, Rechtsmittel einzulegen.

Etappensieg für Bankkunden

Zunächst mit Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hiess die Beschwerde des Niederländers im vergangenen März gut und hob die Verfügung der ESTV auf. Gemäss dem klaren Wortlaut des Protokolls zum DBA-NL seien Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Die Schweiz dürfe somit bei Gruppenanfragen, bei welchen die Namen der Personen nicht genannt sind, keine Amtshilfe in Steuersachen leisten. Das Gericht auferlegte der ESTV die Zahlung von 6000 Franken Entschädigung an den Beschwerdeführer. Zudem erhielt dieser 4000 Franken zurück, die er im Voraus für Gerichtskosten deponiert hatte.

Kein unerlaubter Fischzug

Das Bundesgericht kam nun zu einem anderen Schluss. Eine Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens ergebe vielmehr, dass es ausreicht, wenn im Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen aufgeführt werden, um die betroffenen Personen identifizieren zu können.

Der Zweck des Abkommens bestehe darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten. Das Ersuchen aus den Niederlanden entspreche nicht einem verbotenen Fischzug. (Urteil 2C_276/2016 vom 12, September 2016)

(sda/cfr/chb)

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