Die neue Bundesverfassung garantiert als Teil der persönlichen Freiheit das Recht des urteilsfähigen Menschen auf Selbstbestimmung und auf Schutz der physischen und psychischen Integrität. Das Strafrecht stellt ergänzend dazu jegliche Eingriffe in den Körper eines Menschen unter Strafe. Darunter fallen auch Heileingriffe von Ärzten oder Pflegefachpersonen und Therapeuten. Gerechtfertigt und damit straflos werden solche Eingriffe durch die Einwilligung des aufgeklärten, urteilsfähigen Patienten. Was aber gilt, wenn der Patient vorübergehend oder dauernd urteilsunfähig ist? Vorweg ist zu klären, was unter dem Begriff Urteilsfähigkeit zu verstehen ist. Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hält fest, dass urteilsfähig ist, wer in der Lage ist, vernunftgemäss - was nicht zwingend vernünftig bedeutet, weil das ein Werturteil ist - zu handeln. Die Person muss also intellektuell in der Lage sein, Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten, alternative Vorgehensweisen zu überdenken und die Folgen davon nachzuvollziehen. Zusätzlich muss sie frei von äusserem Zwang ihren Willen bilden können und die Fähigkeit besitzen, diesen in verständlicher Form auszudrücken. Wenn eine dieser Komponenten fehlt, ist die betroffene Person im konkreten Fall urteilsunfähig. Dies ist beispielsweise bei einem Koma oder bei fortgeschrittener Demenz der Fall.
Sicherung der Autonomie
Auch bei Urteilsunfähigkeit bleibt der Anspruch des Menschen auf Autonomie bestehen. Der Wille des Arztes tritt somit nicht an die Stelle des Willens des Patienten. Dem Autonomieanspruch wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass nach dem mutmasslichen Willen des Betroffenen gehandelt werden muss. Das Behandlungsteam ist deshalb aufgefordert, darüber gezielt Informationen einzuholen.
Bei der Feststellung des mutmasslichen Willens hat das Behandlungsteam frühere mündliche und schriftliche Äusserungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Besonderes Gewicht haben Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, weil diese von der betroffenen Person im Hinblick auf die eigene Urteilsunfähigkeit abgefasst wurden und somit direkter Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts sind. Daneben sind gesetzliche Vertreter, Vertrauenspersonen oder Angehörige zu befragen. Wenn keine dieser Quellen zur Feststellung des mutmasslichen Willens zur Verfügung steht, ist im wohlverstandenen Interesse des Patienten zu handeln. Es ist die Frage zu beantworten, welcher der medizinisch sinnvollen Behandlungen eine durchschnittliche Person in der Lage des Betroffenen zustimmen würde.
Jede urteilsfähige Person kann mit der Abfassung einer Patientenverfügung sicherstellen, dass ihr Wille bei medizinischen Entscheiden auch im Falle von Urteilsunfähigkeit berücksichtigt wird. Die Patientenverfügung ist gültig, solange nicht konkrete Hinweise darauf bestehen, dass sich der Wille des Verfassers seit der Abfassung geändert hat. Das grosse Alter einer Patientenverfügung allein ist kein Grund, an der Verbindlichkeit zu zweifeln.
Die Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts kann durch die Bezeichnung von Vertrauenspersonen verstärkt werden. Diese handeln bei Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers an dessen Stelle und können insbesondere stellvertretend in medizinische Eingriffe einwilligen. Die Vertrauensperson ist, wie der Arzt, beauftragt, nach dem mutmasslichen Willen des Patienten und in dessen bestem Interesse zu handeln. Da die Vertrauensperson den nun urteilsunfähigen Patienten und seine Einstellungen zu Fragen von Leben, Abhängigkeit und Tod in der Regel besser kennt als der Arzt, kann sie besser herauskristallisieren, was der Patient wollen würde, wenn man ihn fragen könnte. Patientenverfügung und Vertrauenspersonen sind somit die effizientesten Mittel, die medizinische Selbstbestimmung im Falle von Urteilsunfähigkeit durchzusetzen.