Facebook muss die umfassende Sammlung von Daten seiner Nutzer vorerst stoppen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Dienstag eine Verbotsverfügung des Bundeskartellamts. Die Begründung der Wettbewerbshüter, Facebook missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, sei nicht zu beanstanden, so der BGH in seiner Eilentscheidung.
«Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt», sagte der Vorsitzende Peter Meier-Beck in der mündlichen Urteilsbegründung.
Nutzer müssen nicht alles preisgeben
Wer ein Facebook-Konto unterhält, muss der Nutzung seiner Daten zustimmen. Gesammelt werden aber nicht nur personenbezogene Daten, die bei der Nutzung der Facebook-Dienste selbst anfallen. Das Netzwerk führt darüber hinaus Daten zusammen, die der Nutzer bei WhatsApp, Instagram - die ebenfalls zu Facebook gehören - und vielen anderen Diensten hinterlässt.
«Facebook muss seinen Nutzern die Möglichkeit geben, weniger von sich preiszugeben. Vor allem weniger, was sie ausserhalb von Facebook preisgeben», sagte Meier-Beck.
Nutzer haben keine Wahl
Zum einen biete Facebook den Nutzern Kommunikation an. Zum anderen ermögliche es Unternehmen Werbung im Netzwerk und finanziere sich damit. Durch die fehlende Wahlmöglichkeit der Nutzer, wie viele Daten sie preisgeben wollen, werde damit nicht nur die persönliche Autonomie der Nutzer eingeschränkt.
Vielmehr stelle das auch eine Ausbeutung der Nutzer dar, weil der Wettbewerb seine Kontrollfunktion nicht mehr ausüben könne.
Der Kartellsenat des BGH zitierte in seinem Urteil auch eine Umfrage des Bundeskartellamts, wonach ein beträchtlicher Teil der Kunden seine Daten in geringerem Umfang weitergeben möchte. Bei einem funktionierenden Wettbewerb wäre also ein entsprechendes Angebot zu erwarten, so die Schlussfolgerung des BGH.
Entscheid des Kartellamts von 2019
Das Kartellamt hatte Facebook im Februar 2019 untersagt, die Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen zusammenführt. Gegen diese Verbotsverfügung hatte Facebook Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt, über die in der Hauptsache noch nicht entschieden ist.
Im August 2019 hob das OLG den sofortigen Vollzug des Verbots auf. Dagegen rief das Bundeskartellamt den BGH an und beantragte eine Eilentscheidung. Die führte nun zur Bestätigung des Verbots. Facebook kann gegen das Kartellamt zwar weiter vor dem OLG klagen, muss sich aber zumindest so lange an das Verbot halten.
(reuters/mbü)