Die grosse Kammer nahm die Motion ihrer Rechtskommission (RK-N) am Dienstag mit 120 zu 64 Stimmen an. Der Bundesrat war mit dem Anliegen einverstanden. Das Gewährleistungsrecht beim Kauf stamme aus dem Jahr 1910, merkte er dazu an.

Die veralteten Regeln entsprächen nicht mehr der Realität, und eine Revision deshalb angezeigt. In einem vom Parlament bestellten Bericht hielt der Bundesrat fest, dass Käuferinnen und Käufer gerade bei elektronischen Produkten bei Mängeln zu stark auf das Entgegenkommen der Verkäufer angewiesen seien.

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Dem Bundesrat schwebt gemäss dem Bericht eine Anpassung an EU-Standards vor. Dafür müsste das Obligationenrecht angepasst werden.

Verschiedene Ansätze

Auch die Stiftung für Konsumentenschutz sieht Lücken und Anpassungsbedarf beim Gewährleistungsrecht. Sie fordert eine Beweislastumkehr innert eines Jahres nach Kauf eines Produkts. Zu oft würden Garantieleistungen verweigert, weil ein angebliches Selbstverschulden vorliege, macht die Stiftung dazu geltend. Ebenso will der Konsumentenschutz eine Erweiterung des Begriffs «Mangel».

Keine Massnahmen braucht es nach Ansicht des Bundesrates bei der sogenannten «geplanten Obsoleszenz». Damit ist gemeint, dass gewisse Unternehmen die Lebensdauer ihrer Produkte absichtlich verkürzen, sodass sie vorzeitig ersetzt werden müssen. Die allgemeinen Regeln des Straf- und Wettbewerbsrechts genügten, findet der Bundesrat. Für Konsumentenschützer hingegen braucht es hier strikte Regeln.

Zunächst liegt der Ball beim Ständerat. Ihm liegt eine gleichlautende Motion seiner eigenen Rechtskommission vor, die er aber noch behandeln muss.