Das Bundesgericht hat den Freispruch der Schweizerischen Post im Zusammenhang mit einem Fall von Geldwäscherei im Kanton Solothurn bestätigt. Es geht um eine Barauszahlung von 4,6 Millionen Franken im Jahr 2005.

Die Angestellte am Postschalter Solothurn hatte sich vor der Auszahlung bei einem Mitarbeiter der Compliance-Abteilung erkundigt, ob dies überhaupt möglich sei. Der Zuständige prüfte den Kontostand und gab grünes Licht.

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Das Geld ist verschwunden

Die Krux an der Transaktion war, dass das Geld erst einen Tag zuvor auf das Konto überwiesen worden war und aus betrügerischer Quelle stammte. Inhaberin des Kontos war eine Firma mit Sitz in Solothurn. Ihr einziger Verwaltungsrat hob das Geld mit der Begründung ab, dass er damit einen Edelstein kaufen wolle.

Das geschah jedoch nicht: Der Verwaltungsrat gab das Geld an die damalige Direktorin der Gesellschaft weiter. Sie soll es angeblich in Rom einer unbekannten Person übergeben haben. Seither gilt das Geld als verschwunden.

Angestellte entlastet

Das Obergericht sprach die Post im November 2015 vom Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit Geldwäscherei frei. Und dabei bleibt es.

Das Bundesgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Urteil fest, dass weder die Schalter-Angestellte noch der Compliance-Mitarbeiter sich der Geldwäscherei schuldig gemacht hätten. Gegen die Angestellte wurde das Verfahren eingestellt, gegen den Mitarbeiter gar nie eröffnet. Somit fehlt es gemäss Bundesgericht an einer Anlasstat, an welche die Verantwortlichkeit des Unternehmens anknüpfen kann.

Vorwurf des Organisationsdefizits

Es bleibe nur der Vorwurf des Organisationsdefizits bei der Schweizerischen Post übrig, die gemäss Staatsanwaltschaft nicht ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, um Vorfälle wie in Solothurn zu verhindern.
Würde allein das Organisationsdefizit, zusammen mit der Tat einer nicht zum Unternehmen gehörenden Person, zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, läge gemäss Bundesgericht eine Kausalhaftung vor. Dies sei vom Gesetzgeber aber nicht so vorgesehen worden.

Der Verwaltungsrat der involvierten Firma und die Direktorin wurden vom Obergericht des Kantons Solothurn im September 2013 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Geldwäscherei zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Das Duo hatte zwischen 2002 und 2006 Anlegegelder in der Höhe von 31 Millionen Franken entgegen genommen. Es gaukelte den zumeist ausländischen Investoren sichere Vermögensanlagen vor. Die Anleger verloren rund 18 Millionen Franken.

(awp/me)