1. Home
  2. Code of Conduct der Handelszeitung

Code of Conduct der Handelszeitung

1. Über uns

1.1 Mission

Die Handelszeitung dient unseren Leserinnen und Lesern dabei, fundierte Entscheidungen hinsichtlich allen finanziellen Belangen zu fällen und in wirtschaftspolitischen Themen debattierfähig zu bleiben – dies mittels Klartext in Bild und Schrift.

Als gedruckte Zeitung jeweils am Donnerstag erscheinend sowie täglich auf handelszeitung.ch, lesen unsere Userinnen und User relevante Informationen, Hintergründe, Analysen und Kommentare der Wirtschaftsredaktorinnen und Wirtschaftsredaktoren. 

Die Handelszeitung zeigt auf, was die Schweizer Wirtschaft bewegt, darunter fallen auch wesentliche wirtschaftspolitische Entscheide und Entwicklungen mit implizitem Bezug zur Schweiz.

Neben aktuellen Kontroversen und einem makroökonomischen Blick auf die Märkte, skizzieren wir auch ein akkurates Bild der Schweizer Unternehmenslandschaft (von SMI-Unternehmen bis KMU) und decken weitere Eckpfeiler der Wirtschaft ab und porträtieren wichtige Persönlichkeiten. Dies mit Berichten aus den Branchen Pharma, Finanzwesen, Beruf, Immobilien und Luxus. Mittels Vertikalisierung legen wir ausserdem einen Schwerpunkt auf die zentralen Branchen Banken und Versicherungen – die Publikationen HZ Banking respektive HZ Insurance berichten über die aktuellen branchenspezifischen Geschehnisse.

1.2 Haltung

Die Handelszeitung hat eine liberale Grundhaltung: Wir orientieren uns an den Fakten, an einer liberalen, kritisch-wohlwollenden Haltung. Wir machen uns für Arbeitsplätze stark, für Wettbewerb, für eine offene Wirtschaft, für das Leistungsprimat, aber auch für soziale Absicherung. Wir sind der Wirtschaft gegenüber auch kritisch eingestellt und decken Missstände auf.

1.3 Autoren

Unser Team zählt rund 20 Wirtschaftsredaktorinnen und Wirtschaftsredaktoren, die persönlich und beruflich ein grosses Grundinteresse haben, jeglichen ökonomischen Stränge und Zusammenhänge besser zu verstehen und diese in klarer Sprache für unsere Leserinnen und Leser zu übersetzen. Die Redaktion verfügt gesammelt über ein breites Wissen über verschiedene Wirtschaftsbereiche und fühlt am Puls des Geschehens.

2. Code of Conduct

Präambel

Die Handelszeitung hat eine liberale Grundhaltung: Wir orientieren uns an den Fakten, an einer liberalen, kritisch-wohlwollenden Haltung. Wir machen uns für Arbeitsplätze stark, für Wettbewerb, für eine offene Wirtschaft, für das Leistungsprimat, aber auch für soziale Absicherung. 

2.1 Journalistische Grundsätze

Die Handelszeitung berichtet wahrhaftig, fair, verhältnismässig, unabhängig und transparent. Sie schildert alle wesentlichen Elemente einer Information, kann Fakten belegen, gibt bei schweren Vorwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie greift in Rechtsgüter (etwa Persönlichkeitsrechte) nur ein, wenn berechtigte öffentliche Interessen überwiegen, und bewahrt ihre Unabhängigkeit. Sie richtet sich dabei nach dem Journalistenkodex des schweizerischen Presserats.

2.2 Wahrhaftigkeit

Die Handelszeitung bemüht sich um Wahrhaftigkeit. Sie unterschlägt keine für die Information wichtigen Elemente und kann Fakten belegen.

2.3 Berichtigung

Klare Fehler berichtigt die Handelszeitung von sich aus und unverzüglich.

2.4 Umgang mit Quellen und KI

Fakten stützt die Handelszeitung in der Regel auf mindestens zwei unabhängige Quellen, die auf ihre Glaubwürdigkeit und Belastbarkeit geprüft wurden.
Die Handelszeitung zahlt keine Auskunftspersonen für Informationen. Sie deckt einzig anfallende Spesen oder Kosten, die für den Quellenschutz unabdingbar sind.

Quellen werden anonymisiert, wenn die Quelle bei Namensnennung Nachteile erleiden würde. Die Redaktion umschreibt anonymisierte Quellen so, dass es der Leserschaft wenn immer möglich ist, die Glaubwürdigkeit der Quelle trotzdem einzuschätzen.
Die Handelszeitung schützt ihre Quellen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes immer. 

Gestützt auf die KI-Richtlinien der Ringier AG kennzeichnen wir alle Inhalte, die mit KI-Tools erstellt wurden. Eine Kennzeichnung ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen ein KI-Tool nur als Hilfsmittel eingesetzt wird (z. B. für das Korrekturlesen, für Zusammenfassungen, für die Umformulierung von Sätzen).

Die Handelszeitung gibt keine vertraulichen Informationen, Betriebsgeheimnisse (z. B. Strategien, Finanzdaten, Quellcodes) oder personenbezogenen Daten (einschliesslich Fotos, Videos usw.) von journalistischen Quellen, oder anderen natürlichen Personen in ein KI-Tool ein. Wir beschränken unsere Eingaben in KI-Tools auf das absolut Notwendige. 

2.5 Fairness

Handelszeitung-Redaktorinnen und -Redaktoren treten in der Regel offen auf, nennen Namen, Medium und ungefähres Rechercheziel.
Die von uns entwickelten, integrierten oder genutzten KI-Tools und -Technologien sollen stets fair, unparteiisch und nicht diskriminierend sein. Aus diesem Grund unterziehen wir unsere eigenen KI-Tools, -Technologien und -Integrationen einer regelmässigen Überprüfung und beheben alle festgestellten Verzerrungen oder diskriminierenden Tendenzen.

Verdeckte Recherchen werden nur geführt, wenn das öffentliche Interesse an der Information überwiegt und die Information nicht auf einem anderen Weg beschafft werden kann. Die Handelszeitung informiert nach Abschluss einer verdeckten Recherche die Betroffenen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bei schweren Vorwürfen holt die Handelszeitung eine Stellungnahme ein. Sie gibt die Sicht der in der Kritik stehenden Person oder Unternehmen mit ihren besten Argumenten wieder. 

2.6 Umgang mit Zitaten

Bei Zitaten und Interviews gilt das gesprochene Wort. Gegenlesen dient nur dazu, Missverständnisse zu vermeiden, Versehen zu korrigieren und Unklarheiten zu präzisieren. Es ist nicht zulässig, Zitate inhaltlich umzugestalten, Antworten zu ändern, Fragen einzufügen und tatsächlich gemachte Aussagen zurückzunehmen.

Zitate und Interviewaussagen können nur in Ausnahmefällen zurückgezogen werden (wenn die zitierte Person schwere Nachteile zu gewärtigen hätte – etwa eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung).

2.7 Identifikation in Text und/oder Bild (Namensnennung, Bild)

Die Handelszeitung identifiziert Personen, wenn diese einwilligen, eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder das berechtigte öffentliche Interesse den Schutz der Privatsphäre überwiegt.

2.8 Recht auf Vergessen

2.8.1 Die Handelszeitung beachtet das Recht auf Vergessen.

Liegt ein Vorfall lange zurück, wird er nicht mehr Gegenstand einer Berichterstattung, falls das öffentliche Interesse an der Erwähnung tatsächlich erloschen ist. Erneuert sich das öffentliche Interesse durch erneute, ähnliche Missstände, ist eine Berichterstattung weiterhin möglich.

2.8.2 Online-Artikel werden nur in Ausnahmefällen gelöscht.

Denn neben dem Recht auf Vergessen gilt es, die Archivwahrheit zu berücksichtigen. Was einmal richtig war, soll so dokumentiert bleiben, auch wenn das öffentliche Interesse an einer Publikation mit Zeitablauf abnimmt. Artikel werden nur gelöscht, wenn Anonymisierungen und Anmerkungen das Recht auf Vergessen nicht zu wahren vermögen. 
 

2.9 Unabhängigkeit und Transparenz

2.9.1 Persönliche Unabhängigkeit

Interessenkonflikte: Hat eine Redaktorin oder ein Redaktor eine zu grosse persönliche Nähe oder Interessenbindung zu einem Thema, gibt sie das Thema in der Regel weiter. Tritt sie trotzdem als Autorin oder Autor auf, macht die Handelszeitung die besondere Nähe oder Bindung transparent.

  • Politische Mandate: Handelszeitung-Redaktorinnen und -Redaktoren sind keine Erstunterzeichnerinnen oder Erstunterzeichner von Initiativen oder Referenden. Sie haben auf Bundesebene kein politisches Mandat inne. Falls dies ausnahmsweise trotzdem geschieht, macht es die Handelszeitung transparent. Für politische Mandate oder Nebenbeschäftigungen muss beim Chefredaktor und Human Resources eine Bewilligung eingeholt werden.
  • Firmennähe: Handelszeitung-Redaktorinnen und -Redaktoren, die wegen persönlicher Beziehungen oder wegen wirtschaftlicher Interessen bei einem Thema befangen sind, treten bei «grosser Nähe» in den Ausstand.Geschenke: Im Sinne einer Faustregel sind Geschenke und Zuwendungen üblicherweise als zulässig einzustufen, wenn sie innerhalb eines Tages verbraucht werden können.
  • Einladungen: Eine Einladung muss sich innerhalb der Grenzen geschäftsüblicher Gastfreundschaft bewegen. Bei Zweifeln über die Angemessenheit einer Zuwendung muss der oder die Vorgesetzte, die Rechtsabteilung oder Human Resources konsultiert werden.

2.9.2 Unabhängigkeit der Redaktion

Die redaktionelle Unabhängigkeit bleibt jederzeit gewahrt. 
Handelszeitung-Redaktorinnen und -Redaktoren sind in Themenwahl, Recherche und Publikation unabhängig. 

Die Handelszeitung trennt klar zwischen redaktionellen Inhalten, Werbung, Kooperationen und Service-Angeboten. Inhalte, die nicht in der Verantwortung der Redaktion entstehen, werden klar gekennzeichnet, zum Beispiel als «Anzeige»,«Publireportage» oder «Native Advertising», und werden in Form, Gestaltung und Schrift vom journalistischen Angebot klar abgehoben.

2.10 Social-Media-Richtlinien

Für die Nutzung von Social-Media-Plattformen durch Handelszeitung-Mitarbeitende (Redaktion und Services) gelten die Social-Media-Guidelines von Ringier Medien Schweiz. 

3. Werbemarkt

Neben den Einnahmen aus dem Nutzermarkt (zum Beispiel Abos, Service-Dienstleistungen und Buchverkäufen) fusst das Geschäftsmodell der Handelszeitung auch auf Einkünften aus Werbung (Print und Digital). 

3.2. Grundsätze

3.1.1 Redaktionelle Unabhängigkeit

Die Redaktion nimmt keine Weisungen von Werbekunden entgegen, einzig Platzierungswünsche werden, wo möglich, berücksichtigt.

Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen können bei der Aufgabe von Werbeaufträgen nicht zur Bedingung gemacht werden.

3.1.2 Unabhängigkeit der Werbung

Grundsätzlich stehen Werbeplätze in der Handelszeitung sämtlichen interessierten Anzeigenkunden offen. Die Handelszeitung nimmt keinen Einfluss auf die Inhalte der Werbung, solange diese im Einklang mit den geltenden Insertionsbedingungen stehen. Daraus folgt, dass Werbung, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht und nicht gegen Treu und Glauben verstösst, grundsätzlich frei publiziert werden darf. 

3.1.3 Ablehnung von Anzeigen 

Die Handelszeitung hat das Recht, Anzeigen, Spezialitäten (Beilagen etc.) sowie sonstige Formen von werblichen Print- oder Online-Inhalten ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 

3.1.4 Generelle Ausschlüsse

Die Publikation von Werbeanzeigen für Raucherwaren, Spirituosen, Konsumkredite und unlautere Geschäftspraktiken ist ausgeschlossen.

Die Handelszeitung publiziert keine klar rassistischen, sexistischen oder diskriminierenden Werbeanzeigen.

3.1.5 Politische Anzeigen

Sämtliche Werbemittel, die zur Meinungsbildung im Hinblick auf Wahlen und Abstimmungen beitragen sollen, werden als Anzeigen gekennzeichnet und müssen klare Angaben zur Identifikation der Auftraggeber enthalten. 

3.1.6 Sonderwerbeformen

Sonderwerbeformen (zum Beispiel auf der Titelseite der Zeitung oder auf der Homepage von handelszeitung.ch) werden vom Verlag individuell geprüft und in enger Abstimmung mit der Redaktion bewilligt.

3.3 Deklaration von Werbung in redaktionellen Umfeld

3.2.1 Publireportagen

Bei Publireportagen handelt es sich um Texte, die der Werbekunde erstellt hat und die er allein verantwortet. Sie unterscheiden sich in der Gestaltung von regulären Artikeln und sind mit dem Wort «Publireportage» oder “Native Advertising” gekennzeichnet. Zudem ist der Werbekunde respektive Absender der Publireportage klar ersichtlich.

3.2.3 Extras und Specials (Sponsoring)

Die Handelszeitung publiziert separate Beilagen (Specials), die in einzelnen Fällen durch einen finanziellen Beitrag von Anzeigenkunden und Sponsoren an die Produktionskosten ermöglicht werden. Auch dabei macht die Handelszeitung den Unterschied zwischen Werbung und journalistischen Inhalten transparent. Die definitive Themenauswahl, die Recherche, die Auswahl der zitierten Experten, die Bildauswahl und die Ausrichtung der Artikel liegen in der Kompetenz der Redaktion. Sie hat die Hoheit über den redaktionellen Inhalt.

3.2.5 Sponsored Video (nur handelszeitung.ch und Social Media)

Sponsored Videos werden vom Bewegtbild-Team von Ringier Axel Springer Schweiz erstellt und von der Chefredaktion der Handelszeitung verantwortet. Die Themenauswahl, die Recherche, die Auswahl der zitierten Experten, die Bildauswahl und die Ausrichtung der Videos liegen in der Kompetenz der Redaktion. Für sein Sponsoring erhält der Kunde prominente Platzierungen im Video. Weitere Informationen zu Werbeformaten auf handelszeitung.ch sind hier ersichtlich.

3.2.6 Social Media

Die Handelszeitung schaltet regelmässig Werbung auf ihren Social-Media-Kanälen. Werbebotschaften (Posts) werden immer eindeutig als Werbung markiert. Dabei nutzt die Handelszeitung die von den Betreibern der Plattformen vorgeschriebenen Markierungsmethoden, ergänzt um eigene Bestimmungen. Für die Moderation von Nutzerkommentaren zu Werbeposts kommen die Community-Management-Richtlinien (Netiquette) der Handelszeitung zur Anwendung. 

4. Marketing

4.1 Umgang mit Kunden

Das Marketing der Handelszeitung verhält sich allen Kundinnen und Kunden gegenüber wertschätzend und entgegenkommend, lehnt jegliche Art der Diskriminierung ab und instruiert die Dienstleister entsprechend.
Bei einem Zielkonflikt zwischen den ökonomischen Zielen des Nutzermarketings und den Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten der Kunden oder Nichtkunden werden die Rechte der Personen höher gewertet als die ökonomischen Ziele.

4.2 Werbemittelgestaltung

Die Werbemittel der Handelszeitung sind transparent und vollständig hinsichtlich der Angebote, der Auftragskonditionen und der Rahmenbedingungen. 
Gestaltung und Inhalte der Werbemittel unterstützen die Lesbarkeit und entsprechen der Wahrheit. Unklare Aussagen werden in den Botschaften wann immer möglich vermieden. 

4.3 Einsatz der Kundenadressen

Das Handelszeitung-Marketing stellt ein permanentes Qualitätsmanagement der Kunden- und Kontaktdaten sicher. So werden die Häufigkeit der Kontaktaufnahme und die Sicherung der Kundendaten kontrolliert und Adressdaten von Personen, die keine Werbung wünschen, aussortiert. 

4.4 Datenschutz und Umgang mit Kundenbegehren

Das Handelszeitung-Marketing orientiert sich in seinem Handeln an den Vorgaben des Schweizer Datenschutzrechts und der Datenschutzbeauftragten (Data Protection Officer) der Ringier-Gruppe. 

Das Handelszeitung-Marketing bemüht sich um Datenvermeidung und Datensparsamkeit, sodass bei der Datenverarbeitung nur die personenbezogenen Daten verwendet werden, die für den jeweiligen Dateneinsatz unbedingt notwendig sind. Weitere Angaben können den Datenschutzbestimmungen der Handelszeitung entnommen werden. 

Mittels unseres Datenschutz-Managers stehen wir in permanentem Austausch mit der Datenschutzbeauftragten und dem Bereich Datenschutz der Ringier-Gruppe.

Jeden Fall von Kundenrückmeldung zu Belangen des Datenschutzes (etwa Werbeeinwilligung, Auskunftsbegehren) behandeln wir entsprechend unseren Datenschutzrichtlinien.

Gestützt auf die KI-Richtlinie der Ringier AG gibt die Handelszeitung auch im Rahmen ihrer Tätigkeit im Marketing keine vertraulichen Informationen, Betriebsgeheimnisse (z. B. Strategien, Finanzdaten, Quellcodes) oder personenbezogene Daten (einschliesslich Fotos, Videos usw.) von Kundinnen und Kunden sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und anderen natürlichen Personen in ein KI-Tool ein. Wir beschränken unsere Eingaben in KI-Tools auf das absolut Notwendige. 

Die von uns entwickelten, integrierten oder genutzten KI-Tools und -Technologien sollen fair, unparteiisch und nicht diskriminierend sein. Aus diesem Grund unterziehen wir unsere eigenen KI-Tools, -Technologien und -Integrationen einer regelmässigen Überprüfung und beheben alle festgestellten Verzerrungen oder diskriminierenden Tendenzen.