Seit November ist unsere Arbeitszeit um 50 Prozent gekürzt. Wenn ich jetzt eine neue Stelle fände: Könnte ich dann fristlos gehen?
Nein. Die Kurzarbeit hat auf die geltende Kündigungsfrist keinerlei Einfluss. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jedoch auf jeden Zeitpunkt aufgelöst werden.
 

Ich habe Ende April gekündigt und arbeite noch bis Ende Juli im Geschäft. Unser Arbeitgeber will, dass wir für den Juli eine Einwilligung unterschreiben, damit der Betrieb Kurzarbeit anmelden kann und wir noch 80 Prozent des Lohns erhalten. Gilt das für mich während der Kündigungsfrist auch?
Nein, dies gilt bei einem gekündigten Arbeitsvertrag nicht. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin, dass Ihnen der volle Lohn zusteht. Beachten Sie aber, dass der volle Lohn nur während der vertraglichen Kündigungsfrist geschuldet ist. Falls die vertragliche Kündigungsfrist nur ein Monat wäre, dann haben Sie als Arbeitnehmer auch nur für diesen Monat Anspruch auf den vollen Lohn.
 

Vor der Anmeldung zu Kurzarbeit haben wir Überstunden gemacht. Jetzt sagt unser Chef, wegen der Überstunden gäbe es vorläufig keine Kurzarbeitsentschädigung. Ist das korrekt?
Ja, die in den letzten sechs beziehungsweise zwölf Monaten geleisteten Überstunden werden angerechnet.
 

Darf mir der Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung auf 100 Prozent aufstocken? Dies entspricht doch nicht dem Sinn und Zweck der Kurzarbeit.
Ja, wenn die Kurzarbeit eingeführt wird, steht es Ihrem Arbeitgeber frei, die Entschädigung aufzustocken.
 

Ich bin schwanger und bei uns wurde Kurzarbeit eingeführt – ich erhalte also nicht meinen vollen Lohn. Wirkt sich diese Kürzung auch auf die Mutterschaftsentschädigung aus?
Nein. Bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung Arbeitsrecht Schwanger – darauf müssen Sie achten werden Zeiten mit unverschuldeterweise gekürztem Lohn nicht berücksichtigt. Sie werden also 80 Prozent Ihres normalen Lohns, maximal 220 Franken pro Tag, erhalten.
 

Bei uns wird nur noch 50 Prozent gearbeitet. Welche Auswirkungen hat das auf meinen Ferienanspruch – reduziert sich dieser ebenfalls auf die Hälfte? Und kann ich im Juli meine bereits gebuchten Ferien beziehen?
Wegen der Kurzarbeit darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch nicht kürzen. Sie haben also mindestens vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr zugut. Diese können Sie wie sonst üblich beziehen.
 

Unser Betrieb ist momentan wegen Kurzarbeit gänzlich eingestellt. Nun sollen wir in dieser Zeit eine Weiterbildung besuchen. Ist das denn zulässig?
Ja. Unter gewissen Voraussetzungen und mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle kann während dieser Zeit trotzdem Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden.
 

Wir arbeiten nur noch halbtags. Ein Kollege hat nun an den Nachmittagen eine befristete Stelle in einem anderen Betrieb angenommen. Darf er das einfach? Und müsste ich mir auch etwas suchen?
Der Kollege darf eine andere Stelle annehmen. Sie dürfen das ebenfalls, müssen aber nicht. Seit dem 1. Juli 2021 müssen Angestellte in Kurzarbeit keine Zwischenbeschäftigung mehr suchen. Auch nicht bei länger andauernder Kurzarbeit. Dies wurde vor der Covid-Pandemie entschieden und gilt somit unabhängig allfälliger Covid-Massnahmen. Wenn eine Person freiwillig eine Zwischenbeschäftigung ausführt, wird dieses Einkommen aber grundsätzlich an die Kurzarbeitsenschädigung angerechnet.
 

Ich bin unsicher, ob meine Chefin die Lohnabrechnung während der Kurzarbeit korrekt erstellt hat. Welche Stelle kann mir helfen?
Leider gibt es nicht direkt eine Stelle, die dafür zuständig ist. Folgende Fachpersonen oder -stellen können Ihnen allenfalls weiterhelfen:

  • Eine Treuhänderin,
  • Ihre Gewerkschaft, falls sie über eine entsprechende interne Anlaufstelle verfügt, oder
  • die Rechtsauskunftsstelle des Arbeitsgerichts an Ihrem Wohn- oder Arbeitsort.
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