Kein Rechtsvorschlag – so geht es weiter

Als Gläubiger erhalten Sie ein Doppel des Zahlungsbefehls, der dem Schuldner zugestellt wurde. Auf diesem Doppel teilt Ihnen das Betreibungsamt mit, ob dieser Rechtsvorschlag erhoben hat oder nicht.

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Das ist zu tun

  • Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, können Sie beim zuständigen Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. 
  • Sie können das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen.
  • Das Formular dafür können Sie online am Computer ausfüllen. Anschliessend müssen Sie es ausdrucken, unterzeichnen und an das zuständige Betreibungsamt senden.

 

Kunde hat Rechtsvorschlag erhoben – so geht die Betreibung weiter

Erhebt Ihr Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag, stoppt er damit das Betreibungsverfahren. Er muss den Rechtsvorschlag nicht begründen. Es liegt an Ihnen als Gläubiger, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Betreibung wieder in Gang zu setzen, indem Sie beweisen, dass Ihre Forderung tatsächlich besteht. Ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner haben Sie dafür ein Jahr Zeit.

Welchen Weg Sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einschlagen müssen, hängt davon ab, ob Sie ein Beweismittel haben.

Gut zu wissen: Ein einfaches Rechtsöffnungsverfahren können Sie allein durchziehen. Ist Ihr Fall komplizierter oder geht es um eine sehr hohe Summe, sollten Sie sich zumindest rechtlich beraten lassen. Hat die Gegenpartei eine Anwältin eingeschaltet, empfiehlt es sich, ebenfalls einen Rechtsbeistand beizuziehen. Auch für eine Anerkennungsklage sollten Sie sich in der Regel einen Anwalt nehmen. Kompetente Anwältinnen und Anwälte finden Sie auf GetYourLawyer – der Anwaltsplattform in Kooperation mit dem Beobachter.

So laufen die Verfahren ab

Rechtsöffnungsverfahren

  • Das Rechtsöffnungsbegehren stellen Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort. Eine Vorlage dafür finden Sie hier (zum Download).
  • Im Rechtsöffnungsverfahren legen Sie als Gläubiger dem Richter Ihr Beweismittel vor, zum Beispiel eine unterzeichnete Schuldanerkennung (Bestellung, Kaufvertrag), ein vollstreckbares Gerichtsurteil oder eine öffentliche Urkunde.
  • Im Verfahren wird auch der Schuldner befragt. Er kann einwenden, dass die Schuld bezahlt, gestundet oder verjährt sei. Seine Einwendungen muss er nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen.
  • Gewinnen Sie als Gläubiger, erteilt Ihnen das Gericht die Rechtsöffnung. Sie können die Betreibung anschliessend mit dem Fortsetzungsbegehren fortsetzen. Dieses Begehren können Sie frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen. Die Frist steht zwischen Einleitung und Erledigung des Rechtsvorschlags still.
  • Verlieren Sie als Gläubiger und lehnt das Gericht die Rechtsöffnung ab, können Sie eine Anerkennungsklage einreichen.

Anerkennungsklage auf dem zivilen Prozessweg

  • Sind Sie nicht im Besitz eines Beweismittels oder hat das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren gegen Sie entschieden, müssen Sie den Rechtsvorschlag in einem Zivilprozess beseitigen.
  • Dafür müssen Sie beim für den Betreibungsort zuständigen Friedensrichteramt innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls eine Anerkennungsklage einreichen. 
  • Im Gegensatz zum Rechtsöffnungsverfahren werden hier im ordentlichen Verfahren auch Zeugen als Beweismittel zugelassen.
  • Ein Zivilprozess ist aufwendiger und komplizierter als ein Rechtsöffnungsverfahren.
  • Gewinnen Sie als Gläubiger den Prozess, hebt das Gericht den Rechtsvorschlag des Schuldners auf, und Sie können beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren einreichen. 
  • Verlieren Sie den Prozess, bleibt der Rechtsvorschlag bestehen. Das Betreibungsverfahren ist beendet.

Tipp: Legen Sie das Beweismittel sowie den Zahlungsbefehl bei, wenn Sie Ihr Rechtsöffnungsbegehren oder Ihre Anerkennungsklage einreichen.

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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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