Generalversammlung Credit Suisse Urs Rohner

Reform des Aktienrechts: Diese Neuerungen werden jetzt Realität

BERN, 14.8.2019. Andreas Valda, Redaktor Handelszeigung. Foto: Daniel Rihs / 13 Photo
Von Andreas Valda
am 30.08.2020 - 20:03 Uhr
Quelle: Keystone

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Nach einer fünfzehnjährigen Debatte steht die Aktienrechtsreform vor ihrem Happy End. Die zentralen Änderungen im Überblick.

Generalversammlungen, wo auch immer, wie auch immer

Ab 2022 darf eine Generalversammlung (GV) einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) an mehreren Orten gleichzeitig stattfinden, also beispielsweise in Zürich um 14 Uhr, in New York um 8 Uhr und in Singapur um 22 Uhr.

In dieser Variante werden drei Lokale weltweit bestimmt und die Handlungen der Standorte je live in die anderen Standorte übertragen. Bei einer Abstimmung werden an allen drei Orten die Aktionäre die Stimmen gleichzeitig abgeben. Das Abstimmungsresultat aller drei Standorte ist dann massgebend.

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Verwaltungsratspraesident Christoph Franz, Mitte, spricht vor den Verwaltungsraeten im sonst leeren Saal des Congress Centers an der Generalversammlung der Roche in Basel am Dienstag, 17. Maerz 2020. Aufgrund der Ausrufung der ausserordentlichen Lage durch den Bundesrat zur Bekaempfung des Corona-Virus sind keine Aktionaere im Saal zugelassen. (KEYSTONE/Georgios Kefalas)
Foto: Keystone
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Neu soll die Teilnahme an einer Generalversammlung aus Distanz möglich sein. Beispielsweise kann die Schweizer AG ihre GV in Zürich im Hallenstadion durchführen, aber Aktionäre dürfen sich auch aus Los Angeles, Südafrika oder aus Hinwil ZH elektronisch zuschalten, sich per Video zu Wort melden und mitstimmen.

Und schliesslich wird, sofern es die Statuten einer AG vorsehen, eine virtuelle Generalversammlung möglich sein. Diese dürfte vor allem Familien-AG interessieren. Deren Mitglieder sind irgendwo. Der Verwaltungsrat lädt sie zu einer GV per Skype, Zoom, Whatsapp oder Microsoft Teams ein, genauso, wie Videokonferenzen stattfinden. Dort wird dann rechtsgültig über den Jahresabschluss befunden.

Und schliesslich können Generalversammlungen auch schriftlich abgehalten werden, sofern es die Statuten zulassen.

Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, die die Aktionärsversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben dennoch gültig.