Vor Kurzem lud die Wettbewerbskommission Weko wegen der geplanten Übernahme der Kabelnetzbetreiberin UPC durch Sunrise zum nicht-öffentlichen Hearing nach Bern. Nach der Anhörung gehen zwei unabhängige Quellen davon aus, dass die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss von Sunrise und UPC zwar genehmigen wird – aber nur «mit Auflagen».

Als wahrscheinlichste Auflage gilt, dass Sunrise das Kabelnetz der UPC für andere Festnetz-Internet-Provider wie Salt, Green.ch oder Init7 wird öffnen müssen. Bereits im Fragebogen, den die Wettbewerbshüter Ende Mai zum Zusammenschluss-Vorhaben Sunrise/Liberty Global vorlegten, stellten sie diese Frage in den Raum: «Erwarten Sie, dass Sunrise nach der Übernahme von UPC Vorleistungsprodukte im Bereich Breitbandinternet und Festnetztelefonie anbieten wird?», heisst es in der Frageliste, den die «Handelszeitung» einsehen konnte.  

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Vorbild Deutschland

Solche «Wholesale»-Vorleistungsprodukte bieten Swisscom und Elektrizitätswerke auf ihren Kupfer- beziehungsweise Glasfaser-Netzen an. Mit einem für Dritte offenen UPC-Kabelnetz entstünde ein Wettbewerb der Internet-Infrastrukturen um alternative Provider, was vor allem in der Agglomeration und auf dem Land für mehr Preisdynamik sorgen könnte. Dort stehen Drittanbieter meist nur die Vorleistungsprodukte der Swisscom zur Verfügung.

Als Blaupause für die Schweizer Wettbewerbshüter könnte Deutschland dienen. Dort durfte Vodafone im Sommer den Kabelnetzbetreiber Unitymedia – notabene eine Liberty-Global-Tochter – zwar übernehmen, aber nur unter strengen Auflagen der EU-Kommission. Mit der Fusion entsteht ein deutschlandweit agierender Kabelnetzbetreiber. Deshalb haben die Wettbewerbshüter in Brüssel verordnet, dass Vodafone künftig einem Konkurrenten Zugang zum eigenen, erweiterten Kabelnetz gewähren muss, nämlich Telefónica (O2). Dies soll einen gewissen Wettbewerbsdruck sicherstellen.

Die Wettbewerbskommission prüft bis spätestens Anfang Oktober den geplanten Zusammenschluss zwischen Sunrise und UPC. Nach dem Entscheid der Weko hat Sunrise 30 Tage Zeit, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.