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Unternehmen

LOTECO Stiftung

Über das Unternehmen

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Branche

Kirchliche, politische oder sekuläre Vereinigungen

Firmensitz

Zürich

Rechtsform

Stiftung

Im Rahmen einer langfristigen Personalpolitik beabsichtigt die Julius Bär Gruppe AG, mittels eines Long Term Incentive Planes oder anderen Entschädigungs- und Incentivierungsplänen, Mitarbeiter der Julius Bär Gruppe AG und deren Tochtergesellschaften im Hinblick auf eine langfristige Zusammenarbeit zusätzlich zu entschädigen. Im Einklang mit dem Zweck der Stiftung kann diese weltweit auch andere Stiftungen und Organisationen, die auf gleiche oder ähnliche Zwecke ausgerichtet sind, unterstützen. Die Stiftung kann gestützt auf entsprechende Vereinbarungen die vorgenannten Dienstleistungen auch gegenüber und zu Gunsten von nicht zur Julius Bär Gruppe AG gehörenden Gesellschaften bzw. deren Mitarbeitern erbringen, sofern diese in einem die Erbringung solcher Dienstleistungen naheliegenden bzw. aus wirtschaftlichen Gründen nachzollziehbaren Verhältnis zur Julius Bär Gruppe stehen, wie zum Beispiel im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Ausgliederungen oder Verkäufen von Gesellschaften oder Geschäftsteilen, Akquisitionen und Zusammenschlüssen oder engen Kooperationen (z.B. Joint Ventures etc.). Zu diesem Zweck stiften die Julius Bär Gruppe AG und/oder einzelne Tochtergesellschaften der Julius Bär Gruppe AG beziehungsweise die entsprechenden nicht zur Julius Bär Gruppe AG gehörenden Gesellschaften bestimmte Beträge in Form von Aktien und/oder Optionen und/oder anderen finanziellen Mittel der Stiftung. Der Zweck der Stiftung soll durch Erhaltung, Vermehrung sowie durch Absicherung des Stiftungsvermögens erreicht werden. Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihres Zweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen der Julius Bär Gruppe AG sowie deren Tochtergesellschaften, beziehungsweise von den entsprechenden nicht zur Julius Gruppe AG gehörenden Gesellschaften. Soweit der Zweck der Stiftung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens allein nicht erfüllt werden kann, kann zur Deckung des durch den Stiftungszweck vorgegebenen Bedarfs an Mitteln auch die Substanz des Stiftungsvermögens herangezogen werden. Die Verwendung der verfügbaren Mittel aus dem Stiftungsvermögen erfolgt unter der Verantwortung des Stiftungsrates im Sinne des Zweckes der Stiftung.