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Unternehmen

PERSONALVORSORGESTIFTUNG DER LIECHTENSTEINISCHEN LANDESBANK

Über das Unternehmen

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Branche

Betreiben von Pensionskassen

Firmensitz

Vaduz

1. Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für die Mitarbeiter der Liechtensteinischen Landesbank AG (nachfolgend kurz "Bank" genannt) und für die Angehörigen bzw. Hinterbliebenen der Mitarbeiter bei Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod sowie bei besonderer Notlage und für Personen, für die der Mitarbeiter nachweisbar bis zuletzt gesorgt hat. Gleiches gilt analog für die im Fürstentum Liechtenstein domizilierten Gruppenmitglieder der Bank sowie sonstige, wirtschaftlich eng mit der LLB-Gruppe verbundene Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein, welche sich der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben. Die Stiftung ist für den Erwerb, das Halten, die Entwicklung und die Veräusserung sowie die Bewirtschaftung und Verwaltung von Grundstücken und Liegenschaften im Inland ermächtigt und kann Verträge in diesem Zusammenhang abschliessen und aufheben. 2. Der Stiftungsrat hat in einem Reglement den Kreis der Stiftungsberechtigten (Stiftungsgeniesser/Destinatäre) sowie Art und Umfang der Vorsorgeleistungen im Einzelnen zu umschreiben. Im Reglement können den Destinatären Rechtsansprüche eingeräumt werden (Art. 19ff.). 3. Die Stiftung kann die Mitarbeiter der Bank bzw. die Mitarbeiter der der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Unternehmen auch vor den wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit und anderen besonderen Notlagen absichern. Ausserdem kann die Stiftung Unterstützungen oder Beiträge an Einrichtungen der sozialen Wohlfahrt gewähren, welche ihrerseits Leistungen (auch andere als Geldleistungen) zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen erbringen. 4. Zur Erfüllung ihres Zweckes führt die Stiftung eine auf versicherungstechnischer Grundlage aufgebaute Pensionskasse. 5. Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann der Stiftungsrat jedoch auch bei liechtensteinischen oder schweizerischen Versicherungsgesellschaften geeignete Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Versicherungsverträge eintreten, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin sein muss. 6. Die Stiftung darf grundsätzlich nicht zu Leistungen herangezogen werden, zu denen die Bank oder deren Rechtsnachfolgerin gesetzlich verpflichtet ist.

MitarbeiterInnen

Gabriele Brenna

Gabriele Brenna

PERSONALVORSORGESTIFTUNG DER LIECHTENSTEINISCHEN LANDESBANK 

Arbeitgebervertreter