Beabsichtigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, also ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist, so ist Vorsicht geboten. Eine fristlose Kündigung kann jederzeit ausgesprochen werden – bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen, während der Probezeit und insbesondere auch während Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft. Als Rechtsfolge wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst, unabhängig davon, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt ausgesprochen wurde oder nicht.

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Damian Müller ist Anwalt mit eigener Kanzlei in Küsnacht ZH und Mitglied bei GetYourLawyer. Er ist auf Arbeitsrecht, Immobilienrecht und Gesellschaftsrecht spezialisiert. 

Allerdings ist eine fristlose Kündigung nur gerechtfertigt bei Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen. Vorausgesetzt werden besonders schwere Verfehlungen des Arbeitnehmers, welche das gegenseitige Vertrauen zerstören oder zumindest derart schwer erschüttern, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird.

Zu unterscheiden sind zwei Kategorien von Verfehlungen des Arbeitnehmers. In besonders krassen Fällen kann eine fristlose Kündigung sofort und ohne vorhergehende Verwarnung ausgesprochen werden. Denkbar sind Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen, die Arbeitsverweigerung oder der Verrat von Geschäftsgeheimnissen und Kundendaten an Dritte. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen ist dem Arbeitnehmer vorerst eine zweite Chance einzuräumen und es bedarf einer vorangehenden Verwarnung, welche die fristlose Kündigung für den Wiederholungsfall androht. Kleinere Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz, regelmässige Verspätungen oder das Fernbleiben von der Arbeit bedürfen damit erst einer Verwarnung durch den Arbeitgeber.

«Wird der Arbeitnehmer fristlos und ohne wichtigen Grund entlassen, kann dies den Arbeitgeber zu erheblichen Nachzahlungen verpflichten.»

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die fristlose Kündigung sofort auszusprechen, wobei die Überlegungsfrist für den Arbeitgeber nur einige wenige Tage beträgt. Lässt der Arbeitgeber diese kurze Frist verstreichen oder zögert er zu lange, gilt die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt erfolgt und war ihm das Abwarten der Kündigungsfrist zumutbar.

Finanzielle Folgen

Das Arbeitsverhältnis wird in jedem Fall durch eine fristlose Kündigung per sofort beendet. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung besteht nicht. Wird der Arbeitnehmer jedoch fristlos und ohne wichtigen Grund entlassen, kann dies den Arbeitgeber zu erheblichen Nachzahlungen verpflichten. So hat der Mitarbeiter Anspruch auf Ersatz dessen, was er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte. Ausserdem kann der Arbeitnehmer je nach Anstellungsdauer und schwere der Verfehlungen des Arbeitgebers eine Entschädigungszahlung von bis zu sechs Monatslöhnen fordern.

Aus unternehmerischer Sicht ist deshalb zu empfehlen, eine fristlose Kündigung nur zurückhaltend auszusprechen – unter Abwägung sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten und nach Vornahme einer Risikoanalyse.

In jedem Fall sollten frühere Verfehlungen und ausgesprochene Verwarnungen schriftlich dokumentiert und regelmässig im Personaldossier des Mitarbeiters aktualisiert werden. Kommt es dennoch zu einem Arbeitsprozess, kann eine vollständige Dokumentation äusserst hilfreich sein und den Arbeitgeber möglicherweise vor hohen Strafzahlungen bewahren.

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