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Finanzlexikon

Kapitalerhöhung

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Definition

Unter einer Kapitalerhöhung werden sämtliche Maßnahmen zur Erhöhung des Eigenkapitals eines Unternehmens verstanden. Sie kann sowohl als eine Innen- und auch Außenfinanzierung durchgeführt werden. Das Gegenteil: Kapitalherabsetzung.

 

Hintergrund

Eine Kapitalerhöhung betrifft meist Kapitalgesellschaften, da deren Bedarf an Kapital vergleichsweise hoch ist und deren Haftung sich auf das Vermögen der Gesellschaft reduziert. Sie wird häufig dann erforderlich, wenn Sachinvestitionen oder Beteiligungserwerb anstehen und die Deckungsquote durch Eigenkapital nicht verringert werden soll. Liegen keine Investitionspläne vor, so kommt es meist zu einer Kapitalerhöhung, wenn die Eigenkapitalquote zur Optimierung der Bilanzstruktur erhöht bzw. der Fremdkapitalanteil reduziert werden soll. Dies führt betriebswirtschaftlich bzw. bilanztechnisch zu einer verbesserten Ertragslage, sodass der Break-even („Kostendeckung“ bzw. „Gewinnschwelle“) bei einem niedrigeren Fixkostenniveau früher erreicht wird (Operating Leverage).

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Arten der Kapitalerhöhung

Es gibt drei verschiedene Arten wie bei Kapitalgesellschaften eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden kann: die ordentliche Kapitalerhöhung, die genehmigte Kapitalerhöhung und die bedingte Kapitalerhöhung. Wobei eine GmbH nur die ordentliche Kapitalerhöhung kennt. Die Kapitalerhöhung wird bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch die Generalversammlung beschlossen. Die Erhöhung des Kapitals kann durch zwei verschiedene Beschlüsse erfolgen: die Ausgabe neuer Aktien oder die Erhöhung des Nennwerts der bisherigen Aktien. Bei einer genehmigten Kapitalerhöhung erhält der Verwaltungsrat – kraft Beschluss der Generalversammlung - die Möglichkeit, zu einem späteren Termin eine Kapitalerhöhung vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt für maximal zwei Jahre. Darüber hinaus darf die Kapitalerhöhung die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigen. Die bedingte Kapitalerhöhung sieht ebenfalls nur eine Grundsatzentscheidung über eine allfällige Kapitalerhöhung vor. Im Gegensatz zur genehmigten Kapitalerhöhung erhalten Dritte (Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Aktien-Bezugsausübung des Aktionärs) die Entscheidungsvollmacht über die Erhöhung.