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Finanzlexikon

Wertpapier

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Definition

Bei dem Finanzbegriff Wertpapier handelt es sich um eine Urkunde, die verschiedene Rechte verbrieft wie zum Beispiel die Teilhaberschaft an einer Firma oder den Erhalt von Dividenden. Zu Wertpapieren gehören u. a. Aktien, Obligationen, Optionsscheine, Anleihen und Wandelanleihen.

 

Hintergrund

Wertpapiere, auch Wertschriften genannt, ist der Oberbegriff für eine Reihe von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen, Genussscheine, Anteile an Fonds und Optionen. Wertpapiere werden im schweizerischen Obligationenrecht unter Art. 965 folgendermassen definiert: Ein Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Das Wertpapier als Urkunde grenzt sich deutlich von anderen Urkunden ab. Wichtig dabei ist das unterscheidende Merkmal der Verbriefung. Dies ist bei Urkunden wie Quittungen bzw. Kaufverträgen nicht gegeben. Historisch leitet sich der Finanzbegriff „Wertpapier“ davon ab, dass diese Urkunden früher buchstäblich auf Papier gedruckt und dann dem Käufer ausgehändigt wurden. Dies hatte aber zur Folge, dass Wertpapiere auch sehr leicht gestohlen werden konnten. Heute erfolgt der Handel mit Wertpapieren fast ausschliesslich über Computersysteme und Urkunden werden im Grunde nicht mehr erstellt. Der Käufer erhält eine Transaktionsbestätigung per E-Mail oder auf sonstigem Wege.

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Verkehrsfähigkeit

Es wird zwischen verkehrsfähigen und weniger verkehrsfähigen Wertpapieren unterschieden. Wobei “verkehrsfähig“ in diesem Kontext „übertragbar“ bedeutet. Das heisst, das Wertpapier muss von einem Inhaber zum nächsten übertragbar sein. Hinweis: Erst mit der Verbriefung des Wertpapiers entsteht die Verkehrsfähigkeit. Zu den verkehrsfähigen Wertpapieren zählen Inhaber- und Orderpapiere, die durch Übergabe übertragen werden können. Inhaberpapiere gelten als „höchst“ verkehrsfähig, weil ihre Übertragbarkeit aufgrund ihres hohen Gutglaubensschutzes sogar noch stärker ist als bei beweglichen Sachen. Als „weniger“ verkehrsfähig gelten zum Beispiel die sogenannten Rektapapiere, denn mit der Übergabe erfolgt keine Rechtsänderung der darin verbrieften Forderung.