Anna E. bezog ab August 2016 während zweier Jahre ALV-Taggelder. Eine seit Juli 2017 als Aushilfe auf Abruf bestehende Arbeit rechnete die Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst an. Ab August 2018 beantragte Anna weitere Gelder in einer Folgerahmenfrist. Die Kasse verneinte den Anspruch mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls. Das Berner Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, wogegen die Kasse ans Bundesgericht gelangte.

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Arbeit auf Abruf

Zu den ALV-Voraussetzungen gehört u. a. dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet. Bei Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall erleidet. Dies deshalb, weil ein anrechenbarer Arbeitszeitausfall nur entstehen kann, wenn eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Von diesem Grundsatz will das Bundesgericht dann abweichen, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit einigermassen konstant war. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen stellt das Bundesgericht auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt ab.