Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil (8C_589/2019 vom 3. April 2020) über die ALV-Beiträge einer Lohnnachzahlung befunden. Die Helvetia Versicherung als Arbeitgeberin meldete der Ausgleichskasse mit Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2018, dass sie einem per Ende 2017 frühpensionierten Mitarbeiter für das Jahr 2017 eine Lohnnachzahlung von 43’807.15 Franken ausgerichtet habe. 

Strittiger Beitragssatz

Die Ausgleichskasse erhob auf die Lohnnachzahlung Sozialversicherungsbeiträge. Die Helvetia wehrte sich gegen den von der Kasse angewandten ALV-Beitragssatz von 2,2 Prozent und verlangte, dass die Lohnnachzahlung mit 1 Prozent zu belegen sei, da der Arbeitnehmer bei einem Einkommen von 249’820.80 Franken im Jahr 2017 die ALV-Jahreshöchstgrenze von 148’200 Franken bereits erreicht habe. Die Kasse befand, die im Erwerbsjahr 2017 abgerechneten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung dürften nicht angerechnet werden. Das von der Helvetia dagegen angerufene Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen stellte sich hinter die Helvetia. Dies zog das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als zuständige Aufsichtsbehörde ans Bundesgericht weiter.

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