Gemäss Artikel 11 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, sich einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung (in Folgenden VE) anschliessen. Es ist vornehmlich seine Pflicht zu prüfen, ob seine Arbeitnehmer die Bedingungen für diese obligatorische Versicherung erfüllen. Zu diesem Zweck arbeitet er mit den zuständigen Behörden (Ausgleichskasse; Auffangeinrichtung BVG, im Folgenden AE) zusammen.

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Kontrolle des Anschlusses

Die Ausgleichskassen prüfen auf der Grundlage der ihnen für die AHV zur Verfügung stehenden Daten, ob der Arbeitgeber obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt und ob er einer VE angeschlossen ist.

Die Ausgleichskassen kontrollieren den Anschluss von Arbeitgebern zu folgenden Zeitpunkten:

  • bei Eintragung eines Arbeitgebers in das Verzeichnis der angeschlossenen Unternehmen
  • bei der jährlichen AHV-Beitragsabrechnung
  • bei der Arbeitgeberkontrolle

Wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass der Arbeitgeber einer VE angeschlossen sein muss und seinen Anschluss an eine VE mittels Nennung ihres Namens bestätigt, oder wenn es sich als wahrscheinlich erweist, dass er keine obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt, kann der Fall geschlossen werden. Erforderlichenfalls fordert die Ausgleichskasse einen Nachweis über den Anschluss an eine VE an, der unverzüglich vorzulegen ist.

Antwortet der Arbeitgeber der Ausgleichskasse auch nach Erinnerung nicht oder weigert er sich, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, und geht aus den Daten der AHV hervor, dass der Arbeitgeber obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, fordert die Ausgleichskasse den Arbeitgeber auf, sich innert zwei Monaten einer VE anzuschliessen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht binnen der von der Ausgleichskasse gesetzten Frist, so informiert diese die AE zwecks rückwirkenden Anschlusses.

Obligatorische Versicherung BVG

Der obligatorischen Versicherung unterstehen alle Arbeitnehmer, die

  • der AHV unterstellt sind,
  • das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21’330 Franken beziehen (ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde),
  • über einen unbefristeten Anstellungsvertrag oder einen befristeten Anstellungsvertrag mit einer Dauer von mehr als drei Monaten verfügen.
Gesetzliche Pflichten der Auffangeinrichtung BVG (Art. 60 BVG)
  • Zwangsanschluss von Arbeitgebern, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen
  • Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren
  • Aufnahme von Personen als freiwillige Versicherte
  • Ausrichtung der Leistungen nach Artikel 12 (Rentner)
  • Anschluss der Arbeitslosenversicherung und Durchführung der obligatorischen Versicherung für die Bezüger von Taggeldern
  • Aufnahme von zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigten Personen gemäss Artikel 60a
  • Verfügung über einen Zwangsanschluss
  • Führen von Freizügigkeitskonten
Kontrolle des Wiederanschlusses

Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die Auffangeinrichtung BVG schriftlich innert 60 Tagen von jeder Vertragsauflösung in Kenntnis zu setzen, spätestens jedoch 30 Tage nach erfolgter Auflösung.

Auf der Grundlage der vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen entscheidet die AE in der Folge über das anzuwendende Verfahren:

  • Beschäftigt der Arbeitgeber keine obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer mehr, kann der Fall geschlossen werden.
  • Weist der Beitragszahler nach, dass es nicht länger dem BVG untersteht, kann der Fall geschlossen werden.
  • Legt der Arbeitgeber einen neuen Anschlussvertrag vor, kann der Fall geschlossen werden.
  • In allen anderen Fällen nimmt die AE einen Zwangsanschluss vor.
Zwangsanschluss

Die AE ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen. Nach entsprechender Mitteilung der Ausgleichskasse (Kontrolle des Anschlusses) oder einer Vorsorgeeinrichtung (Kontrolle des Wiederanschlusses) leitet die Auffangeinrichtung BVG folgende Schritte ein:

  • Übersendung einer Aufforderung und Information über das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
  • Zustellung einer Zwangsanschlussverfügung über den Anschluss (mit Rechtsmittelbelehrung)
  • Durchführung des Zwangsanschlusses
Fazit

Der Gesetzgeber hat auf unterschiedlichen Ebenen Verfahren eingerichtet, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber ihrer Versicherungspflicht nachkommen. Die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den beteiligten Akteuren bilden den Schlüssel zum Erfolg.

Luca Moriggia ist Mitarbeiter Inkasso und Patrick Schneiter Abteilungsleiter bei Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Auffangeinrichtung BVG

Die Auffangeinrichtung BVG ist in ihrer Art einzigartig: Sie ist die einzige Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz, die im Auftrag des Bundes alle Arbeitgeber und Einzelpersonen versichert, die sich im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) anschliessen möchten. Sie verwaltet mehr als 1,2 Millionen Kunden im Bereich der Freizügigkeitskonten. Die privatrechtliche Stiftung, die von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen getragen wird, bildet damit eine wichtige Säule der beruflichen Vorsorge. Sie trägt wesentlich zur Systemstabilität bei. 

Die Auffangeinrichtung wächst stetig und verfügt über eine Bilanzsumme von mehr als 18 Milliarden Franken. Sie beschäftigt rund 200 Mitarbeitende an den drei Standorten Zürich, Lausanne und Bellinzona.