Die Krankenversicherer führen in ihren Beständen eine bestimmte Anzahl «nicht kontaktierbarer Versicherter», also unauffindbarer oder ins Ausland verzogener Personen. Dieser Umstand verfälscht den Risikoausgleich, da die Versicherer weiterhin die Risikoabgabe für diese Versicherten entrichten müssen, die entsprechenden Prämien aber nicht mehr einnehmen. An seiner Sitzung vom 20. März 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eröffnet, um diese Versicherten aus den Beständen der Versicherer ausschliessen zu können.

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Ausschluss aus dem Versichertenbestand nach 18-monatiger Sistierung

Mit dieser KVV-Revision kann die zuständige kantonale Behörde nach KVG die Versicherungspflicht einer versicherten Person sistieren, wenn ein Versicherer diese innert drei Monaten nach erfolgloser Zustellung der Zahlungsaufforderung nicht mehr erreichen kann. Meldet sich die versicherte Person während der Sistierungszeit, wird die Versicherungspflicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Sistierung wieder wirksam. Sie muss daher ihre seit diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Prämien entrichten. Nach 18-monatiger Sistierung ohne Kontakt mit der versicherten Person kann der Versicherer diese aus seinem Bestand ausschliessen.