«Wer handelt, wenn Sie es von einem Tag auf den andern nicht mehr können?» Das ist die Frage, die sich alle stellen sollten, denn alle können sich plötzlich und völlig unerwartet in einer solchen Situation befinden. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wurde vor bald sieben Jahren in Kraft gesetzt. Die Problematik ist jedoch, dass bei der Einführung zu wenig kommuniziert worden ist, wann und wie die rechtzeitige Selbstbestimmung durch den Vorsorgeauftrag vorgenommen werden kann und was es dazu braucht. Die anspruchsvolle Materie hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass viele zwar von diesem Thema gehört, sich aufgrund der Komplexität damit aber nicht auseinandergesetzt und infolge dessen bisher nichts unternommen haben.

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Ein ungewolltes Dilemma verhindern

Aus dem Internet können inzwischen standardisierte Vorsorgeauftragsmuster heruntergeladen werden, doch in den meisten Fällen genügt ein blosses Abschreiben des Textes nicht. Sehr oft entsprechen diese nämlich nicht den effektiven und individuellen Verhältnissen und Bedürfnissen von Personen, die im gutgemeinten Sinn einen Vorsorgeauftrag verfassen. Tritt dann eine ärztlich attestierte Urteilsunfähigkeit ein, können die Betroffenen vor einem Dilemma stehen, das sich nicht mehr rückgängig machen lässt. Um ein solches zu verhindern, sollte jeder volljährige Mensch so früh wie möglich einen Vorsorgeauftrag erstellen. Eine plötzliche Handlungs- und Urteilsunfähigkeit kann jede Altersgruppe – also auch junge Leute – unvermittelt treffen.

Persönliche Mehrwerte schaffen

Der beste Rat für diejenigen, die vorsorglich darüber bestimmen wollen, was mit ihnen in Zukunft geschieht, ist der Gang zu Fachleuten, die über entsprechende Erfahrung verfügen. Die persönliche Selbstbestimmung, mittels Vorsorgeauftrag, wird auch in Zukunft weiterhin ein wichtiges, jedoch – wie bis anhin – nicht das einzige Element bilden. Die Kaskade der Handlungsfähigkeit umfasst einerseits die volle Urteils- und Handlungsfähigkeit «aktiv», die Phase der Urteilsunfähigkeit «passiv» beispielsweise infolge von Krankheit, Unfall, Alter oder Demenz sowie die Phase «danach», nach dem Ableben.

Fachleute beraten umfassend

Eine handlungsfähige Person kann für den Fall ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit einem Vorsorgeauftrag und auf diese Weise mit der Erledigung gewisser Angelegenheiten beauftragen. Die individuellen Bedürfnisse müssen dabei vollständig und wirksam verfasst sein. Präzisierungen bezüglich der zu regelnden Handlungsfelder im Bereich der Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr sind zentrale Elemente, um die Anliegen und Wünsche der betroffenen Person vollumfänglich abzubilden. Es ist sinnvoll, den Vorsorgeauftrag und die ehe- und erbrechtlichen Regelungen «danach» aufeinander abzustimmen. Dabei sollen Fachpersonen mit entsprechender Erfahrung beigezogen werden.

Jean-Marie Lerch, Partner BIB Consulting GmbH und Sektionspräsident der ASDA Ostschweiz.

Wie erteile ich einen Vorsorgeauftrag, welche Formvorschriften gelten?

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages ist an Formvorschriften geknüpft (Art. 361 ZGB). Es gibt, ähnlich wie beim Testament, zwei Möglichkeiten, einen Vorsorgeauftrag zu verfassen: Entweder wird ein Vorsorgeauftrag vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder er wird durch einen Notar öffentlich beurkundet. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, kann der Vorsorgeauftrag keine Wirkung entfalten. Dann wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Falle der Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts prüfen müssen. Es empfiehlt sich daher, sich bei Unklarheiten durch Fachleute, beispielsweise einen Notar oder von Fachstellen/Beratungszentren, beraten zu lassen.

Handlungsfähigkeit
Quelle: ZVG