In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhängen wird die Vergütung von Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) geregelt. Das Eidgenössische Departement des Innern hat nach Anhörung der zuständigen Kommissionen verschiedene Änderungen an der Verordnung beschlossen.

Aufnahme von digitalen Gesundheitsanwendungen zur Behandlung von Depressionen

So kann die OKP ab dem 1. Juli 2026 neu die Kosten von digitalen Gesundheitsanwendungen zur kognitiven Verhaltenstherapie bei Depressionen übernehmen. Die individualisierten digitalen Therapieangebote können ergänzend zu einer Psychotherapie oder als Überbrückung bis zum Beginn einer Psychotherapie eingesetzt werden. Die OKP bezahlt die Anwendungen zur Behandlung von leichten bis mittelschweren depressiven Episoden oder wiederkehrenden depressiven Störungen, sofern diese durch eine behandelnde Ärztin oder einen behandelnden Arzt mit erforderlichem Fachtitel verschrieben wurden und die weiteren Limitationen, die in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) festgehalten sind, eingehalten werden.

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Mehr Zeit für die Umsetzung des Systemwechsels bei der künstlichen Ernährung

Im Rahmen einer KLV-Änderung im Jahr 2024 wurde die Vergütung der künstlichen Ernährung neu geregelt. Die heutige Regelung entspricht nicht der Systematik des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Mit der KLV-Änderung werden die Leistungen im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung in die jeweiligen Vergütungssysteme überführt: Nährlösungen und Applikationshilfen werden neu in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) geregelt, parenterale (über Venenkatheter) Ernährung in der Spezialitätenliste (SL) und Leistungen nicht-ärztlicher Leistungserbringer in der KLV. 

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) begleitet die zuständigen Akteure eng bei der Umsetzung, schreibt dieses in einer Mitteilung. In den vergangenen Monaten konnten demnach Fortschritte erzielt werden. Dennoch bedarf sie mehr Zeit, weshalb das Inkrafttreten der Änderung einmalig um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 verschoben wird. 

Definitive Leistungspflicht der Transkatheter-Aortenklappen-Implantation

Die sogenannte Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI) ist eine minimal-invasive Alternative zum operativen Klappenersatz am offenen Herzen bei Personen mit einer Verengung der Herzklappe. Bei Personen mit schwerem und mittlerem Operationsrisiko wird der Eingriff von der OKP bereits seit mehreren Jahren bezahlt. Nach einer Evaluation wird die TAVI ab 1. Januar 2026 auch bei Personen mit niedrigem Operationsrisiko und einem Alter von mindestens 75 Jahren definitiv von der OKP vergütet. (pd/hzi/pg)

HZ Insurance-Newsletter DAILY BRIEFING
Andrea Hohendahl, Chefredaktor von HZ Insurance, und sein Versicherungsexpertenteam liefern Ihnen die Hintergründe zu Themen, welche die nationale und internationale Versicherungswelt bewegen. Jeden Tag (werktäglich) in Ihrem E-Mail-Postfach. Jetzt kostenlos zum Newsupdate für Insurance-Professionals anmelden.
HZ Insurance-Newsletter DAILY BRIEFING