Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit: Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und anderer Organe eines Unternehmens stehen in der Verantwortung, ihre Entscheidungen im Interesse der Firma zu fällen. Das gilt sowohl für Grosskonzerne wie auch für KMU und ist gesetzlich geregelt.
Wenn aber diese Funktionsträger und -trägerinnen einer juristischen Person wie einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), aber auch einer Stiftung oder Genossenschaft ihre Pflichten zu Treue oder Sorgfalt vernachlässigen und dem Unternehmen in der Folge ein Vermögensschaden entsteht, können sie von dessen Gesellschaftern und Gläubigern persönlich haftbar gemacht werden.
