Die Rechtsschutzversicherung Axa-Arag hat im letzten Jahr 15 Prozent mehr Anfragen zum Thema Partnerschaften erhalten als im Vorjahr, schreibt der Versicherer in einer Mitteilung.

«Wir stellen fest, dass das Thema präsenter ist als früher. Es wird uns oft die Frage gestellt, ob es sich finanziell lohne, zu heiraten», sagt Tamara Bozinovic-Brons, Rechtsanwältin bei der Axa-Arag.

Ehe: «Steuerliche Heiratsstrafe» und Nachteile bei der AHV

Bekannt sei meist die sogenannte «steuerliche Heiratsstrafe», also die Tatsache, dass Ehepaare aufgrund der Steuerprogression oft höhere Steuern bezahlen als unverheiratete Paare. «Die Ehe bringt jedoch weitere Unterschiede mit finanziellen Folgen mit sich, die weniger diskutiert werden», so Bozinovic-Brons.

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Bessergestellt sind Konkubinatspaare gegenüber Eheleuten auch bei der AHV nach der Pensionierung. Unverheiratete Paare haben einen Anspruch auf die maximale AHV-Rente von bis zu 29'400 Franken pro Person, sie erhalten zusammen also bis zu 58’800 Franken pro Jahr.

Bei verheirateten Personen hingegen darf die Summe der beiden Einzelrenten nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende. Durch den Trauschein reduziert sich also die jährliche AHV-Maximalrente auf 44’100 Franken – die Ehegatten büssen jährlich bis zu 14’700 Franken ein.

Konkubinat: weniger Leistungen im Todesfall und kein Erbanspruch

Besser abgesichert sind verheiratete Paare hingegen, wenn eine Person stirbt – und zwar sowohl in der 1., 2. als auch in der 3. Säule. Aus der 1. Säule, der AHV, erhält die hinterbliebene Eheperson Hinterlassenenleistungen.

Konkubinatspaare gehen leer aus und können sich in der 1. Säule auch nicht mit einem Testament begünstigen. Aus der 2. Säule, also der Pensionskasse, erhält die hinterbliebene Eheperson eine Hinterlassenenrente oder zumindest eine Abfindung.

Auch bei der Säule 3a sind Vorkehrungen nötig. Hinterbliebene Ehepartner sind nämlich in jedem Fall die Erstbegünstigten, während im Konkubinat das Geld in der Regel zwischen der hinterbliebenen Person und den Nachkommen aufgeteilt wird, sofern der oder die Verstorbene die Reihenfolge nicht angepasst hat.

Auch wenn es um das Erbe geht, hilft der Trauschein, denn im Gegensatz zur Ehe gibt es im Konkubinat keinen gesetzlichen Erbanspruch.

Währenddem sich die Situation für Unverheiratete beim Erbe durch Vorkehrungen verbessern lässt, bleiben bei der Erbschaftssteuer Nachteile, welche testamentarisch nicht änderbar sind. Konkubinatspaare unterliegen nämlich in den meisten Kantonen der Erbschafts- sowie Schenkungssteuer, Ehepaare sind hingegen grundsätzlich steuerbefreit.

Fazit: Es ist kompliziert

«Alles in allem lässt sich nicht eindeutig sagen, welche der beiden Lebensformen aus finanzieller Sicht mehr Vorteile bringt. Wichtig ist, dass man sich mit der Thematik auseinandersetzt und sich der Unterschiede bewusst ist», wird Bozinovic-Brons in der Mitteilung zitiert.

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(pm/hzi/gku)