Viel Zeit bleibt nicht: Anmeldungen müssen bis Mitte Januar 2021 erfolgen, der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse bis Ende 2021 erbracht sein. Was zu beachten ist und wer davon ausgenommen ist, lesen Sie hier im Bericht von André Steiner.

Das neue Finanzdienstleistungsgesetzes FIDLEG und das Bundesgesetz über die Finanzinstitute FINIG sowie die Finanzdienstleistungsverordnung FIDLEV und die Finanzinstitutsverordnung FINIV haben einschneidende Konsequenzen für die Beratung von Anlagekunden. Für Kundenberaterinnen und Kundenberater, die in der Schweiz im Finanzsektor tätig sind, gilt die Pflicht, sich in einem Beraterregister registrieren zu lassen. Ausgenommen sind lediglich Personen, die bereits gemäss Art. 3 Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG beaufsichtigt werden. Die Zeit läuft. Stichtag für eine Anmeldung ist der 19. Januar 2021. Und der Nachweis der in Art. 6 FIDLEG verlangten Kenntnisse muss gemäss Art. 104 Finanzdienstleistungsverordnung FIDLEV bis spätestens 31. Dezember 2021 erbracht werden. Als Nachweis gelten unter anderem die IAF-Qualifikationen «Zertifizierte/-r Vermögensberater/-in IAF» und «Dipl. Finanzberater/-in IAF».
 

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Was verlangt das Gesetz?

Art. 22 FIDLEG Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lautet:
1 Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.
2 Finanzdienstleister, die nicht nach Artikel 3 FINMAG beaufsichtigt werden, stellen zudem sicher, dass nur Personen als Kundenberaterinnen und -berater für sie tätig sind, die im Beraterregister (Art. 29) eingetragen sind.

André Steiner ist Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der auf die Ausbildung von Finanzberaterinnen und Finanzberatern spezialisierten Mendo AG, Bern. Gleichzeitig leitet er die Geschäftsstelle für die Westschweiz und das Tessin der Interessengemeinschaft für Finanzausbildung IAF.

Wer ist von der Pflicht zur Registrierung betroffen?

Art. 22 FIDLEG betrifft nicht alle Beratenden (und Unternehmen) im Finanzbereich gleich. Insbesondere gilt es Folgendes zu berücksichtigen:

1. Wirkungsbereich des FIDLEG
Der Wirkungsbereich des FIDLEG erstreckt sich über Themen des Anlagegeschäfts. So sind zum Beispiel die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung wie auch der Fondsvertrieb betroffen. Dem FIDLEG nicht unterstellt sind andere Finanzdienstleistungen wie der Versicherungsvertrieb, die Kreditberatung oder die reine Finanzplanung.

2. Wirkungsbereich Art. 22 Abs. 1
Von Art. 22 Abs. 1 sind grundsätzlich alle Unternehmen und Beratenden betroffen: sowohl Angestellte einer Bank, eines Vermögensverwalters und weiterer Dienstleistungsanbieter. Es obliegt den Finanzdienstleistern, also den Arbeitgebern, die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Kundenberater sicherzustellen. Dieser Punkt impliziert auch eine angemessene Aus- und Weiterbildung der Beratenden.

3. Wirkungsbereich Art. 22 Abs. 2
Von Art. 22 Abs. 2 sind ausschliesslich Beratende betroffen, die entweder als Selbstständigerwerbende oder als Angestellte bei einem nicht nach FINMAG beaufsichtigten Finanzdienstleister engagiert sind. Somit müssen weder Mitarbeitende von Banken noch von anderen dem Finanzinstitutsgesetz FINIG unterstellten Instituten, zum Beispiel unabhängige Vermögensverwalter nach FINIG im Beraterregister eingetragen werden.
 

Wo finde ich ein Beraterregister?

Beraterregister werden nach Art. 31 FIDLEG von durch die FINMA ermächtigten Registrierungsstellen geführt. Als bisher einzige Registrierungsstelle wurde Mitte Juli 2020 «regservices.ch» der BX Swiss zugelassen.
 

Was braucht es für eine Eintragung im Beraterregister?

Zentrale Voraussetzung für einen Eintrag in das Beraterregister sind hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach FIDLEG, das für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Fachwissen, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Sicherheit und der Anschluss an eine vom eidgenössischen Finanzdepartement EFD bewilligte Ombudsstelle. Zudem dürfen kein Eintrag wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Strafgesetzbuch StGB und kein durch die FINMA ausgesprochenes Tätigkeits- oder Berufsverbot vorliegen.

Dem Beraterregister kommt somit ein Ermessen bezüglich des Entscheids zu, ob ein Kundenberater oder eine Kundenberaterin über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln nach dem FIDLEG und über das für die Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügt. Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen deshalb für eine Registrierung mithilfe von Dokumenten nachweisen, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.
 

Welche Informationen werden im Beraterregister veröffentlicht?

Das Beraterregister wird mindestens folgende Informationen öffentlich zugänglich machen:

  • Name und Vorname von Berater/in
  • Name oder Firma und Adresse des Finanzdienstleisters, für den er/sie tätig ist
  • Funktion und Position des Kundenberaters / der Kundenberaterin innerhalb der Organisation
  • Tätigkeitsfelder sowie absolvierte Aus- und Weiterbildung
  • Ombudsstelle, der der Berater selbst als Finanzdienstleister/-in oder der Finanzdienstleister, für den er/sie tätig ist, angeschlossen ist
  • Datum Registereintrag
     

Welche Fristen sind einzuhalten?

Die Anmeldung hat bis 19. Januar 2021 zu erfolgen. Die erforderlichen Kenntnisse gemäss Art. 6 FIDLEG sind gemäss Art. 104 FIDLEV bis spätestens 31. Dezember 2021 nachzuweisen.
 

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden sich unter http://www.regservices.ch
Eine Liste der vom EFD zugelassenen Ombudsstellen ist verfügbar unter https://www.regservices.ch/liste-der-ombudsstellen.

Eine detaillierte Aufstellung der FIDLEG-Folgen aus Sicht der einzelnen Kundenberaterin, des einzelnen Kundenberaters steht unter dem folgenden Link zur Verfügung: https://www.iaf.ch/aktuell/expertise/ 
 

Wo kann der der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erworben werden?

Kundenberaterinnen und Kundenberater können unter anderem in der Weiterbildung 'Zertifizierte/-r Vermögensberater/-in IAF' das Know-how für FIDLEG-konforme Vermögens- und Anlageberatungen erwerben. Die Bildungsnachweise werden von Beraterregistern als Nachweis des Fachwissens und der Kenntnisse über die Verhaltensregeln akzeptiert. Sie gelten für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Positionen 1, 2, 4 und 5 gemäss FIDLEG Art. 3 lit. c. Wobei die Tätigkeit gemäss Position 3 Verwaltung von Finanzinstrumenten in der Regel von Vermögensverwaltern selbst, nicht aber für den Vertrieb von Vermögensverwaltungsprodukten benötigt wird.

Tätigkeiten gemäss FIDLEG Art. 3 lit. c

  1. Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten
  2. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben
  3. Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung)
  4. Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung)
  5. Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten

Bei der Qualifikation «Zertifizierte/-r Vermögensberater/-in IAF» handelt es sich um die separate Zertifizierung des aktuellen Moduls «Vermögen (inkl. FIDLEG)» der Zertifikatsprüfung «Dipl. Finanzberater/-in IAF».