Wenn der Verwaltungsrat einer Firma fahrlässig die falsche Strategie auswählt oder Topmanager unachtsam sind und Fehler machen, drohen grosse finanzielle Schäden für das Unternehmen bis hin zum Konkurs. In solchen Fällen kann es sein, dass die für das Unternehmen handelnden Organe für diese Schäden haften müssen. Das OR legt fest, dass sie gegenüber der Firma für aus Fahrlässigkeit entstehende Schäden mit ihrem Privatvermögen haftbar sind. 

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An dieser Stelle schützt die heute weit verbreitete Organhaftpflichtversicherung einerseits das persönliche Vermögen von Verwaltungsräten und Geschäftsleitungsmitgliedern, sie deckt aber auch den Schaden für das Unternehmen aus dem Fehlverhalten dieser Personen. Die Deckungssumme richtet sich nach der Grösse der jeweiligen Firma.