Viele Patienten kennen die Situation, dass sie zum Arzt müssen aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, selbst ein Auto zu lenken beziehungsweise den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Gleichzeitig erfordert ihre Gesundheit aber nicht zwingend einen Transport in einem Rettungsfahrzeug. Bisher fielen diese Patienten in die Selbstzahlfalle. Zwar gibt es, neben normalen Taxis auch tolle Angebote von Fahrdiensten wie etwa dem des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), der Patienten zu sehr kostengünstigen Tarifen zum Arzt fährt. Bezahlen mochten allerdings viele Krankenkassen in diesen Fällen nichts oder dann aus Kulanz willkürliche Anteile. Jetzt hat Marta (Name fiktiv), eine Dialyse-Patientin aus dem Thurgau, die Atupri Gesundheitsversicherung, bei der sie obligatorisch krankenpflegeversichert ist, erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau verklagt, sich an den für die Jahre 2016-17 anfallenden Transportkosten zu beteiligen. Gegen dieses Urteil wehrte sich die Atupri nun vor Bundesgericht. 

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 
Medizinisch notwendige Transporte

Unbestritten und ärztlich belegt war, dass die Transporte medizinisch notwendig waren. Die Atupri lehnte einen Beitrag an die Fahrkosten mit der Begründung ab, sie bezahle nur Kosten eines kantonal zugelassenen Transportunternehmens, worüber das Schweizerische Rote Kreuz nicht verfüge. Die kantonalen Richter hatten erwogen, wenn die Inanspruchnahme von Transporten medizinisch indiziert sei, sich dafür jedoch ein Rettungs-/Sanitätsfahrzeug als nicht notwendig und damit gemäss Krankenversicherungsgesetzes (KVG) auch als nicht zulässig erweise, müsse die Möglichkeit bestehen, einen Transport mit einem anderen adäquaten Mittel als Pflichtleistung im Sinne des KVG durchführen zu lassen. Dass Art. 56 Krankenversicherungsverordnung (KVV) von einer entsprechenden kantonalen Zulassung spreche und diese im Thurgau nur für Personentransporte gewährte werde, die unter Einsatz von geschultem Personal und von Fahrzeugen mit technischer und/oder medizinischer Ausrüstung erfolgten, ändere daran nichts. Eine gesetzeskonforme Auslegung verbiete es, nur Transportunternehmen mit Rettungsfahrzeugen als Leistungserbringer anzuerkennen.