Almira (Name fiktiv) bekommt Ergänzungsleistungen (EL) von der Stadt Zürich. Aufgrund einer aufgeflogenen, nicht gemeldeten Mietzinssenkung erliess das zuständige Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) eine Neuberechnung und folglich Kürzung des Leistungsanspruchs und forderte zu viel ausgerichtete Leistungen zurück. Die von Almira dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. Almira gelangte daraufhin ans Bundesgericht.

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Kabelnetz-Grundanschluss als Nebenkosten?

Vor Bundesgericht war noch strittig, ob die Kürzung des städtischen Mietkostenzuschusses rechtens war. Die Verwaltung hatte diese Kürzung verfügt, weil die Almira neu direkt in Rechnung gestellten Kosten des Kabelanschlusses von monatlich 40 Franken im Rahmen der Bedarfsberechnung nach Ansicht des AZL nicht als Mietnebenkosten zu berücksichtigen seien. Als die betreffenden Kosten noch gegenüber Almiras Vermieterin erhoben worden waren, die sie dann unter dem Titel Nebenkosten den Mietern überband, waren diese Kosten Almira vom ALZ angerechnet worden.