Neben der Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent in einem Schritt schlägt der Bundesrat in seinem Reformvorschlag für die berufliche Vorsorge auch die Einführung einer Rentenumwandlungsgarantieprämie vor. Der Schweizerische Versicherungsverband SVV beurteilt auch diese Massnahme als zwingend, weil sie zur Finanzierung der weiterhin anfallenden Verrentungsverluste benötigt wird. Beide Massnahmen befürwortet der SVV dementsprechend in der vorgeschlagenen Form vorbehaltlos.

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Die Vorschläge des Bundesrates zur Reduktion des Koordinationsabzuges und die neuen Ansätze für die Altersgutschriften zielen richtigerweise darauf ab, das Leistungsniveau der beruflichen Vorsorge bei voller Beitragsdauer trotz Senkung des Umwandlungssatzes zu erhalten. Der SVV begrüsst entsprechende Massnahmen ausdrücklich, weil sie gleichzeitig die Altersvorsorge von Frauen, Teilzeitarbeitenden und Angestellten in Tieflohnbranchen stärken. Die Ausgestaltung der beiden Massnahmen ist jedoch zu optimieren. Eine Senkung des Koordinationsabzugs auf 50 bis 60 Prozent des AHV-Lohns (max. CHF 21'330; Stand 2020), wie sie der SVV vorschlägt, sollte zur Erhaltung des Rentenniveaus reichen. Der SVV unterstützt im Weiteren die flachere Staffelung der altersabhängigen Gutschriften, weil damit die Arbeitsmarktfähigkeit der älteren Jahrgänge gestärkt wird. So spricht er sich für eine Altersgutschrift von 14 Prozent ab dem 45. Altersjahr aus. Weiter begrüsst der Branchenverband der Privatversicherer einen Sparbeginn ab dem 20. Altersjahr.

Hingegen lehnt der SVV den vom Bundesrat vorgeschlagenen Rentenzuschlag nach dem Giesskannenprinzip und einen zeitlich unbefristeten Lohnbeitrag ab. Nötig ist eine gezielte und bedarfsgerechte Kompensation innerhalb der zweiten Säule für eine von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes besonders betroffene Übergangsgeneration. Niemand soll in Ergänzungsleistungen gedrängt werden. Dies will der SVV ebenso verhindern wie Leistungen nach dem Giesskannenprinzip. Die Kompensationsleistung zugunsten der Übergangsgeneration innerhalb der zweiten Säule soll in der Dauer befristet sein und nach Ablauf dieser Frist automatisch wegfallen. Die Massnahmen müssen auf den Prinzipien des BVG basieren; eine Vermischung mit der AHV und eine dauerhafte Umlage gilt es zu verhindern. Die Finanzierung der Kompensation zugunsten der Übergangsgeneration soll über eine systemkonforme und zentrale Finanzierungslösung innerhalb des BVG erfolgen - und zwar nach dem Rentenwertumlageverfahren. Dabei wird mittels Einmaleinlage bei den Anspruchsberechtigten die Pensionskassengrundrente um die Kompensationsleistung erhöht. Dieses Vorgehen ist sozialverträglich, insbesondere auch für einkommensschwächere Arbeitnehmende und ertragsschwächere KMU-Branchen und ihre Arbeitgeber. Eine dezentrale Finanzierung innerhalb des BVG wird abgelehnt. (sda-ots/hzi/kbo)